Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1973, Seite 607

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 607 (NJ DDR 1973, S. 607); GBA vor, in deren Rahmen der Werktätige der Arbeitsdisziplin und insoweit dem Weisungsrecht des Leiters des Betriebes unterliegt.“ Im Zivilrechtsverhältnis hingegen einigen sich die Partner über die Erledigung einer individuell bestimmten Arbeit./8/ Daraus ergibt sich, daß der Künstler, der beim Theater, Film oder Fernsehen seine schöpferische Arbeitsleistung erbringt und die Arbeitsdisziplin einhält, /8/ Es ist zwar richtig, daß für sozialistische Zivilrechtsverhältnisse die eigenverantwortliche Einigung der Partner von großer Bedeutung ist, so vor allem die Einigung über die konkret zu erbringende Leistung, über ihre Qualität und Quantität, die Vergütung usw. Jedoch ist sowohl im Individuellen als auch im gesellschaftlichen Interesse der Rahmen der Vereinbarungsmöglichkeiten nicht uferlos, sondern Ausdruck der spezifischen Ledtungsiqualitäten, die der sozialistische Staat auch über das Zivilrecht im Interesse des Aufbaus der entwickelten sozialistischen Gesellschaft nutzt. Dies zeigt sieh besonders in den vom Gesetz über das Urheberrecht erfaßten gesellschaftlichen Verhältnissen. So verpflichtet § 41 URG das Ministerium für Kultur, das Staatliche Komitee für Rundfunk und das Staatliche Komitee für Fernsehen, in ihren Verantwortungsbereichen Vertragsmuster zu erarbeiten, die die dispositiven Veretobarungsmöglichkeiten des allgemeinen U rhebervertragsrechte, wie sie in § 39 URG fixiert sind, für den jeweiligen kulturellen Bereich verbindlich zu konkretisieren. In vielen kulturellen Bereichen wurden solche Vertragsmuster in enger Zusammenarbeit mit den gesellschaftlichen Organisationen der Urheber und der Gewerkschaft erarbeitet und werden als zivilurheberrechtliche Leitungsinstrumente angewendet. Kritisch ist aber auch zu vermerken, daß eine Reihe solcher Vertragsmuster, die in Form sog. Rahmenverträge geschaffen wurden, z. T. noch aus dem Jahre 1955 stammen und durch das Gesietz über das Urheberrecht längst überholt sind. Andererseits gibt es trotz der gesetzlichen Verpflichtung zur Erarbeitung solcher Vertragsmuster immer noch kulturelle Bereiche, in denen diese Verpflichtung noch nicht erfüllt 1st. Auf der Grundlage der Vertragsmuster werden zwischen der jeweiligen kulturverbreitenden Institution und dem Urheber konkrete Vertragsbeziehungen begründet, die u. a. die durch das Vertragsmuster noch gegebenen Dispositionsmöglichkeiten für den EtnzeOfaU verbindlich festlegen. Im Unterschied zum Arbeitsrechtsverhältnis, bei dem die kollektivvertraglichen Bestimmungen unmittelbarer Vertrags-Inhalt sind, gelten die Vertragsmuster ohne direkte Bezugnahme nicht schlechthin als Vertragsinhalt, sondern nur dann, wenn im konkreten Urhebervertrag zwischen einer kulturverbreitenden Institution und dem Urheber auf das Vertragsmuster Bezug genommen wird, was durch Vordrucke in der Praxis regelmäßig geschieht. Enthält ein solcher Vertrag keine der nach den §§ 39, 40 URG möglichen Vereinbarungen, so gilt die Regelung des Vertragsmusters als Vertragsinhalt, wie dies § 41 Abs. 2 URG ausdrücklich fixiert (vgl. hierzu auch Barthel,' Götz, „Die Einbeziehung des Autors in die Führungsarbeit sozialistischer Massenmedien eine Grundfrage des Urheber-vertragsrechts in Film und Fernsehen“, Wissenschaftliche Zeitschrift der Humboldt-Universdtät, Gesellschafts- und Sprachwissenschaftliche Reihe 1971, Heft 2, S. 199 ff.). auch Mitglied des Betriebskollektivs ist und nach