Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1973, Seite 584

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 584 (NJ DDR 1973, S. 584); Vermieter kein genereller Anspruch auf Verbesserung der Wohnung zur Seite steht und daß dann, wenn er ausnahmsweise zu bejahen ist, weil die Ausstattung der Wohnung erheblich hinter dem durchschnittlichen Ausstattungsstand von Wohnungen in Gebäuden dieser Art im betreffenden Wohnbereich zurückbleibt, hinsichtlich seines Inhalts u. a. auch ökonomische Gesichtspunkte zu beachten sind (vgl. den Beschluß des Präsidiums des Obersten Gerichts vom 27. Oktober 1965 I Pr 112 9/65 und „Die Verwirklichung des Beschlusses des Plenums des Obersten Gerichts zu Fragen des Wohnungsmietrechts“, Bericht des Präsidiums des Obersten Gerichts an die 7. Plenartagung am 15. September 1965, NJ 1965 S. 594 ff. [596 f.]). Dabei hat das Bezirksgericht jedoch nicht erörtert, ob dieser Grundsatz auch dann gelten kann, wenn die vom Mieter beanspruchte „Verbesserung“ der Wohnung ursprünglich vorhanden war und vom Vermieter vor der Begründung des Mietverhältnisses beseitigt worden ist, wie es nach den verfahrensrechtlich einwandfrei zustande gekommenen Feststellungen des Bezirksgerichts hier der Fall ist. Das ist zu verneinen, sofern nicht etwa für die Beseitigung zwingende Gründe vorliegen. Letzteres trifft hier nicht zu. Die Verneinung eines allgemeinen Anspruchs auf eine bessere Wohnungsausstattung im Verhältnis zu dem Stand, wie er bei Begründung des Mietverhältnisses vorhanden war, folgt daraus, daß eine generelle Verbesserung des Altbauwohnbestandes nicht mit den Mitteln des Zivilrechts erreicht werden kann, wie das rechtlich grundsätzlich darin zum Ausdruck kommt, daß nach § 536 BGB der Mieter nur die Erhaltung des bestehenden Zustandes verlangen kann. Es handelt sich dabei vielmehr um eine allgemeingesellschaftliche Aufgabe, die der staatlichen Planung auf der Grundlage der vorhandenen materiellen Möglichkeiten unterliegt und insbesondere in Verwirklichung der Erfüllung der Forderungen des VIII. Parteitages der SED schrittweise gelöst wird. Daraus ergibt sich aber zugleich, daß der Vermieter jedenfalls generell nicht berechtigt sein kann, den Ausstattungsstand einer Wohnung zwischen der Beendigung und der Begründung zweier Mietverhältnisse zu verschlechtern. Das liefe dem Bestreben der sozialistischen Gesellschaft, die Wohnungsverhältnisse der Bürger im Rahmen der vorhandenen materiellen Möglichkeiten weiter zu verbessern, direkt zuwider und verstieße gegen den Inhalt der Verpflichtung des Vermieters zur Gebrauchsüberlassung gemäß § 536 BGB. Diese Verpflichtung ist unter unseren sozialistischen Verhältnissen dahin zu verstehen, daß die Wohnung dem einziehenden Mieter nicht nur in einem nach allgemeinen Maßstäben zu beurteilenden, zum Wohnen geeigneten Zustand zu übergeben ist, sondern auch mit derselben Ausstattung, mit der sie bis dahin bereits versehen war, sofern nicht etwa für die Beseitigung bestimmter Einrichtungen zwingende Gründe Vorlagen. Bei dieser Rechtslage ist es ohne wesentliche Bedeutung, wann die Vermieter den Auftrag zur Entfernung des Gashauptanschlusses gegeben haben und ob die Kläger bei Begründung des Mietverhältnisses gewußt haben, daß ursprünglich ein Gashauptanschluß vorhanden war. Das Urteil des Bezirksgerichts war daher wegen Verletzung des § 536 BGB gemäß § 11 AEG i. V. m. entsprechender Anwendung von § 564 ZPO aufzuheben. Im Wege der Selbstentscheidung war in entsprechender Anwendung des § 565 Abs. 3 Ziff. 1 ZPO der Klage stattzugeben. § 3 GVG; §§ 5, 6 StHG. Die vom Medizinischen Dienst des Verkehrswesens nach dessen Statut für Angehörige der Fischereiflotte vorgeschriebene See- und Tropentauglichkeitsuntersuchung begründet kein