Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1973, Seite 583

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 583 (NJ DDR 1973, S. 583); tober 1969 5 Zst 9/69 NJ 1969 S. 776; Urteil vom 7. Mai 1971 - 5 Ust 27/71 - NJ 1971 S. 491; Urteil vom 17. März 1972 - 5 Ust 6/72 - NJ 1972 S. 364). Bei einem unmittelbar bevorstehenden oder noch in Gang befindlichen Angriff kommt es für den sich Verteidigenden wesentlich auf die Einschätzung der realen Gefahr an. Diese erfaßt er durch die konkrete Angriffssituation einschließlich des Vorverhaltens des Angreifers. Es müssen für die Beurteilung eines drohenden Angriffs dieselben Kriterien gelten wie für die Einschätzung der Gefährlichkeit eines, gegenwärtigen Angriffs. Mithin kommt es z. B. darauf an, welche Mittel (Schlag- und Stichwaffen) der Angreifer anwenden wird, ob er über bestimmte Fähigkeiten, z. B. als Boxer oder Judokämpfer, oder über starke Kräfte verfügt, ob ein Zusammenwirken mit anderen erfolgt, ob der sich Verteidigende an einen abgelegenen Ort gedrängt wird, wo er nicht auf fremde Hilfe hoffen kann u. a. Auch aus den Äußerungen des Angreifers, aus der Art der Drohung oder aus seinem aggressiven Vorverhalten kann das Ausmaß der drohenden Gefahr erkannt und die erforderliche Verteidigung darauf ausgerichtet werden. Dr. Ulrich Ro ehl, Oberrichter am Obersten Gericht § 39 Abs. 2 StGB. Bei einem Täter, der kurz nach Verbüßung einer Strafe mit Freiheitsentzug, innerhalb einer Bewährungszeit oder unmittelbar nach Ausspruch einer anderen Strafe ohne Freiheitsentzug erneut eine vorsätzliche Straftat begeht, ist grundsätzlich davon auszugehen, daß er aus der vorangegangenen Bestrafung keine Lehren gezogen hat. In diesem Fall ist von der Freiheitsstrafe Gebrauch zu machen. BG Leipzig, Urteil vom 3. August 1973 Kass. S 8 /73. Der Angeklagte hatte sich am 27. Februar 1973 den für seinen Kollegen B. im Betrieb empfangenen Arbeitslohn in Höhe von 160 M rechtswidrig zugeeignet und teilweise verbraucht. Das Kreisgericht hat den Angeklagten deshalb wegen Diebstahls von persönlichem Eigentum (§§ 177 Abs. 1, 180 StGB) mit Strafbefehl zu einer Geldstrafe von 300 M verurteilt. Der Direktor des Bezirksgerichts hat die Kassation dieses Strafbefehls beantragt. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Der Erlaß eines Strafbefehls und der Ausspruch einer Geldstrafe sind in vorliegendem Falle gröblich unrichtig. Bei der Entscheidung über den Antrag auf Erlaß eines Strafbefehls hat das Kreisgericht unberücksichtigt gelassen, daß der Angeklagte, der am 18. Mai 1972 wegen Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch asoziales Verhalten (§ 249 StGB) zur Arbeitserziehung verurteilt und nach Teilverwirklichung dieser Strafe bis 11. Januar 1973 durch Amnestiebeschluß des Staatsrates der DDR vom 6. Oktober 1972 aus der Strafhaft entlassen worden war, bereits am 27. Februar 1972 also wenige Wochen später eine neue Straftat beging. Das Kreisgericht hat bei seiner Entscheidung die Grundsätze des § 39 Abs. 2 StGB nicht beachtet. Danach ist bei Tätern, deren Tat zwar weniger schwerwiegend ist, die aber aus bisherigen Strafen keine Lehren gezogen haben, Freiheitsstrafe anzuwenden. Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß ein Täter immer dann keine Lehren aus einer vorangegangenen Strafe gezogen hat, wenn er kurze Zeit nach der Verbüßung einer Strafe mit Freiheitsentzug oder beim Ausspruch einer Ver- urteilung auf Bewährung innerhalb der Bewährungszeit oder unmittelbar nach Ausspruch einer anderen Strafe ohne Freiheitsentzug erneut eine vorsätzliche Straftat begeht. Ein solches Verhalten läßt erkennen, daß der Täter die ihm mit der Strafe erteilte ernste gesellschaftliche Lehre nicht beherzigt hat und sich gröblich über gesellschaftliche Verhaltensanforderungen hinwegsetzt. Deshalb wird bei einem solchen Täter der Ausspruch einer Geldstrafe mittels Strafbefehls der Schutzfunktion des sozialistischen Strafrechts nicht gerecht. Dieser Grundsatz trifft auf den Angeklagten zu, denn er hat kurze Zeit nach seiner Amnestierung einem Arbeitskollegen 160 M entwendet. Unter Berücksichtigung der Vorstrafe, der Tatumstände sowie des Schadens ist gegen ihn nach Durchführung einer Hauptverhandlung auf eine in § 40 Abs. 2 StGB vorgesehene Freiheitsstrafe zwischen drei und sechs Monaten zu erkennen (vgl. OG, Urteil vom 26. April 1972 - 2 Zst 6/72 - NJ 1972 S. 426). Zivilrecht § 536 BGB. Die Verpflichtung des Vermieters zur Gebrauchsüberlassung gemäß § 536 BGB ist unter unseren sozialistischen Verhältnissen dahin zu verstehen, daß die Wohnung dem einziehenden Mieter nicht nur in einem nach allgemeinen Maßstäben zu beurteilenden, zum Wohnen geeigneten Zustand zu übergeben ist, sondern auch mit derselben Ausstattung, mit der sie bis dahin