Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1973, Seite 610

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 610 (NJ DDR 1973, S. 610); Unvereinbarkeit der medizinischen Betreuungsverhält-nisse mit dem Zivilrecht beweisen. Der sozialistische Charakter des Zivilrechts der DDR nach dem VIII. Parteitag und der von seinen Beschlüssen bestimmten Entwicklung kommt m. E. darin zum Ausdruck, daß das sozialistische Zivilrecht auch Versorgungsbeziehungen (V ermögensbeziehungen) regelt. Damit ist aber gleichzeitig ein Anspruch an das künftige ZGB formuliert, den Bürger des sozialistischen Staates in den Mittelpunkt seiner Regelungen zu stellen. Das ZGB muß das eigenverantwortliche Handeln des Bürgers bei der Gestaltung sozialistischer zwischenmenschlicher Beziehungen, die Rechtsstellung des Bürgers innerhalb und außerhalb von Beziehungen zur Befriedigung seiner materiellen und kulturellen Bedürfnisse regeln, und zwar zunächst einmal ohne Rücksicht auf das ökonomische Wesen dieser Beziehungen. Das ist durchaus mehr als nur eine Verschiebung des Akzents in der Betrachtung des Wesens zivilrechtlich geregelter Verhältnisse und hat eine Reihe prinzipieller Konsequenzen. Von ihnen sollen nachfolgend einige genannt werden, ohne sie im einzelnen näher auszuführen oder den Anspruch auf Vollständigkeit zu erheben. Konsequenzen für die Gestaltung des sozialistischen Zivilrechts 1. Das sozialistische Zivilrecht muß noch wirksamer als Leitungsinstrument des sozialistischen Staates zur planmäßigen Gestaltung und Entwicklung der vom Zivil-recht erfaßten gesellschaftlichen Beziehungen eingesetzt werden. 2. Das Prinzip des demokratischen Zentralismus ist auch in den zivilrechtlichen Beziehungen voll zu verwirklichen. Den zivilrechtlich zu regelnden Formen der demokratischen Mitgestaltung der Bürger in Kollektiven und als Einzelperson ist erhöhte Aufmerksamkeit zu schenken, und zwar sowohl unter dem Aspekt der Mitwirkung der Bürger bei der Schaffung optimaler Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Zivil-rechten als auch unter dem Gesichtspunkt ihrer vollständigen Durchsetzung (z. B. Hausgemeinschaftsleitungen, Verkaufsstellenausschüsse u. ä.). 3. Die traditionellen Sanktionen zur Durchsetzung von Zivilrechten die in der Mehrzahl ihre Wirkungsweise daraus ableiten, daß das Zivilrecht als ein „Vermögensrecht“ verstanden wird sind zu überprüfen und durch verstärkte Möglichkeiten der gesellschaftlichen Kontrolle bestimmter Störfaktoren und der Reaktion auf sie zu ergänzen. 4. Der Inhalt des Zivilrechtsverhältnisses, die subjektiven Rechte und Pflichten, sind auf neue Weise zu bestimmen. Auschlaggebender Gesichtspunkt kann nicht sein, daß sie im Ergebnis der Gestaltung vermögensrechtlicher Beziehungen entstehen. Subjektive Zivil-rechte entstehen nicht nur innerhalb von konkreten Zivilrechtsverhältnissen./13/ 5. Die Bedürfnisbefriedigung der Bevölkerung wird noch über einen längeren Zeitraum vor allem vermittels des Leistungsprinzips, also durch Äquivalentenaus-tausch im Rahmen von Ware-Geld-Beziehungen, erfolgen. Doch darf bereits heute der erhebliche Anteil der Befriedigung kultureller und materieller Bedürfnisse direkt aus gesamtgesellschaftlichen Fonds nicht übersehen werden, und dieser Anteil wächst ständig. Bereits jetzt ist der Zuwachs aus dem Nationaleinkommen .für diese Form der Bedürfnisbefriedigung höher als /13/ Für das Gebiet des Kaufrechts hat dies Kreutzer („Die rechtliche Gestaltung der Versorgungspflichten der Einzeihandelsbetriebe gegenüber der Bevölkerung“, NJ 1973 S. 187 fl. und S. 228 ff.) unter Anknüpfung an Posch (Neugestaltung des Kaufrechts, Berlin 1961, Insbesondere S. 153) nachzuweisen versucht. der für die leistungsabhängigen Formen. Für diese Entwicklung muß das Zivilrecht rechtzeitig die entsprechenden Rechtsformen entwickeln. 6. Nichtvermögensrechtliche Beziehungen der Bürger, die bislang als Ausnahme innerhalb des Zivilrechts bezeichnet wurden, werden an Bedeutung zunehmen und ihren Ausnahmecharakter verlieren. Neben den bereits traditionell zum Zivilrecht zählenden Persönlichkeitsrechten betrifft dies eine Reihe von Beziehungen der gegenseitigen Hilfeleistung und von Rechtsverhältnissen, bei denen sich der Äquivalentenaustausch, also ihr Charakter als Vermögensbeziehung, zumindest als bestimmender Gesichtspunkt immer mehr verliert./14/ 7. Das Zivilrecht hat seinen Beitrag zur Entwicklung sozialistischer Persönlichkeiten nicht nur dadurch zu leisten, daß es für günstige Voraussetzungen u. a. durch optimale Bedingungen der materiellen und kulturellen Bedürfnisbefriedigung Sorge trägt, sondern auch dadurch, daß es Anleitung und Orientierung für die Gestaltung sozialistischer zwischenmenschlicher Beziehunhungen gibt, und zwar unabhängig davon, ob diese in vermögensrechtliche Konsequenzen einmünden oder nicht. Versuch einer Definition des Gegenstands des Zivilrechts Will das sozialistische Zivilrecht einen wirksamen Beitrag zur Lösung der vom VIII. Parteitag beschlossenen Hauptaufgabe leisten und sich seine Entwicklungsmöglichkeiten nicht abschneiden, dann ist eine freiwillige Selbstbeschränkung auf „Vermögensbeziehungen oder auf Versorgungsbeziehungen“, die „unter Ausnutzung der Ware-Geld-Beziehungen zustande kommen“/15/, nicht am Platze. Meines Erachtens ist bei der Bestimmung des Gegenstands des Zivilrechts konsequent vom Adressatenprinzip auszugehen. Einer Tendenz zur Auflösung der zivil-rechtlichen Materie in eine Vielzahl von Spezialgesetzen oder zur Schaffüng immer neuer Rechtszweige ist nachdrücklich entgegenzutreten, weil dadurch die vom VIII. Parteitag der SED geforderte Verständlichkeit und Überschaubarkeit unserer Rechtsordnung nicht zu erreichen ist. Im Ergebnis dieser Überlegungen wäre der Gegenstand des Zivilrechts etwa wie folgt zu bestimmen: Gegenstand des Zivilrechts sind vom sozialistischen Staat geleitete und geplante Komplexe gesellschaftlicher Beziehungen, vermittels derer die Bürger durch bewußtes, eigenverantwortliches Handeln ihre materiellen und kulturellen Bedürfnisse entsprechend dem Stand der gesellschaftlichen Möglichkeiten und innerhalb davon bestimmter Rechtsformen realisieren. Dazu zählen auch die Rechtsbeziehungen, die die allgemeine Stellung der Bürger als sozialistische Persönlichkeiten und die Voraussetzungen ihres rechtswirksamen Handelns betreffen. Dieser Versuch einer Definition ist als Beitrag zur pis-kussion über eine grundsätzliche Frage des Zivilrechts im Hinblick auf das künftige ZGB zu verstehen. Davon abzuleitende Fragen, bis hin zur Rechtsverwirklichung, sollen in einem späteren Aufsatz behandelt werden. /14/ Zu denken 1st hier u. a. an den breiten Sektor kultureller Dienstleistungen, auf den Im übrigen vieles davon zutrifft, was Mandel für die medizinischen Betreu.ungsverhältnisse in Anspruch nimmt. So findet z. B. beim Besuch eines Theaters auch kein Äquivalentenaustausch statt. Für den Bürger gibt es ebenfalls keine direkte Möglichkeit, im Wege der Vereinbarung Einfluß auf „Art und Umfang sowie die Qualität einer bestimmten Leistung“ zu nehmen. Des weiteren fehlen in der Regel ebenfalls Vereinbarungen „über Garantieansprüche im Falle nicht qualitätsgerechter Leistung, über Bedingungen, Termine, Fristen, über die materielle Verantwortlichkeit bei Nichterfüllung, über Vertragsstrafen usiw.“ (vgl. Mandel, a. a. O., S. 79). 1151 Mandel, a. a. O., S. 78. 610;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 610 (NJ DDR 1973, S. 610) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 610 (NJ DDR 1973, S. 610)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-12), Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht der DDR (Hrsg. Nr. 13-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Die Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1973 auf Seite 746. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 (NJ DDR 1973, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1973, S. 1-746).

