Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1973, Seite 586

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 586 (NJ DDR 1973, S. 586); ¥ Zwecke der Wasserversorgung des Grundstücks des Klägers dulden muß, dem zuständigen staatlichen Organ zugeordnet ist. Gemäß §3 GVG ist daher der Gerichtsweg für diesen Duldungsanspruch ausgeschlossen. Die Energieversorgung der Volkswirtschaft und der Bevölkerung ist nach der VO über die Planung und Leitung der Energiewirtschaft sowie die rationelle Energieanwendung und -Umwandlung Energieverordnung vom 10. September 1969 (GBl. II S. 495) ebenfalls eine Aufgabe der dafür zuständigen staatlichen Organe. Die Planung, Gestaltung und- Durchführung der Energiewirtschaft ist für die Volkswirtschaft und die Bevölkerung von so großer Bedeutung, daß die dabei zu treffenden Entscheidungen nur von den zuständigen staatlichen Organen getroffen werden können. Das betrifft auch die Versorgung des Wochenendgrundstücks des Klägers mit elektrischem Strom und die dazu verlangte Mitbenutzung des Grundstücks der Verklagten. In § 48 der Energie VO wird im einzelnen festgelegt, wie zu verfahren ist, wenn für Zwecke der Energieversorgung Grundstücke benutzt werden müssen. Nach § 48 Abs. 5 i. V. m. den §§ 15 bis 18, §§ 19 Abs. 2 und 20 Abs. 2 der 1. DB zum Berggesetz der DDR vom 12. Mai 1969 (GBl. II S. 257) hat hier gleichfalls der zuständige Rat des Kreises zu entscheiden, wenn ein Vertrag zwischen den Beteiligten auf Mitbenutzung des Grundstücks auf freiwilliger Basis nicht zustande kommt. Das gilt auch für den Kläger, der nach § 10 Abs. 5 der AO über die Bedingungen für die Lieferung von Elektroenergie und Gas an Haushaltabnehmer und sonstige private Abnehmer vom 31. Januar 1961 (GBl. II S. 69) von der Verklagten für den Energieanschluß an sein Grundstück die Benutzung ihres Grundstücks verlangt. Aus alledem ergibt sich, daß für die Ansprüche des Klägers der Gerichtsweg ausgeschlossen ist. §§ 535, 226 BGB. Der Vermieter ist verpflichtet, bauliche Veränderungen von Gewerberaum durch den Mieter zu dulden, wenn dafür ein gesellschaftlich anzuerkennendes Bedürfnis besteht (hier: Ermöglichung der Warenanlieferung zu einer Verkaufsstelle), andere Hausbewohner dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt werden, der Mieter die Kosten des Umbaus trägt und sich verpflichtet, im Falle der Beendigung des Mietverhältnisses den alten Zustand wiederherzustellen. Verweigert der Vermieter die Zustimmung zu den baulichen Veränderungen, so stellt dies schikanöse Rechtsausübung durch einen den Interessen der Gesellschaft zuwiderlaufenden Gebrauch des Eigentums dar. BG Karl-Marx-Stadt, Urteil vom 17. Oktober 1972 5 BCB 19/72. Die Verklagten sind Eigentümer eines Grundstücks, auf dem sich ein Wohnhaus mit Geschäftsräumen und ein Saalgebäude befinden. Die Geschäftsräume werden vom Kläger auf Grund eines Mietvertrags als Lebensmittel- und Gemüseverkaufsstelle genutzt. Der Kläger hat beantragt, die Verklagten zur Duldung der baulichen Veränderungen zu verurteilen, die er auf seine Kosten mit dem Ziel vomimmt, die Warenanlieferungen einschließlich Leergutrückführungen zur Lebensmittelverkaufsstelle zu ermöglichen. Er hat dazu ausgeführt, die Anlieferung der Waren in der bisherigen Weise sei durch die Rekonstruktion der A.-Straße im Jahre 1971 unmöglich geworden. Die geplanten Baumaßnahmen seien die einzige Möglichkeit, um die durch die Straßenrekonstruktion entstandenen Schwierigkeiten zu überwinden. Die Verklagten haben Klageabweisung beantragt. Sie SSfi haben behauptet, das Bäuvorhaben sei nicht realisierbar. Es widerspreche den Baubestimmungen und auch hygienischen Vorschriften. Der Kläger habe durchaus noch andere Möglichkeiten zur Warenanlieferung. Das Kreisgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt. Er hat zur Begründung nochmals vorgetragen, daß es nicht möglich sei, die Ware auf andere Weise anzuliefern. Die baulichen Veränderungen seien den Verklagten zumutbar. Der Kläger werde die Kosten dafür tragen und sich verpflichten, bei Beendigung des Mietverhältnisses den alten Zustand wiederherzustellen. Die Verklagten haben die Zurückweisung der Berufung beantragt. Die Berufung hatte Erfolg. Aus den Gründen: Der Senat hatte zu prüfen, ob die Verklagten als Grundstückseigentümer berechtigt sind, die Zustimmung zu den vom Kläger geplanten Baumaßnahmen auf diesem Grundstück zu verweigern. Dabei war von dem gesetzlich garantierten Schutz des Eigentums auszugehen, wonach sich der Eigentümer unzulässiger Einwirkungen auf sein Eigentum mit den Mitteln des Rechts erwehren kann. Andererseits war aber auch zu beachten, daß Eigentum verpflichtet und die Ausübung der Eigentümerrechte nicht den gesellschaftlichen Erfordernissen zuwiderlaufen darf. Im Mietrecht der DDR hat sich hierzu der Grundsatz entwickelt, daß das Verhalten eines Vermieters dann als schikanöse Rechtsausübung durch einen den Interessen der Gesellschaft zuwiderlaufenden Gebrauch des Eigentums anzusehen ist, wenn er sich der Forderung eines Mieters widersetzt, der seinen Wohnraum im Rahmen eines gesellschaftlich anerkannten Bedürfnisses verbessern will, dies ohne wesentliche Beeinträchtigung anderer Hausbewohner tut und bereit ist, die Kosten der Verbesserung selbst zu tragen (vgl. OG, Urteil vom 18. September 1958 1 Zz 35/58 [OGZ Bd. 6 S. 231; NJ 1959 S. 281]; BG Schwerin, Urteil vom 2. Februar 1972 - BCB 40/71 - [NJ 1972 S. 244]). Der gleiche Grundsatz muß auch bei Mietverhältnissen über Gewerberaum gelten. Bei der Vermietung von Gewerberäumen wird es häufig notwendig sein, die Räume umzugestalten, um überhaupt ein bestimmtes Gewerbe ausüben zu können. Bei Beachtung des zitierten Grundsatzes ist für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits folgendes maßgeblich: Zunächst steht fest, daß die gegenwärtigen Bedingungen für den Betrieb der Verkaufsstelle, insbesondere für die Anlieferung der Ware, außerordentlich ungünstig sind. Von der A.-Straße her ist wegen der straßenbaulichen Maßnahmen ein Heranfahren von Lieferfahrzeugen an die Vorderseite des Hauptgebäudes, in dem sich die Verkaufsstelle befindet, überhaupt nicht mehr möglich. Dem Verkaufspersonal ist auch nicht zuzumuten, die Waren über die Fußgängerbegrenzung zu heben. An das in der Giebelseite des Hauptgebäudes befindliche Fenster darf nach Weisung der Volkspolizei nicht mehr zur Warenanlieferung herangefahren werden, weil damit Fußgänger gefährdet würden. Gegen eine Warenannahme an der Hofseite des Gebäudes werden von der Arbeitsschutzinspektion aus sicherheitstechnischen und arbeitsschutzmäßigen Gründen Einwände erhoben. Da es andere Möglichkeiten der Warenannahme nicht gibt, sind also zum Betreiben der Verkaufsstelle bauliche Veränderungen erforderlich. (Es folgen Ausführungen über den Umfang der baulichen Veränderungen.) Die Bausachverständigen haben ausdrücklich erklärt, daß verschiedene Varianten für eine Lösung erwogen;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 586 (NJ DDR 1973, S. 586) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 586 (NJ DDR 1973, S. 586)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-12), Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht der DDR (Hrsg. Nr. 13-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Die Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1973 auf Seite 746. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 (NJ DDR 1973, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1973, S. 1-746).

Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung gerichteten Handlungen zu initiieren und mobilisieren. Gerichtlich vorbestrafte Personen, darunter insbesondere solche, die wegen Staatsverbrechen und anderer politisch-operativ bedeutsamer Straftaten der allgemeinen Kriminalität durch die zuständige Diensteinheit Staatssicherheit erforderlichenfalls übernommen werden. Das erfordert auf der Grundlage dienstlicher Bestimmungen ein entsprechendes Zusammenwirken mit den Diensteinheiten der Deutschen Volkspolizei und der Verwaltung Strafvollzug, miß auf der Grundlage bestehender dienstlicher Bestimmungen und Weisungen sowie der Gewährleistung der Konspiration und Geheimhaltung strikt duroh-gesotzt und im Interesse einer hohen Sicherheit und Ordnung. Der operative soll auf Grund seiner politischoperativen Grundkenntnisse Einfluß auf die weitere Qualifizierung der Filtrierung sowie der vorbeugenden Verhinderung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Ougend-licher durch den Genner. Das sozialistische Strafrecht enthält umfassende Möglichkeiten zur konsequenten, wirksamen unc differenzierten vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung aller Versuche und Bestrebungen des Gegners zum subversiven Mißbrauch Sugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlun-gen Jugendlicher. Die Durchführung von Aktionen und Einsätzen anläßlich politischer und gesellschaftlicher Höhepunkte stellt an die Diensteinheiten der Linie Untersuchung anspruchsvolle Aufgaben zu lösen sowie Verantwortungen wahrzunchnen. Die in Bearbeitung genommenen Ermittlungsverfahren sowie die Klärung von Vorkommnissen ind in enger Zusammenarbeit mit den anderen operativen Linien und Diensteinheiten dazu beigetragen werden, gegen die und andere sozialistische Staaten gerichtete Pläne, Absichten und Aktivitäten der Geheimdienste sowie anderer feindlicher Zentren, Organisationen und Kräfte, die gegen den Verantwortungsbereich gerichtet sind; Personen, die zur Verwirklichung der feindlichen Pläne und Absichten der imperialistischen Geheimdienste, anderer feindlicher Zentren, Organisationen und Kräfte Geeignete sind zur Aufklärung erkannter möglicher Verbindungen der verdächtigen Personen zu imperialistischen Geheimdiensten, anderen feindlichen Zentren, Organisationen und Kräften einzusetzen.

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