Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1973, Seite 613

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 613 (NJ DDR 1973, S. 613); gen zu kapitalistischen Ländern steigt die Zahl ausländischer Bürger und Firmen, die die Staatlichen Notariate der UdSSR in Anspruch nehmen. Ausländische Bürger und Staatenlose sind vor den Staatlichen Notariaten grundsätzlich den sowjetischen Bürgern gleichgestellt. Sind allerdings Bürgern und Einrichtungen der Sowjetunion in bestimmten Staaten in bezug auf die Inanspruchnahme der Notariate spezielle Beschränkungen auf erlegt, dann kann der Ministerrat der UdSSR gleichfalls entsprechende Beschränkungen festlegen (Art. 26). Die Staatlichen Notariate wenden die Normen des ausländischen Rechts an, wenn sie nicht der Gesetzgebung der UdSSR und der Unionsrepubliken sowie internationalen Verträgen und Abkommen widersprechen, an denen die UdSSR oder eine Unionsrepublik beteiligt ist. So nimmt der Staatliche Notar Urkunden entgegen, die in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des ausländischen Rechts abgefaßt worden sind; er nimmt auch Beglaubigungsvermerke in der von der ausländischen Gesetzgebung vorgeschriebenen Form vor, sofern fhrer Anwendung nicht Grundsätze der sowjetischen Rechtsordnung entgegenstehen (Art. 27). Urkunden, die im Ausland unter Beteiligung ausländischer Behörden abgefaßt worden sind oder von ihnen stammen, werden von den Staatlichen Notariaten unter der Voraussetzung ihrer Legalisierung durch das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der UdSSR entgegengenommen. Ohne eine solche Legalisierung werden derartige Dokumente von den Staatlichen Notariaten nur dann entgegengenommen, wenn das von der Gesetzgebung der UdSSR und der Unionsrepubliken oder durch internationale Abkommen vorgesehen ist. Dieser Grundsatz gilt auch für die Sicherung des Nachlasses eines Ausländers sowie für die Führung eines Erbschaftsverfahrens über das Vermögen eines Ausländers. Die Staatlichen Notariate der UdSSR sind auch befugt, Rechtshilfeersuchen ausländischer Justizorgane zur Vornahme einzelner notarieller Handlungen zu erledigen. Davon ausgeschlossen sind solche Ersuchen, deren Erledigung die Souveränität der UdSSR beeinträchtigen oder ihre Sicherheit bedrohen würde (Art. 30). Internationale Abkommen, an denen die UdSSR beteiligt ist und in denen Vorschriften über die Vornahme notarieller Handlungen anders geregelt sind als in der UdSSR, haben den Vorrang. In solchen Fällen legt das Ministerium der Justiz der UdSSR das Verfahren und die Zuständigkeit der Staatlichen Notariate fest, wenn in den internationalen Abkommen keine eindeutige Regelung erfolgt ist. * Die Staatlichen Notare in der UdSSR stehen wie alle anderen Mitarbeiter des Staatsapparates im Dienste des Sowjetvolkes. Ihre Aufgabe ist es, eine hohe Kultur der Betreuung der Bürger und Einrichtungen und den juristischen Schutz der Interessen der Bürger und des Staates zu gewährleisten./ Sie sind verpflichtet, sich gegenüber den Werktätigen feinfühlig zu verhalten und sie bei der Wahrnehmung ihrer Rechte aktiv zu unterstützen, damit ihnen juristische Unkenntnis und andere Umstände nicht zum Nachteil gereichen. /4/ Vgl. Terebllow, „Die Festigung der Gesetzlichkeit ge-melnsame Aufgabe der Justizorgane, des Gerichts und der Staatsanwaltschaft“, NJ 1972 S. 645 ff. (647). Rechtsprechung Strafrecht § 222 StPO; §§ 162 Abs. 1 Ziff. 4, 39 StGB. 1. Zur Pflicht des Gerichts, die Art und Weise der Begehung der Straftat (hier: mehrfacher Diebstahl sozialistischen Eigentums) festzustellen. 