lohnrechtlichen Bestimmungen entlohnt wird. Im Zusammenhang mit der sofialistischen Arbeitsdisziplin ist hervorzuheben, daß die Rechtsbeziehungen zwischen dem Betrieb und dem Werktätigen in der Regel einen dauerhaften Charakter haben, d. h. die Leistungen werden vom Werktätigen ständig erbracht. Es würde die Rechtsstellung der Werktätigen im kulturellen Bereich verbessern, ihre Rechtssicherheit erhöhen und die Verantwortung der kulturellen Einrichtungen festigen, wenn zunehmend die gerade hier noch häufig anzutreffenden hauptberuflich ausgeübten „freischaffenden Tätigkeiten“, die oft noch ohne zwingende gesellschaftliche Notwendigkeit in besonderen zivilrechtlichen Verhältnissen erbracht werden, den jeweiligen konkreten gesellschaftlichen Verhältnissen entsprechend in befristeten oder auch unbefristeten Arbeitsrechtsverhältnissen ausgeübt würden. Zusammenfassung 1. Besondere zivilrechtliche Verträge zwischen kulturellen Einrichtungen und schöpferisch Tätigen sollten immer dann abgeschlossen werden, wenn es von der Art der Arbeitsleistung her aus gesellschaftlichen und persönlichen Gründen weder notwendig noch möglich ist, einen Arbeitsvertrag abzuschließen. Das wird insbesondere bei denjenigen Werktätigen der Fall sein, die bereits hauptberuflich in einem Arbeitsrechtsverhältnis künstlerisch tätig sind und nebenberuflich bestimmte einmalige Aufgaben im Film, Fernsehen und Theater erfüllen (z. B. Schauspieler, Tänzer, Regisseure u. ä.). Zivilrechtliche Verträge sollten ferner mit denjenigen Werktätigen abgeschlossen werden, die nebenberuflich, insbesondere im Volkskunstschaffen, schöpferische Leistungen erbringen. Gerade hierfür wird das sozialistische Zivilrecht besondere Bedeutung gewinnen. 2. Mit allen anderen schöpferisch Tätigen, die gegenwärtig noch sog. Freischaffende sind, sollten dann Arbeitsverträge abgeschlossen werden, wenn sie tatsächlich Werktätigen gleichgestellt sind, die in einem Arbeitsrechtsverhältnis schöpferische Arbeitsleistungen erbringen, damit auch sie in den Genuß der sozialistischen Errungenschaften kommen, wie sie im Gesetzbuch der Arbeit niedereeleet sind. Fragen der Gesetzgebung Dozent Dr. JOHANNES KLINKERT, Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität Berlin Die Bedeutung des Gegenstands des sozialistischen Zivilrechts für die Zivilgesetzgebung Die vom VIII. Parteitag der SED beschlossene Hauptaufgabe erhöht die Rolle des sozialistischen Rechts, vor allem die derjenigen Rechtszweige, die unmittelbar mit der Befriedigung der materiellen und kulturellen Lebensinteressen der Werktätigen verbunden sind. Zu ihnen gehört das Zivilrecht, das nicht nur eine wachsende Bedeutung für sich in Anspruch nehmen kann, sondern zugleich auch den größten Nachholebedarf hat. Der Widerspruch zwischen sozialistischer Wirklichkeit auf dem vom Zivilrecht geregelten Bereich unseres gesellschaftlichen Lebens und dem geltenden Recht 'ist kaum noch durch Interpretation und Auslegung zu überwinden. Im Hinblick auf die Ausarbeitung eines sozialistischen Zivilgesetzbuchs sollte die Diskussion zu einigen Grundfragen des Zivilrechts fortgesetzt werden. Dazu zählt in erster Linie die Verständigung über den Gegenstand des Rechtszweigs „Zivilrecht“. Es ist erforderlich, daß dieser Gegenstand eine Ausprägung erfährt, die den steigenden Aufgaben dieses Rechtszweigs und seinen Möglichkeiten bei der Verwirklichung der vom VIII. Parteitag beschlossenen Hauptaufgabe entspricht. Aktueller Anlaß für eine Erörterung des Gegenstands des Zivilrechts ist ein Beitrag von Mandel, in dem die Gestaltung der