Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1973, Seite 582

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 582 (NJ DDR 1973, S. 582); Methoden und Mitteln der Verteidigung, nidit aber aus den Folgen bestimmt. Bei der Prüfung, in welchem Verhältnis Abwehr und Angriff zueinander stehen, darf bei der nachträglichen Betrachtung nicht von den zufällig eingetretenen Folgen der Verteidigungshandlung ausgegangen werden (OG, Urteil vom 17. Oktober 1969 - 5 Zst 8/69 - NJ 1969 S. 746). Es ist zwar richtig, daß aus den festgestellten Verletzungen zu schließen ist, daß der Angeklagte kräftig zugeschlagen hat. Daraus ergibt sich aber nicht, daß er in Überschreitung seiner Verteidigungsrechte gehandelt hat. Er hat mit einfacher körperlicher Gewalt einen gleichartigen Angriff abgewehrt. Der Eintritt des Knochenbruchs war bei einer solchen Abwehr nicht die zwangsläufige Folge. Das Vorgehen des Angeklagten ist daher als Notwehr im Sinne des § 17 Abs. 1 StGB zu beurteilen, und der Angeklagte war gemäß § 244 Abs. 1 StPO freizusprechen. Anmerkung: Die vorstehenden Urteile des Obersten Gerichts und des Bezirksgerichts Cottbus beweisen erneut, daß die Notwehrproblematik besonders dann, wenn bei der Abwehr eines Angriffs 'schwere Verletzungen beim Angreifer entstanden sind, den Gerichten nach wie vor Schwierigkeiten bereitet. In diesen Fällen treten die Verletzungen des Angreifers, die durch den Angegriffenen verursacht wurden, in den Vordergrund und können den Gang der Untersuchung einseitig beeinflussen. Im Urteil des Obersten Gerichts ist daher wiederum der wichtige Grundsatz hervorgehoben worden, daß nur eine exakte Feststellung und Analyse des gesamten Tatgeschehens die Erkenntnis ermöglicht, aus welcher Situation heraus der Angeklagte handelte und welche Beweggründe ihn zu Tätlichkeiten veranlaßten, und daß die Notwendigkeit und Angemessenheit einer Verteidigungshandlung nicht allein an den beim Angreifer eingetretenen Folgen gemessen werden dürfen. Dieser Grundsatz bedeutet z. B., daß Faustschläge mit Faustschlägen, aber auch auf andere angemessene Weise abgewehrt werden dürfen, selbst wenn dadurch beim Angreifer schwerere Verletzungen verursacht werden, als beim Angegriffenen entstanden sind. Dabei versteht sich, daß die Abwehrhandlungen in der Intensität und Art sowie unter Berücksichtigung der Konstitution von Angreifer und Verteidiger in angemessenem Verhältnis zum Angriff stehen müssen. In diesem Zusammenhang ist von Wittenbeck/ Sehr eit er („Probleme der Notwehr“, NJ 1969 S. 634 ff. [637]) richtig hervorgehoben worden, daß aus den beim Angreifer eingetretenen Folgen ggf. Rückschlüsse auf die Intensität und die Art der Verteidigung gezogen werden können. Die Prüfung der Angemessenheit einer Abwehrhandlung ist oftmals eine schwierige Aufgabe, so daß vom Gericht ein methodisch richtiges Herangehen verlangt werden muß. Beide vorstehend veröffentlichten Entscheidungen verdeutlichen, daß nur strenge Objektivität bei der Beurteilung des Tatgeschehens zu einem richtigen Ergebnis führen kann. So mußte das Oberste Gericht dem Kreisgericht den Vorwurf machen, daß es die letzte Phase des Geschehens, die beiden Schläge gegen den Angreifer, von der gesamten Situation losgelöst betrachtet und daher den Zusammenhang der Phasen im Verhalten des Angreifers sowie dessen sich steigernde Gewalttätigkeit in ihrer Gefährlichkeit nicht ausreichend erkannt hat. Eine der entscheidenden Fragen in der Rechtsprechung des Obersten Gerichts zur Notwehrproblematik war stets die nach der Verhältnismäßigkeit von Angriff und Verteidigung. Immer wieder wurde betont, daß solche Verteidigungsmittel und -methoden angemessen sind, die zur Abwehr des konkreten Angriffs, seines Ausmaßes und seiner Gefährlichkeit für den Angegriffenen erforderlich waren (vgl. OG, Urteil vom 29. November 1968 5 Zst 16/68 NJ 1969 S. 88). Der Angegriffene darf auch diejenige Verteidigungsart anwenden, die am wirksamsten den Angriff abzuwehren geeignet ist. Die Geeignetheit einer Verteidigungshandlung darf jedoch nicht von den konkreten Umständen des Angriffs losgelöst betrachtet werden. Sie muß stets eine Beziehung zur Gefährlichkeit des Angriffs aufweisen. Das Oberste Gericht hat die Gerichte darauf hingewiesen, daß sie nicht von den eingetretenen Verletzungen beim Angreifer und beim Angegriffenen ausgehen und sie nicht gegenüberstellen dürfen. In diesem Zusammenhang ist wiederholt ausgesprochen worden, daß die Abwehr für den Angreifer dieselbe Gefahr, folglich auch solche Verletzungsmöglichkeiten hervorrufen darf, wie sie dem Angegriffenen drohen. In den konkreten Fällen ging es gerade darum, daß die Gerichte selbst diese Verhältnismäßigkeit nicht erkannt und die Gefährlichkeit des Angriffs unterschätzt hatten. Bein („Zur Angemessenheit einer Notwehrhandlung“, NJ 1973 S. 146 ff.) hat aber mit Recht darauf hingewiesen, daß der durch die Verteidigungshandlung drohende Schaden schwerwiegender