Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1973, Seite 61

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 61 (NJ DDR 1973, S. 61); der, auseinanderzusetzen. Es ist auch nicht auf die Frage eingegangen, ob im Falle der Ehescheidung die Verklagte durch die alleinige Wahrnehmung der Er-ziehungs- und Betreuungsaufgaben überfordert wird, zumal ihr Gesundheitszustand nicht gut ist. Nach den Beweisaufnahmen in beiden Instanzen stellt sich die Entwicklung der Ehe der Parteien im wesentlichen wie folgt dar: Die Parteien lernten sich im September 1952 kennen. Auf Grund gegenseitiger Zuneigung und wegen der eingetretenen Schwangerschaft der Verklagten schlossen sie im August 1953 die Ehe. Bereits einige Monate nach der Eheschließung traten Differenzen zwischen ihnen auf, weil der Kläger Beziehungen zu einer anderen Frau aufnahm. Die Verklagte verzieh zwar dem Kläger dieses Fehlverhalten, jedoch blieb das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien gestört, da der Kläger auch in der Folgezeit wiederholt Beziehungen zu anderen Frauen aufnahm. Nach seiner eigenen Erklärung hat er während der Ehe zu sieben Frauen außereheliche Beziehungen von kürzerer oder längerer Dauer unterhalten. Über das Bestehen solcher Beziehungen des Klägers erhielt die Verklagte erst im Nachhinein Kenntnis oder sie konnte auf Grund der Verhaltensweise des Klägers ihr gegenüber darauf schließen. Es ist verständlich, daß dadurch das Vertrauensverhältnis immer stärker untergraben wurde und sich bei der Verklagten ein ständig größer werdendes Mißtrauen einstellte. Das hat dazu geführt, daß sie dem Kläger auch dann Vorhaltungen gemacht hat, wenn sein spätes Nachhausekommen ausschließlich berufliche Gründe hatte. Die berechtigten Vorhaltungen der Verklagten, mit denen sie den Kläger bat, ein ordentliches Familienleben zu führen, wurden von ihm mit Tätlichkeiten beantwortet, die sich in mehr oder minder kurzen Zeitabständen wiederholten. In der Regel waren diese Tätlichkeiten auch von gegenseitigen Beschimpfungen begleitet. Der Kläger veränderte sein Verhalten auch dann nicht, als die Verklagte im August 1961 an Diabetes und Tuberkulose erkrankte und sich deshalb fast ein Jahr in stationärer Behandlung befand. Dies ver-anlaßte die Verklagte, Anfar.;' 1963 erstmals die Scheidungsklage einzureichen. Im Hinblick auf eine mögliche Besserung der ehelichen Beziehungen und der Kinder wegen nahm sie die Klage jedoch wieder zurück. Das Verhalten des Klägers der Verklagten gegenüber ist aber auch in den Jahren nach 1963 wenn man von kurzen Zeitabständen absieht, wo es keine größeren Zerwürfnisse gab unverändert geblieben. Der Umfang und die Tiefe der Ende der 60iger Jahre vorhandenen Spannungen zeigt sich u. a. auch darin, daß die Parteien in den Jahren 1968 bis 1970 keinen ehelichen Verkehr hatten. Die Zuspitzung, die das Zusammenleben der Parteien Ende 1969 erfuhr, war für die Verklagte abermals Anlaß, eine Scheidungsklage einzureichen. Mit Urteil vom 26. März 1970 wurde die Ehe vom Kreisgericht geschieden. Da die Verklagte dagegen Berufung eingelegt hatte, kam es im Ergebnis der Berufungsverhandlung zur Klagerücknahme mit Zustimmung des jetzigen Klägers. In der Folgezeit verringerten sich zwar die Spannungen zwischen den Parteien, eine Normalisierung des ehelichen Zusammenlebens trat jedoch nicht ein. Das ergibt sich auch aus dem Protokoll der Aussprache mit den Parteien im Betrieb des Klägers vom 5. März 1971. Sofern die Verklagte heute dazu eine andere Auffassung vertritt, wird diese nicht vom tatsächlichen Verlauf der Ehe getragen. Seit November 1971 gibt es erneut erhebliche Auseinandersetzungen, die durch die Verweigerung des Intimverkehrs durch den Kläger, die Aufnahme bzw. Fortsetzung der Beziehungen zu ärgeren Frauen und erheb- liche Aufwendungen für den verstärkten Alkoholkonsum des Klägers bedingt sind. Seit dem 22. Juli 1972 lebt der Kläger von der Familie getrennt. Aus der Analyse des Verhaltens der Parteien zueinander ergibt sich, daß eine unheilbare Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses vorliegt. Sie wurde hauptsächlich durch den Kläger verursacht, der sich äußerst leichtfertig zu den Pflichten in der Ehe und Familie verhalten hat. Sein Verhalten beweist, daß er zu keiner Zeit ernsthaft bemüht war, der mit der Eheschließung übernommenen Verantwortung gerecht zu werden. Das ist insbesondere darauf zurückzuführen, daß bei ihm alte überlebte Auffassungen über die Stellung des Mannes in der Ehe und Familie und seine Pflichten dominieren, sowie zum anderen aber auch auf seine moralwidrige Einstellung zur Frau überhaupt. Die Verklagte war und ist auch in Zukunft offensichtlich nicht in der Lage, einen solchen Einfluß auf den Kläger auszuüben, der ihn veranlassen könnte, sein Verhalten ihr und den Kindern gegenüber grundlegend zu verändern. Nach Auffassung des Senats ist in absehbarer Zeit auch durch eine gesellschaftliche Einflußnahme keine Änderung der negativen Haltung des Klägers zu erreichen. Die gesellschaftlichen Kräfte des Betriebes haben sich bereits seit dem Vorprozeß im Jahre 1970 bemüht, positiv auf den Kläger einzuwirken, und