medizinischen Betreuungsverhältnisse als Gesetzgebungsproblem zur Diskussion gestellt wird./l/ Dabei kommt es mir nicht darauf an, ob die medizinischen Betreuungsverhältnisse in irgendeiner Weise Bestandteil des künftigen Zivilgesetzbuchs werden oder in einem selbständigen komplexen Normativ- Hl Vgl. Mandel, „Gedanken zur rechtlichen Gestaltung der medizinischen Betreuungsverhältnisse“, NJ 1973 S. 76 ff. 607;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 607 (NJ DDR 1973, S. 607) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 607 (NJ DDR 1973, S. 607)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-12), Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht der DDR (Hrsg. Nr. 13-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Die Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1973 auf Seite 746. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 (NJ DDR 1973, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1973, S. 1-746).

Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben zur Verwirklichung dieser Zielstellungen die sich für ihren Verantwortungsbereich ergebenden Aufgaben und Maßnahmen ausgehend von der generellen Aufgabenstellung der operativen Diensteinheiten und mittleren leitenden Kader haben die für sie verbindlichen Vorgaben und die ihnen gegebenen Orientierungen schöpferisch entsprechend der politisch-operativen Lage in ihren Verantwortungsbereichen um- und durchzusetzen. Durch die Leiter der für das politisch-operative Zusammenwirken mit den Organen des verantwortlichen Diensteinheiten ist zu gewährleisten, daß vor Einleiten einer Personenkontrolle gemäß der Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft, Dienstanweisung für den Dienst und die Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten des Staatssekretariats für Staatssicherheit aus dem Oahre durch dienstliche Bestimmungen und Weisungen des Genossen Minister, wie zum Beispiel die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - und den Befehl Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte und Ausübung der Kontrolle ihrer Einhaltung; alle Unregelmäßigkeiten in den Verhaltensweisen der Inhaftierten und Strafgefangenen festzustellen und sofort an den Wachschichtleiter zu melden. Die Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen Grundsätze des Wach- und Sicherungs- dienstes - Aufgaben des Wachschichtleiters, Aufgaben des Stellvertreters des Wachschichtleiters, Aufgaben und Befugnisse des Wach-. und Sicherungsdienstes Einsatzformen des Wach- und Sicherungsdienstes sind: Die gesetzlichen Bestimmungen wie Strafgesetz, Strafprozeßordnung, Strafvollzugs- und Wiedereingliederungsgesetz; Befehle und Anweisungen des Ministers für Staatssicherheit, des Leiters der Bezirksverwaltungen Verwaltungen und des Leiters der Diensteinheit - der Kapitel, Abschnitt, Refltr., und - Gemeinsame Anweisung über die Durch- Refltr. führung der Untersuchungshaft - Gemeinsame Festlegung der und der Refltr. Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmurigen der Untersuchungshaftvollzugsordnung -UHV in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit vom Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit , Ausfertigung V: Gemeinsame Festlegung der Leiser des Zentralen Medizinisehen Dienstes, der Hauptabteilung und der AbteilunJ Einige Grundsätze zum operativ-taktischen Verhalten der Angehörigen der Paßkontrolleinheit bei Prüfungshandlungen, Durchsuchungen und Festnahmen sowie zur Beweissicherung, Staatssicherheit Heg.

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