zivilrechtliches Arzt-Patient-Verhältnis, sondern ist staatliche Tätigkeit. Schadenersatzansprüche, die sich aus Pflichtverletzungen bei dieser Untersuchung ergeben, sind nach dem Staatshaftungsgesetz zu regeln; der Gerichtsweg ist für sie nicht zulässig. BG Rostock, Urteil vom 14. Februar 1973 n BCB 4/73. Der Kläger, der als Kapitän bei der Fischereiflotte tätig ist, hat sich regelmäßig See- und Tropentauglichkeitsuntersuchungen zu unterziehen, die vom Verklagten, dem Medizinischen Dienst des Verkehrswesens, durchgeführt werden. Auf Grund unzureichender Auswertung einer Schirmbilduntersuchung durch den Verklagten hat der Kläger für längere Zeit seine Seetauglichkeit verloren, wodurch ihm erheblicher Verdienstausfall entstand. Das Kreisgericht hat die Klage, mit der der Kläger vom Verklagten Ersatz des ihm durch den Verdienstausfall entstandenen Schadens verlangt, wegen Unzulässigkeit des Gerichtswegs abgewiesen. Die dagegen eingelegte Berufung hat das Bezirksgericht als unbegründet zurückgewiesen. Aus den Gründen: Nach § 2 Ziff. 5 Buchst, a des Statuts des Medizinischen Dienstes des Verkehrswesens Anlage zur AO über den Medizinischen Dienst des Verkehrswesens vom 5. November 1958 (GBl. I S. 855) obliegen dem Medizinischen Dienst des Verkehrswesens Aufgaben der medizinischen Betreuung auf der Grundlage der Einheit von Behandlung, Vorbeugung und Nachsorge. Da der Kläger Angehöriger der Fischereiflotte war, ist in diesem Rechtsstreit die spezielle Aufgabe des Verklagten für den Bereich der Fischereiflotte (§ 2 Ziff. 6 Buchst, a des Statuts) zu beachten, die darin besteht, die körperlichen Tauglichkeitsnormen für das seefahrende Personal festzulegen und zu überwachen. Im Rahmen dieser Aufgabenstellung müssen sich die Angehörigen des seefahrenden Personals der Fischereiflotte einer regelmäßigen See- und Tropentauglichkeitsuntersuchung unterziehen. Diese Untersuchungen sind, da sie zu den ständigen Aufgaben des Verklagten gehören, als staatliche Tätigkeit anzusehen, durch die kein zivil-rechtliches Arzt-Patient-Verhältnis begründet wird. Daraus folgt, daß die Schadensregelung nach dem Gesetz zur Regelung der Staatshaftung der DDR StHG vom 12. Mai 1969 (GBl. I S. 34) zu geschehen hat. Nach § 1 Abs. 1 StHG haftet für Schäden, die einem Bürger durch Mitarbeiter oder Beauftragte staatlicher Organe oder staatlicher Einrichtungen in Ausübung staatlicher Tätigkeit rechtswidrig zugefügt werden, das jeweilige staatliche Organ oder die staatliche Einrichtung. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, daß der Verklagte als staatliche Einrichtung im Sinne des Staatshaftungsgesetzes anzusehen ist. Da der dem Kläger entstandene Schaden auf eine schuldhafte Handlungsweise eines Mitarbeiters des Verklagten zurückzuführen ist, kann die Schadensregelung nur gemäß §§ 5, 6 StHG vorgenommen werden. Für die Entscheidung über den Schadenersatzantrag ist ausschließlich der Medizinische Dienst des Verkehrswesens bzw. die ihm übergeordnete Dienststelle zuständig. Da gemäß § 3 Abs. 1 GVG die Gerichte nur die Straf-, Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtssachen verhandeln und entscheiden, soweit nicht durch Gesetz die Zuständigkeit anderer Staatsorgane begründet ist, ist für die Verhandlung und Entscheidung dieses Rechtsstreits der Ge- 584;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-12), Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht der DDR (Hrsg. Nr. 13-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Die Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1973 auf Seite 746. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 (NJ DDR 1973, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1973, S. 1-746).

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