Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1973, Seite 59

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 59 (NJ DDR 1973, S. 59); wurde. Die Beteiligten haben hierzu recht unterschiedliche Darstellungen gegeben. Auch insoweit ist die Sachlage durch zweckdienliche Beweiserhebungen noch zu untersuchen. Der Kläger hat auch bestritten, daß Einigkeit zwischen den Parteien darüber bestanden hätte, seine vorehelichen Ersparnisse für den Hausbau und die der Verklagten für die Wohnungseinrichtung einzusetzen. Kann das nicht bewiesen werden, erlangt der voreheliche finanzielle Beitrag aus persönlichen Mitteln des Klägers zum Hausbau für die Klärung der Eigentumsfrage erhöhte Bedeutung. Es ist nicht ersichtlich, weshalb das Bezirksgericht eine solche Vereinbarung ohne jede Beweiserhebung festgestellt und hieraus weitgehende Rechtsfolgen hergeleitet hat. Die Tilgung von Kreditverpflichtungen während der Ehe aus gemeinsamen Mitteln läßt nicht ohne weiteres darauf schließen, daß das Eigenheim zum gemeinsamen Vermögen gehört, wenn dieser Umstand auch nicht ganz unbeachtlich ist. Sie kann auch zu Ansprüchen auf ungleiche Verteilung bei Aufhebung der Vermögensgemeinschaft (OG-Richt-linie Nr. 24, Abschn. A II, Ziff. 7) führen oder Ausgleichsforderungen der Verklagten (§ 40 FGB) auslösen. Das gleiche trifft auf ihre etwaige Mithilfe beim Hausbau zu. Für das mögliche Miteigentum der Verklagten kann auch nicht der Umstand sprechen, daß die Baubrigade ihrer LPG das Doppelhaus errichtet hat. Davon abgesehen, dürfte der Bruder des Klägers als damaliger Vorsitzender der Initiator gewesen sein. Erst wenn alle diese Fragen geklärt sind, wobei objektive (Beiträge zum Hausbau) und subjektive Umstände (Absicht der Parteien, gemeinsames Eigentum für die künftige gemeinsame Lebensführung begründen zu wollen) zu beachten sind, wird es möglich sein, die Eigentumsverhältnisse am Eigenheim zutreffend festzustellen. Die Übertragung des Erziehungsrechts für das Kind auf die Verklagte ist zu ihren Gunsten zu bewerten (OG, Urteil vom 2. Februar 1967 1 ZzF 18/66 NJ 1967 S. 328). Da es sich um eine persönliche Hauswirtschaft handelt und die Parteien Genossenschaftsmitglieder sind, ist es überdies notwendig, die Auffassungen beider LPGs zur Zuweisung der Ehewohnung zu hören, da sich hieraus möglicherweise weitere Umstände ergeben können, die zu beachten sind. §39 FGB; §4 ZPO; §14 GKG; OG-Richtlinie Nr. 24. Zur Wertfestsetzung für das Verfahren auf Verteilung des gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens der Ehegatten, wenn sich im Laufe der streitigen Verhandlung der ursprüngliche Wert des Streitgegenstands erhöht oder vermindert. OG, Urt. vom 1. August 1972 - 1 ZzF 15/72. Nach rechtskräftiger Scheidung der Ehe der Parteien hat der Kläger ein Verfahren auf Verteilung des gemeinschaftlichen Vermögens eingeleitet, da außergerichtliche Vergleichsverhandlungen ohne Erfolg blieben. Er nahm Haushaltsgegenstände sowie einen Garten im Gesamtwert (Zeitwert) von 2 400 M in Anspruch. Bis auf einige wenige Wäschestücke im Werte von etwa 50 M war die Verklagte nicht damit einverstanden, daß die geforderten Sachen in das Alleineigentum des Klägers übertragen wurden. Sie unterbreitete Gegenvorschläge, mit denen sie vom gesamten gemeinschaftlichen Vermögen Gegenstände im Werte von 9 160 M für sich verlangte. Nach erfolglosem Güteversuch wurde in der mündlichen Verhandlung vom 30. August 1971 ins Streitverfahren eingetreten. Die Parteien stellten ihre Anträge entsprechend den vorangegangenen Darlegungen. Anschließend kam es zur Vertagung der Verhandlung, weil sich die Parteien nicht sogleich über die Bewertung der einzelnen Gegenstände einig werden konnten. Am 20. September 1971 wurde die Verhandlung fortgesetzt. Auf Grund der Einwendungen der Verklagten minderte der Kläger seine Ansprüche wertmäßig und beantragte überwiegend die Zuweisung anderer Haushaltsgegenstände. Der Wert dieser Sachen belief sich