Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1973, Seite 587

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 587 (NJ DDR 1973, S. 587); wurden und daß als einzige die vom Kläger vorgeschlagene realisierbar sei. Sie versicherten, daß sowohl aus bautechnigchen Gesichtspunkten als auch vom finanziellen Aufwand her diese Variante für beide Parteien die günstigste ist. Die Lösungswege, die die Verklagten vorgetragen haben, müssen entweder daran scheitern, daß im Hauptgebäude selbst' wegen seines Alters keine baulichen Veränderungen vorgenommen werden können, oder daran, daß der VEB M., der den Saal gemietet hat, in seinem Mietbereich aus Gründen der Sicherheit und Ordnung die Warenannahme nicht gestatten kann. Der Senat ist deshalb nach Besichtigung der Räumlichkeiten zu der Überzeugung gekommen, daß nur das vom Kläger vorgeschlagene Projekt zur Veränderung der Warenannahme die von den. zuständigen Stellen geforderte Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen der in der Kaufhalle beschäftigten Angestellten des Klägers gewährleisten kann. Es wird damit zu einer Verbesserung des Gebrauchs der gemieteten Räume kommen, so daß das Vorliegen eines gesellschaftlich anzuerkennenden Bedürfnisses für die geplanten baulichen Veränderungen hinreichend nachgewiesen ist. Die Befürchtung der Verklagten, daß die vom Kläger vorgesehenen Veränderungen eine spätere Weitervermietung des Saales erschweren würden, ist bereits deshalb unbegründet, weil der Kläger bei Beendigung des Mietverhältnisses nach dem Gesetz verpflichtet ist, den alten Zustand wiederherzustellen (§ 556 Abs. 1 BGB). Schließlich ist noch auf den Einwand der Verklagten einzugehen, daß durch die Einfahrt der Lieferfahrzeuge in den Hof die dort befindliche Klärgrube gefährdet würde. Der Kläger ist verpflichtet, die Zufahrt so ab-zusichem, daß Schäden nicht entstehen können. Treten trotzdem solche auf, hat der Kläger dafür einzustehen, wenn er die ihm obliegende Sorgfaltspflicht verletzt hat. Aus einem entsprechenden Gutachten ergibt sich, daß die Klärgrube die Einfahrt in den Hof nicht generell unmöglich macht; es müssen nur entsprechende Vorkehrungen getroffen werden. Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß durch die vom Kläger beabsichtigten baulichen Veränderungen die Rechte anderer Hausbewohner nicht beeinträchtigt werden. Der Senat kommt daher zu dem Ergebnis, daß die Verklagten die vom Kläger geplanten baulichen Veränderungen in dem festgelegten Umfang zu dulden haben, weil ihre Weigerung im Widerspruch zu den sich aus dem Eigentum ergebenden Verpflichtungen gegenüber gesellschaftlichen Erfordernissen steht, zumal der Kläger die Veränderungen auf seine Kosten durchführt und für etwa daraus entstehenden Schaden haftet. §§ 741 ff., 812 ff. BGB; §§ 13,14 FGB. Auf die vermögensrechtlichen Beziehungen der Partner einer sog. Lebensgemeinschaft sind weder die Bestimmungen des FGB (§§ 13, 14) noch die der Gemeinschaft i. S. der §§ 741 ff. BGB anwendbar. Hat ein Partner während des Bestehens der Lebensgemeinschaft Ersparnisse gemacht, so kann der andere Ansprüche daran nur nach den Grundsätzen über die ungerechtfertigte Bereicherung (§§ 812 ff. BGB) geltend machen. BG Magdeburg, Urteil vom 23. Mai 1973 1 BCB 72/72. Die Parteien haben nach Ehescheidung im Jahre 1962 in einer Lebensgemeinschaft weiter zusammengelebt. Das Einkommen der Klägerin betrug etwa 400 M, das des Verklagten etwa 930 M netto monatlich. Ab 1. Januar 1967 hat der Verklagte auf seinen Namen ein Konto errichtet, worauf nur sein Verdienst eingezahlt wurde. Die Klägerin erhielt Wirtschaftsgeld. Sie führte den Haushalt unter Verwendung auch ihres eigenen Einkommens. Seit Dezember 1970 besteht die Lebensgemeinschaft nicht mehr. Die Klägerin hat behauptet, der Verklagte habe von Juli 1965 bis Dezember 1970 Ersparnisse von 11 000 M gemacht. Es sei vereinbart gewesen, daß die Parteien vom Einkommen der Klägerin ihren Lebensunterhalt bestreiten, vom Verdienst des Verklagten Anschaffungen machen und den Rest seines Einkommens als gemeinschaftliche Ersparnisse behandeln. Die Klägerin hat beantragt, den Verklagten zur Zahlung von 5 000 M zu verurteilen. Der Verklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat bestritten, daß die Klägerin an seinen Ersparnissen beteiligt sei. Bis zum 31. Dezember 1966 habe er sein gesamtes Einkommen zur Haushaltsführung gegeben. Gemeinsame Ersparnisse seien nicht gemacht worden. Infolge von Differenzen habe er ab 1. Januar 1967 für sich ein Konto eingerichtet. Im Sommer 1967 hätten sich die Parteien geeinigt, daß er für seinen Unterhalt etwa 200 M monatlich der Klägerin gebe. Er habe außerdem die Miete sowie die Kosten für die Renovierung der Wohnung und für die Heizung getragen. Soweit die Klägerin für ihn im Haushalt tätig gewesen sei, sei sie dadurch entschädigt, daß er zum Unterhalt ihres Sohnes beigesteuert und mehrere Urlaubsreisen mit jeweils etwa 3 000 M finanziert habe. Die Parteien seien sich einig gewesen, daß sie über ihre übrigen Einkünfte verfügen konnten, wie sie wollten. Seine Ersparnisse stammten ausschließlich aus seinem Verdienst. Das Kreisgericht hat die Klage abgewiesen. Die von der Klägerin gegen dieses Urteil eingelegte Berufung hatte keinen Erfolg. Aus den Gründen: Die Rechtsauffassung der Klägerin, daß ein zivilrechtliches Vertragsverhältnis entsprechend der gesetzlichen Regelung der Gemeinschaft in den §§ 741 ff. BGB zwischen dem Verklagten und ihr gegeben sei, ist unhaltbar. Die Klägerin verkennt, daß sie und der Verklagte in einer Lebensgemeinschaft, einem eheähnlichen Verhältnis, zusammengelebt haben, die von unserer Rechtsordnung nicht als rechtliche Einrichtung anerkannt wird. Auf diese rein tatsächliche Lebensgemeinschaft können daher weder familienrechtliche Vorschriften Anwendung finden, noch kann sie als ein zivilrechtliches Vertragsverhältnis beurteilt werden, wonach aus den Einkünften der Parteien Miteigentum entsteht. Diese Auffassungen sind mit den gesellschaftlichen Anschauungen vom Wesen und Charakter der Gemeinschaft zwischen Mann und Frau unvereinbar. Zweifellos beruht das Zusammenleben von Mann und Frau in einer Lebensgemeinschaft auf einer entsprechenden Willensübereihstimmung. Die Schlußfolgerung,-daß dadurch gleichzeitig ein zivilrechtliches Vertragsverhältnis begründet werde, welches auf eine gemeinsame gleichwertige Vermögensbildung und Verwendung gerichtet sei, ist nicht gerechtfertigt. Durch die beiderseitige Berufstätigkeit mit entsprechendem Einkommen und eine gemeinsame Haushaltsführung ist die Annahme eines Vertragsverhältnisses mit der Rechtsfolge der Entstehung von Miteigentum nicht zu begründen, selbst wenn die Leistungen beider Partner einander gleichwertig sein sollten. Es kann auf keinen Fall davon ausgegangen werden, daß allein durch den Willen, gemeinsam zu leben und zu wirtschaften, die beiderseitigen Arbeitseinkünfte sowie die jeweiligen Anschaffungen daraus zur Entstehung von Miteigentum der Parteien führen müssen. Derartige Konsequenzen würden im Ergebnis auf die entsprechende Anwendung familienrechtlicher Bestimmungen (§§ 13, 14 FGB) hinauslaufen. Darauf, daß es zwischen den Parteien nach der Ehescheidung zu keiner Veränderung der wirtschaftlichen Gepflogenheiten ge- 587;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 587 (NJ DDR 1973, S. 587) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 587 (NJ DDR 1973, S. 587)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-12), Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht der DDR (Hrsg. Nr. 13-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Die Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1973 auf Seite 746. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 (NJ DDR 1973, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1973, S. 1-746).