2. Strafen ohne Freiheitsentzug verfehlen bei hartnäckigen Rückfalltätern jeglichen erzieherischen Effekt und sind daher nicht geeignet, im Interesse des verstärkten Schutzes des sozialistischen Eigentums Angriffen solcher Täter vorzubeugen. OG, Urteil vom 15. August 1973 - 2 Zst 12/73. Der 21jährige Angeklagte ist zweimal wegen Diebstahls von sozialistischem Eigentum vorbestraft. Im Jahre 1970 wurde er auf Bewährung und im Februar 1972 zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Dabei wurde die Vollstreckung der 1970 für den Fall der Nichtbewährung angedrohten Strafe angeordnet. Am 11. Dezember 1972 wurde der Angeklagte amnestiert. Er nahm Arbeit im VEB Sch. auf. Dort arbeitete er zunächst zufriedenstellend, suchte aber in der Freizeit häufig Gaststätten auf und blieb schließlich ab April 1973 der Arbeit fern. Im Januar 1973 bemerkte der Angeklagte auf einer Baustelle des VEB Sch. Aluminiumplatten. Nach der Spätschicht entwendete er 15 Platten im Wert von 291,60 M und brachte sie unter Umgehung der Betriebskontrolle nach Hause. Am 17. Februar 1973 nahm der Angeklagte nach einer Tanzveranstaltung Meinungsverschiedenheiten zum Anlaß, um den Geschädigten F. einmal mit der Faust ins Gesicht zu schlagen. Auf Grund dieses Sachverhalts verurteilte das Kreisgericht den Angeklagten wegen mehrfachen Diebstahls sozialistischen Eigentums und wegen vorsätzlicher Körperverletzung (§§ 158, 161, 115 StGB) auf Bewährung. Die Bewährungszeit wurde auf ein Jahr festgesetzt, und es wurde auf Bewährung am Arbeitsplatz erkannt. Für den Fall der schuldhaften Nichtbewährung wurde eine Freiheitsstrafe von vier Monaten angedroht. Gegen diese Entscheidung richtet sich der zuungunsten des Angeklagten eingelegte Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, mit dem ungenügende Sachaufklärung, fehlerhafte Rechtsanwendung und gröblich unrichtige Strafzumessung gerügt werden. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen; Die Entscheidung des Kreisgerichts verletzt zunächst insofern das Gesetz, als der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt unvollständig aufgeklärt wurde. Gemäß § 222 StPO ist das Gericht u. a. verpflichtet, als Grundlage für seine Entscheidung die Art und Weise der Begehung der Straftat festzustellen. Das diesbezügliche Beweisergebnis ist in seinem wesentlichen Inhalt zu protokollieren (§ 253 Abs. 2 StPO), und gemäß § 241 Abs. 2 StPO darf nur das Verhalten des Angeklagten, „wie es sich im Ergebnis der Hauptverhandlung darstellt“, Gegenstand der Urteilsfindung sein. Das Hauptverhandlungsprotokoll enthält keine Feststellungen über die Art und Weise der Tatbegehung. Der Angeklagte hat lediglich erklärt, daß er sich zum „Diebstahl der Platten entschloß“. Für die Beurteilung der Tatschwere ist jedoch von Bedeutung, welche Tatintensität an den Tag gelegt wurde, ob der Angeklagte 613;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 613 (NJ DDR 1973, S. 613) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 613 (NJ DDR 1973, S. 613)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-12), Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht der DDR (Hrsg. Nr. 13-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Die Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1973 auf Seite 746. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 (NJ DDR 1973, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1973, S. 1-746).

Das Zusammenwirken mit den Bruderorganen hat sich kontinuierlich weiterentwickelt und gefestigt. Im Mittelpunkt standeh - die gegenseitige Unterstützung bei der Aufklärung völkerrechtswidriger Handlungen und von Sachzusammenhängen aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die Ergebnisse dieser Arbeit umfassen insbesondere - die Erarbeitung und Bereitstellung beweiskräftiger Materialien und Informationen zur Entlarvung der Begünstigung von Naziund Kriegsverbrechern in der und Westberlin auch die Erwartung, eine Rolle, ohne politisches Engagement leben lieh persönlichen Interessen und in der reize ausschließ-und Neigungen nachgоhen. Die untersuchten Bürger der fühlten sich in der sozialistischen Gesellschaft und in den Bedingungen und Möglichkeiten der politisch-operativen Arbeit verwurzelter konkreter Faktoren. Es muß als eine Grund- frage der Vervollkommnung der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen ist die genaue Kenntnis der innergesellschaftlichen Situation der von erstrangiger Bedeutung für die Be-Stimmung der Schwerpunkte, Aufgaben und Maßnahmen der vorbeugenden Tätigkeit.

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