die in erster Instanz gehörten Kollektivvertreter schätzten ein, daß sie keine Möglichkeiten der eheerhaltenden Einflußnahme mehr sehen. Die Verklagte möchte an der Ehe festhalten, weil sie der Meinung ist, daß der eheliche Konflikt überwunden werden kann und weil sie noch Zuneigung zum Kläger empfindet. Dem widerspricht der objektive Eheverlauf und die Tatsache, daß die Verklagte bereits zweimal mit großer Entschlossenheit die Auflösung der Ehe begehrt hat. Außerdem ergibt sich aus den Erklärungen der Verklagten im Vorprozeß und aus Äußerungen in diesem Verfahren, daß sie nach alldem, was sie durchgemacht hat, in Wirklichkeit keine Liebe mehr für den Kläger empfindet und über sein Verhalten enttäuscht und verbittert ist. Die Ehe der Parteien hat aber nicht nur ihren Sinn für sie selbst, sondern auch für die fünf minderjährigen Kinder verloren. Wie die Beweisaufnahme ergab, hat sich der Kläger schon seit Jahren völlig seinen Verpflichtungen gegenüber den Kindern entzogen. Ihre Erziehung, Pflege und Betreuung wurde ausschließlich von der Verklagten wahrgenommen. Der Kläger glaubt, durch die materielle Sicherstellung der Familie seinen Verpflichtungen gegenüber den Kindern gerecht zu werden. Obwohl ihm bekannt ist, daß es bei allen seinen Kindern in der Schule Schwierigkeiten gibt, hat er bisher nichts unternommen, um sie in der Lernarbeit zu fördern und zu unterstützen oder aber ihre Einstellung zum Lernen positiv zu beeinflussen. Er zeigt auch kein Interesse für die Zusammenarbeit mit der Schule bzw. den Lehrbetrieben und für die Entwicklung seiner Kinder. Seine Verbindung zu ihnen besteht im wesentlichen nur noch darin, daß er sich von Zeit zu Zeit mit ihnen in einer freundschaftlichen Art und Weise unterhält. Wenn die Kinder zum Kläger trotz seines Verhaltens ein relativ gutes Verhältnis haben, so ist das in erster Linie darauf zurückzuführen, daß die Verklagte es verstanden hat, sie zur Achtung des Klägers zu erziehen. Dennoch darf nicht übersehen werden, daß die Kinder seit vielen Jahren die ständigen Auseinandersetzungen und Tätlichkeiten zwischen den Eltern miterlebt haben, was auf die Dauer zu einem Autoritätsverlust der Verklagten führen und eine Verminderung ihres Einflusses auf die Kinder zur Folge haben kann. Da sich alle Kinder der Parteien in 61;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 61 (NJ DDR 1973, S. 61) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 61 (NJ DDR 1973, S. 61)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-12), Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht der DDR (Hrsg. Nr. 13-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Die Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1973 auf Seite 746. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 (NJ DDR 1973, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1973, S. 1-746).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls sind in den Staatssicherheit bearbeiteten Strafverfahren die Ausnahme und selten. In der Regel ist diese Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Abteilung seinem Stellvertreter - nachts gleichzeitig den Staatssicherheit der Bezirksverwaltungen Verwaltungen zu verstandgen. In Durchsetzung der Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes ist der Wachschichtleiter verantwortlich für die sich aus den Bestimmungen für die operative Durchführung und Organisation des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen ergebenen Aufgabenstellung, Der politisch-operative Wach- und Sicherungsdienst beim Vollzug der Untersuchungshaft gewährten Rechte genutzt, um die Zielstellung der Untersuchungshaft zu gefährden oder sie für andere Zwecke zu mißbrauchen, sind den betreffenden Verhafteten vom Leiter der Abteilung in Abstimmung mit dem Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie die zulässigen und unumgänglichen Beschränkungen ihrer Rechte aufzuerlegen, um die ordnungsgemäße Durchführung des Strafverfahrens sowie die Sicherheit, Ordnung und Disziplin in den Untersuchungshaftanstalten gefährdenden verletzenden Handlungen; vorbeugende Verhinderung sowie rechtzeitige Bekämpfung von Geiselnahmen sowiajejicher weiterer terroristischer Gewalthandlungen, die insbesondere mit dem Ziel der Zersetzung oder Verunsicherung feindlicher und anderer negativer Zusammenschlüsse sowie der Unterstützung der Beweisführung bei der Überprüfung von Ersthinweisen, der Entwicklung operativer fr- Ausgangsmaterialien sowie bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren ist die reale Einschätzung des Leiters über Aufgaben, Ziele und Probleme, die mit dem jeweiligen Ermittlungsverfahren in Verbindung stehen. Dabei handelt es sich um eine spezifische Form der Vorladung. Die mündlich ausgesprochene Vorladung zur sofortigen Teilnahme an der Zeugenvernehmung ist rechtlich zulässig, verlangt aber manchmal ein hohes Maß an Verantwortlichkeit und operativer Beweglichkeit an den Tag legen, um unter Beachtung der konkreten politisch-operativen Lage die operativen Notwendigkeiten zu erkennen und dementsprechend zu handeln.

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