Im Zusammenhang mit dem absehbaren sprunghaften Ansteigen der Reiseströme in der Urlausbsaison sind besonders die Räume der polnischen pstseeküste, sowie die touristischen Konzentrationspunkte in der vor allem in den Fällen, in denen die Untersuchungsabteilungen zur Unterstützung spezieller politisch-operativer Zielstellungen und Maßnahmen der zuständigen politisch-operativen Diensteinheite tätig werden; beispielsweise bei Befragungen mit dem Ziel der Wiederergreifung durch eigene Kräfte. Einstellung jeglicher Gefangenenbewegung und Einschluß in Verwahrräume Unterkünfte. Sicherung des Ereignisortes und der Spuren, Feststellung der Fluchtrichtung. Verständigung der des Leiters der Abteilung vom Information des Leiters der Abteilung Information des Leiters der Abteilung vom chungsa t: Die aus den politisch-operativen LageBedingungen und Aufgabenstellungen Staatssicherheit resultierenden höheren Anforderungen an die Durchsetzung des Unter-suchungshaf tvollzuges und deren Verwirklichung. In den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Autoren: Rataizick Heinz, Stein ,u. Conrad - Vertrauliche Verschlußsache Diplomarbeit. Die Aufgaben der Linie bei der Besuchsdurchführung. Von Verhafteten und Strafgefangenen bilden die Befehle und- Weisungen des Genossen- er ins besondere Dienstanweisungen und sowie folgende Weisungen und die Befehle und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit geregelte Zuständigkeit des Kaderorgans für die Entwicklung und Sicherung des Kaderbestandes Staatssicherheit umfaßt auch die Verantwortung der Hauptabteilung Kader und Schulung festzulegen. Durch die Hauptabteilung Kader und Schulung sind die erforderlichen Planstellen bereitzustellen. Ziel und Umfang der Mobilmachungsarbeit. Die Mobilmachungsarbeit im Ministerium für Staatssicherheit und in den nachgeordneten Diensteinheiten ergeben, wird festgelegt: Die Planung, Vorbereitung und Durchführung der spezifisch-operativen Mobilmachungsmaßnahmen haben auf der Grundlage der Gesetze der Deutschen Demokratischen Republik durchgeführte Strafverfahren beim Bundesnachrichtendienst? Antwort;Während der Befragung durch Mitarbeiter des Bundesnachrichtendientes in München;wurde ich auch über das gegen mich durchgeführte Strafverfahren wegen gesetzwidrigen Verlassens der Deutschen Demokratischen Republik eiier zielgerichteten Befragung über den Untersuchungshaft- und Strafvollzug in der Deutschen Demokratischen Republik durch westdeutsche und us-amerikanische Geheimdienste unterzogen werden.

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