auf 2 320 M. Er war jedoch bereit, dafür 1 360 M an die Verklagte zu entrichten. Die Verklagte machte daraufhin dem Kläger nur noch vier Haushaltsgegenstände streitig. Hilfsweise verlangte sie für den Fall, daß auch diese dem Kläger zugesprochen werden sollten, die Zahlung weiterer 500 M. Das Kreisgericht hat dem Kläger sämtliche zuletzt verlangten Sachen zu Alleineigentum übertragen, ihn jedoch verurteilt, 1 860 M Wertausgleich an die Verklagte zu zahlen. Die gesamten Verfahrenskosten hat es dem Kläger auferlegt. Durch Beschluß hat es den Streitwert für das Verfahren auf 500 M festgesetzt, da nur noch Sachen mit diesem Wert streitig gewesen seien. Gegen die Wertfestsetzung hat der Prozeßbevollmächtigte der Verklagten Beschwerde eingelegt. Für die Festlegung des Streitwertes seien die im Termin vom 30. August 1971 gestellten Anträge maßgebend. Da nur wenige Vermögensstücke außer Streit gestanden hätten, sei der Streitwert auf 9 000 M festzusetzen. Das Bezirksgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen und ausgeführt: Im Hinblick auf das Urteil des Obersten Gerichts vom 30. Januar 1969 1 ZzF 27/68 (NJ 1969 S. 319) sei davon auszugehen, daß die teilweise Einigung der Parteien auch im Kostenrecht ihren Niederschlag finden müsse. Wenn demnach im Verfahren auf Verteilung des gemeinschaftlichen Vermögens zunächst streitbefangene Gegenstände in der letzten mündlichen Verhandlung unstreitig geworden seien, kämen sie im Hinblick auf die Darlegungen in der OG-Richtlinie Nr. 24 für die Wertfestsetzung nicht mehr in Betracht. Damit werde auch dem Grundsatz Rechnung getragen, daß im Interesse der werktätigen Bevölkerung in Familiensachen die Verfahrenskosten in angemessenen Grenzen zu halten seien. In diesem Rechtsstreit seien zunächst Sachen im Werte von 2 395 M streitig gewesen. Da sich die Parteien im Laufe des Verfahrens über die Verteilung überwiegend einig geworden seien, hätten sich die streitbefangenen Gegenstände auf einen Wert von 500 M reduziert. Die Wertfestsetzung des Kreisgerichts sei demnach richtig. Gegen diese Entscheidung des Bezirksgerichts sowie die Kostenentscheidung im Urteil des Kreisgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus den Gründen: Der Beschwerdesenat hat die zu lösende Problematik zutreffend erkannt, ist jedoch zu einer unrichtigen Beurteilung der Rechtslage gelangt. Richtig ist, daß das Oberste Gericht in mehreren Entscheidungen im Interesse der Bürger einer unangemessenen Ausweitung des Streitwertes in Familienrechtssachen, wie sie sich durch formale Anwendung bestimmter kostenrechtlicher Regelungen der ZPO ergeben kann, entgegengetreten ist. Dieses Prinzip hat für das Verfahren auf Vermögensauseinandersetzung in Abschn. B II der OG-Richtlinie Nr. 24 zur Aufhebung der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft der Ehegatten während und nach Beendigung der Ehe vom 22. März 1967 (GBl. II S. 180; NJ 1967 S. 240) einen umfassenden Niederschlag gefunden. Es besteht daher grundsätzlich keine Veranlassung, die dort der Wertfestsetzung gezogenen Grenzen noch weiter einzuengen. Für das Verfahren nach § 39 FGB ist wesentlich, daß für die Wertfestsetzung der Wert der Vermögensstücke, über deren Verteilung sich die Beteiligten einig sind oder wogegen sie zumindest keinen Widerspruch erheben, außer Betracht zu bleiben haben, falls solche Gegenstände in den Anträgen der Parteien mit angeführt werden (Abschn. BII, Ziff. 12 der Richtlinie Nr. 24). Deshalb ist die Auffassung des Beschwerde- 59;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-12), Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht der DDR (Hrsg. Nr. 13-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Die Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1973 auf Seite 746. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 (NJ DDR 1973, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1973, S. 1-746).

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