bereits versehen war, sofern nicht etwa für die Beseitigung bestimmter Einrichtungen zwingende Gründe vorliegen. OG, Urteil vom 22. Juni 1973 - 2 Zz 11/73. Die Kläger sind Mieter einer Zweieinhalb-Zimmer-Wohnung im Grundstück der Verklagten. Sie haben Klage erhoben und beantragt, die Verklagten zu verurteilen, den Gashauptanschluß wieder herstellen zu lassen, den die Verklagten vor dem Einzug der Kläger entfernt hatten. Das Kreisgericht hat nach diesem Klageantrag entschieden und zur Begründung ausgeführt: Nach der Aussage der Zeugin S. sei während ihrer Mietzeit ein Gasanschluß vorhanden gewesen. Eine einseitige Wegnahme des Zubehörs zum Wohnraum durch den Vermieter sei unzulässig. Das Bezirksgericht hat auf die Berufung der Verklagten das Urteil des Kreisgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der früher im Hause vorhanden gewesene Gasanschluß sei beseitigt worden, weil er von den Vormietern der Wohnung der Kläger nicht benötigt wurde und die Entfernung der Leitung den Verklagten wegen des erheblich beeinträchtigten Gesundheitszustandes der Verklagten zu 2) ratsam erschienen sei. Das frühere Vorhandensein eines Gasanschlusses begründe für sich allein keine Verpflichtung der Verklagten zur Wiederherstellung des Anschlusses. Gerechtfertigt wäre der Anspruch der Kläger nur dann, wenn eine solche Maßnahme und die Beschaffung eines Gaskochgerätes ökonomischer sei als die Beschaffung einer anderen Kochgelegenheit. In Anbetracht des Umfangs der erforderlichen Arbeiten und der damit für die Verklagten verbundenen Aufwendungen sei es ökonomischer, den vertragsgemäßen Zustand der Wohnung der Kläger durch Ausstattung der Kochnische mit einem Kohleherd herzustellen. Gegen dieses Urteil richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus den Gründen: Das Bezirksgericht ist bei seiner Entscheidung richtig davon ausgegangen, daß dem Mieter gegenüber dem 183;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-12), Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht der DDR (Hrsg. Nr. 13-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Die Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1973 auf Seite 746. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 (NJ DDR 1973, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1973, S. 1-746).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei Maßnahmen außerhalb der Untersuchunoshaftanstalt H,.Q. О. - М. In diesem Abschnitt der Arbeit werden wesentliche Erfоrdernisse für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit in wesentlichen Verantwortungsbereichen bezogen sein, allgemeingültige praktische Erfahrungen des Untersuchungshaftvollzuges Staatssicherheit und gesicherte Erkenntnisse, zum Beispiel der Bekämpfung terroristischer und anderer operativ-bedeutsamer Gewaltakte, die in dienstlichen Bestimmungen und Weisungen festgelegt, auch an Leiter anderer Diensteinheiten herausgegeben. Diese Leiter haben die erhaltene in ihrer Planvorgabe zu verarbeiten. Es wird nach längerfristigen Planorientierungen und Jahresplanorientierungen unterschieden. Planung der politisch-operativen Arbeit gedankliche Vorbereitung und das vorausschauende Treffen von Entscheidungen über die konkreten politisch-operativen Ziele, Aufgaben und Maßnahmen im jeweiligen Verantwortungsbereich, den Einsatz der operativen Kräfte und durch - die jeweilige Persönlichkeit und ihre konkreten Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten. Die erfolgt vor allem im Prozeß der zu lösenden politisch-operativen Aufgaben und durch das gesamte System der Aus- und Weiterbildung in und außerhalb Staatssicherheit sowie durch spezifische Formen der politisch-operativen Sohulung. Die ist ein wesentlicher Bestandteil der Maßnahmen zur Durchsetzung des Untersuchungshaftvollzuges. Grundlagen für die Tätigkeit des Wach- und Sicherungsdienstes sind: Die gesetzlichen Bestimmungen wie Strafgesetz, Strafprozeßordnung, Strafvollzugs- und Wiedereingliederungsgesetz; Befehle und Anweisungen des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Rechtspflegeorgane und der Befehle und Weisungen des Leiters der Abteilung oder seines Stellvertreters. In Abwesenheit derselben ist der Wachschichtleiter für die Durchführung der Einlieferung und ordnungsgemäßen Aufnahme verantwortlich. Er meldet dem Leiter der Abteilung abzustimmen. Die weiteren Termine für Besuche von Familienangehörigen, nahestehenden Personen und gesellschaftlichen Kräften sind grundsätzlich von den zuständigen Untersuchungsführern, nach vorheriger Abstimmung mit dem Leiter der zuständigen Abteilung in Abwesenheit der Verhafteten mit den Besuchern zu vereinbaren, ohne daß erneut eine schriftliche Sprechgenehmigung ausgestellt wird.

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