Der Leiter der Abteilung hat zur Realisierung des ope rat Unt suc hung shaf langes kamenadschaftlieh mit den Leitern der Unterst chungshaftaustalten und des. Im Territorium amm : Das Zusammenwirken hat auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung der des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, der Dienstan-weisungivl über den Vollzug der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Organisierung, Durchführung und des Besucherverkehrs in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Besucherordnung - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in den Dienstobjekten der Staatssicherheit Berlin,. Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Gemeinsame Festlegungen der Hauptabteilung und der Abteilung Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der UntersuchungshaftVollzugsordnung -UKVO - in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit ;. die Gemeinsamen Festlegungen der Leiter des Zentralen Medizinischen Dienstes, der Hauptabteilung und der Abteilung. Die Notwendigkeit und die Bedeutung der Zusammenarbeit der Abteilungen und bei der Lösung der Aufgaben des Strafverfahrens. Die weitere Stärkung und Vervollkommnung der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung der vor Angriffen zu gewährleisten. Deshalb ist in unverminderter Schärfe das subversive Wirken des Gegners sozialistischen Staat und seine Machtorgane, gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung der sind vielfältige Maßnahmen der Inspirierung feindlich-negativer Personen zur Durchführung von gegen die gerichteten Straftaten, insbesondere zu Staatsverbrechen, Straftaten gegen die staatliche Ordnung und Sicherheit. Die wesentlichste Angriffsrichtung bei staatsfeindlicher Hetze und anderen Straftaten gegen die innere Ordnung bestand in der Diskreditierung der Staats- und Gesellschaftsordnung der angegriffen werden bzw, gegen sie aufgewiegelt wird. Diese ind konkret, detailliert und unverwechselbar zu bezeichnen und zum Gegenstand dee Beweisführungsprozesses zu machen. Im Zusammenhang mit der Belehrung über die Rechte als Beschuldigter ist dem auch in sachlicher Art und Weise der Sinn und Zweck des Ermittlungsverfahrens zu erklären.

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