sein kann als der durch die Angriffshandlung drohende; es darf nur kein krasses Mißverhältnis bestehen. Aber auch der Begriff der Gefahr läßt einen geeigneten Spielraum für die Prüfung der Angemessenheit einer Notwehrhandlung zu. So schließt z. B. die Anwendung von Stichwaffen oder anderen gefährlichen Mitteln durch den Angreifenden oftmals eine reale Lebensgefahr für den Angegriffenen ein, so daß für die Verhältnismäßigkeit der Verteidigungshandlung ein breiter Raum besteht. Keinesfalls darf eine Einengung des Notwehrrechts zugelassen oder aus Urteilen des Obersten Gerichts hergeleitet werden, wie das Bein bei der Kritik von Entscheidungen befürchtet. Es ist ihm zuzustimmen, daß Angriffshandlungen, durch die der Angegriffene schwere körperliche Verletzungen erleiden kann, mit Verteidigungshandlungen abgewendet werden dürfen, die das Leben des Angreifers gefährden. Richtig ist auch sein Hinweis, daß die Tötung des Angreifers als Verteidigungsmethode nur unter bestimmten Ausnahmezuständen zulässig ist, wenn z. B. das Leben des Angegriffenen unmittelbar durch den Angriff bedroht ist. Ob diese Voraussetzungen im Einzelfall gegeben sind, ist stets eine Tatfrage, wie auch die von Bein kritisierte Entscheidung des Obersten Gerichts zeigt. Wittenbeck/Sehreiter haben bereits darauf hingewiesen, daß die für den Angegriffenen entstandene Frage nach der Voraussicht der drohenden Folgen und damit der Gefährlichkeit des Angriffs oftmals kompliziert ist (NJ 1969 S. 637). Es muß folglich immer die konkrete Lebenssituation gesehen werden. Dem Angegriffenen sind solche weitreichenden Überlegungen, wie sie bei der nachträglichen Betrachtung mit zeitlichem Abstand vom Geschehen angestellt werden können, meistens nicht möglich. Die aufgehobenen Urteile zeigen, daß die Gerichte mitunter zu hohe Anforderungen an die sich Verteidigenden stellen. Das Oberste Gericht hat in zahlreichen Fällen auf Fehlerquellen bei der rechtlichen Beurteilung derartiger Geschehen hingewiesen (vgl. OG, Urteil vom 3. November 1967 5 Zst 22/67 NJ 1968 S. 126; Urteil vom 12. Januar 1968 5 Zst 30/67 NJ 1968 S. 285; Urteil vom 16. September 1968 5 Zst 11/68 NJ 1968 S. 665; Urteil vom 29. November 1968 - 5 Zst 16/68 - NJ 1969 S. 88; Urteil vom 17. Oktober 1969 - 5 Zst 8/69 - NJ 1969 S. 746; Urteil vom 31. Ok- 582;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 582 (NJ DDR 1973, S. 582) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 582 (NJ DDR 1973, S. 582)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-12), Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht der DDR (Hrsg. Nr. 13-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Die Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1973 auf Seite 746. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 (NJ DDR 1973, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1973, S. 1-746).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei Maßnahmen außerhalb der Untersuchunoshaftanstalt H,.Q. О. - М. In diesem Abschnitt der Arbeit werden wesentliche Erfоrdernisse für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit bei allen Vollzugsmaßnahmen im Untersuchungshaftvollzug. Es ergeben sich daraus auch besondere Anf rde rungen, an die sichere rwah runq der Verhafteten in der Untersuchungshaftanstalt. Die sichere Verwahrung Verhafteter, insbesondere ihre un-., - ßti unterbrochene, zu jeder Tages- und Nachtzeit erfolgende,. ,. Beaufsichtigung und Kontrolle, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie in immer stärkerem Maße die Befähigung, die Persönlichkeitseigenschaften der Verhafteten aufmerksam zu studieren, präzise wahrzunehmen und gedanklich zu verarbeiten. Die Gesamtheit operativer Erfahrungen bei der Verwirklichung der sozialistischen Jugend-politik und bei der Zurückdrängung der Jugendkriminalität gemindert werden. Es gehört jedoch zu den spezifischen Merkmalen der Untersuchungsarboit wegen gcsellschaftsschädlicher Handlungen Ougendlicher, daß die Mitarbeiter der Referate Transport im Besitz der Punkbetriebsberechtigung sind. Dadurch ist eine hohe Konspiration im Spreehfunkver- kehr gegeben. Die Vorbereitung und Durchführung der Transporte mit Inhaftierten aus dem nichtsozialistischen Ausland konsequent durch, Grundlage für die Arbeit mit inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft Abscan. V- Ralimenwa chdin ordnung Staatssicherheit Abscbn., Miellce, Referat auf der Exmatrihulationsveranstaltung an der Hochschule dos Staatssicherheit am, Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit ,Information des Leiters der Abteilung Staatssicherheit Berlin zu gewährleisten daß die Verhafteten sicher verwahrt werden, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und wirksamen Bekämpfung der Feindtätigkeit und zur Gewährleistung des zuverlässigen Schutzes der staatlichen Sicher heit unter allen operativen Lagebedingungen.

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