Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1973, Seite 581

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 581 (NJ DDR 1973, S. 581); den. Der Angeklagte war ebenso der Gefahr solcher Verletzungen ausgesetzt, wie sie beim Zeugen entstanden sind. Es wird noch allzuoft unterschätzt, daß Faustschläge an den Kopf sehr gefährlich sein können und vor allem durch das Umfallen des Opfers oftmals zu schweren Verletzungen führen, und gerade diese Gefahr mußte der Angeklagte von sich abwenden. Eine weitere Frage bestand darin, ob der Angeklagte aus anderen Gründen die Notwehr überschritten hat, ob er also dem Zeugen mehr Schläge versetzt hat, als zur Abwehr notwendig waren, oder ob er noch zugeschlagen hat, als die Gefahr des Angriffs bereits vorbei war. Im Urteil des Kreisgerichts wird festgestellt, daß der Angeklagte dem Zeugen mehrere Faustschläge versetzt hat. Nach dem Beweisergebnis sind es zwei aufeinanderfolgende Schläge gewesen. Es würde eine Verkennung der Situation und eine Überforderung des Angeklagten bedeuten, von ihm zu verlangen, daß er erst die Wirkung des ersten Schlages abwarten müsse, um entscheiden zu können, ob der bevorstehende Angriff erfolgreich abgewehrt ist. Sowohl die beiden Schläge als auch ihre Intensität standen in angemessenem Verhältnis zur Gefahr, die für ihn selbst Schläge unbestimmter Härte bedeutete. Wie der Sachverhalt zeigt, reagierte der Angeklagte ohne Verzögerung, hielt aber ein, als der Angreifer zu Boden glitt, und kümmerte sich sofort um ihn, als er die Verletzungen sah. Es liegt demnach auch keine Notwehrüberschreitung (§ 17 Abs. 2 StGB) vor. Das Oberste Gericht hat wiederholt darauf hingewiesen, daß die Prüfung, ob eine Notwehrsituation für den Täter gegeben war, die ihn zur Tätlichkeit veranlaßt hat, eine exakte Feststellung und Analyse des gesamten Tatgeschehens erfordert, denn im Falle einer Notwehr ist strafrechtliche Verantwortlichkeit ausgeschlossen. Das Strafgesetz hebt ausdrücklich hervor, daß derjenige, der aus Notwehr tätlich wurde, im Interesse der sozialistischen Gesellschaft und ihrer Gesetzlichkeit handelte (§ 17 Abs. 1 StGB). Im vorliegenden Fall wird dieses Wesen der Notwehr recht deutlich. Die Verletzungen, die der Angreifer davongetragen hat, hat er letztlich durch sein unverantwortliches Handeln unter Alkoholeinfluß selbst verschuldet und damit sich und der Gesellschaft geschadet. Da sich auf der Grundlage der kreisgerichtlichen Feststellungen die Anklage nicht als begründet erwiesen hat, wäre der Angeklagte vom Kreisgericht freizusprechen gewesen (§244 Abs. 1 StPO). Diese Entscheidung wurde nunmehr, da der Kassationsantrag begründet war, nach Aufhebung des Urteils des Kreisgerichts im Kassationsverfahren ausgesprochen. § 17 StGB. Zum Verhältnis von Angriffs- und Verteidigungsmitteln bei Notwehr. BG Cottbus, Urteil vom 14. August 1972 002 BSB 151/72. Der Angeklagte wohnt seit Februar 1970 mit seiner Familie im Grundstück des Zeugen Sch. Seit längerer Zeit besteht zwischen den Familien ein gespanntes Verhältnis. Als der Angeklagte am 23. Februar 1972 gegen 17 Uhr von der Arbeit nach Hause kam, beklagte sich seine Ehefrau bei ihm darüber, daß der Zeuge sowohl die eigenen Kinder als auch die Nachbarskinder vom Hofe gewiesen habe. Der Angeklagte versprach, daß er den Zeugen zur Rede stellen werde. Wenig später begegnete der Angeklagte dem Zeugen auf dem Hofe, als dieser in seine dort befindliche Backstube gehen wollte. Dem Vorschlag des Angeklagten, sich auszusprechen, stimmte der Zeuge zu. Als sich der Angeklagte nunmehr die laufenden Belästigungen seiner Familie verbat, erregte sich der Zeuge, fing an zu schimpfen und faßte schließlich den Angeklagten mit einer Hand am Pullover an. Er drängte ihn gegen ein Regal und schlug ihm mit der Hand in das Gesicht. Der Angeklagte versetzte daraufhin dem Zeugen auch einen Schlag mit der Faust in das Gesicht, wodurch dieser in die Knie ging. Den Angeklagten hielt er jedoch weiter fest. Er zerrte ihn hin und her, bis der Angeklagte ihm eiri weiteres Mal mit der Faust in das Gesicht schlug. Der Zeuge fiel daraufhin zu Boden; der Angeklagte ließ von ihm ab. Der Zeuge erlitt einen Oberkieferbruch, eine Kontusion des rechten Kniegelenkes mit geringer Ergußbildung sowie Hautabschürfungen. Er wurde vom 24. Februar bis 8. März 1972 stationär behandelt und befand sich dann weiter in ambulanter ärztlicher Behandlung. Der Angeklagte trug eine geringe Rötung im Bereich des linken Jochbogens, eine minimale Rötung am linken Oberschenkel sowie eine oberflächliche Hautabschürfung davon. Auf Grund dieses Sachverhalts verurteilte das Kreisgericht den Angeklagten wegen Vergehens der Körperverletzung (§ 115 Abs. 1 StGB) auf Bewährung. Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhalts ging es davon aus, daß das Vorgehen des Angeklagten als Überschreitung der Notwehr beurteilt werden müsse. Die gegen dieses Urteil vom Angeklagten eingelegte Berufung hatte Erfolg. Aus den Gründen: Unter zutreffender Würdigung der erhobenen Beweise ist das Kreisgericht richtig davon ausgegangen, daß das Vorgehen des Zeugen Sch. gegen den Angeklagten für diesen einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff dargestellt und mithin für den Angeklagten eine Notwehrsituation i. S. des § 17 Abs. 1 StGB bestanden hat. Nicht gefolgt werden kann jedoch der weiteren rechtlichen Beurteilung des Handlungsgeschehens, daß sich der Angeklagte zur Abwehr des Angriffs unangemessener Mittel und Methoden bedient und folglich die Grenzen der Notwehr überschritten habe (§ 17 Abs. 2 StGB). Angemessen sind solche Verteidigungsmittel und Methoden, die zur Abwehr des konkreten Angriffs, seines Ausmaßes und seiner Gefährlichkeit für den Angegriffenen erforderlich sind (OG, Urteil vom 29. November 1968 - 5 Zst 16/68 - NJ 1969 S. 88). Dem Angegriffenen muß zugestanden werden, solche Mittel und Methoden der Verteidigung auszuwählen, die zur wirksamen Abwehr des Angriffs geeignet sind, selbst wenn sie für den Angreifer die gleiche Gefahr wie für den Angegriffenen in sich bergen. So ist bei Angriffen mit einfacher körperlicher Gewalt (dafür sind typisch Handoder Faustschläge in das Gesicht oder auf die Körperpartien) in der Regel die Erwiderung mit den gleichen Mitteln als eine der Gefährlichkeit des Angriffs angemessene Art und Weise und somit als Notwehr anzusehen. Im vorliegenden Fall steht fest, daß der Angeklagte den Handschlag des Zeugen mit einem kräftigen Faustschlag ebenfalls in das Gesicht beantwortet hat. Entsprechend dem Angriff hat er sich damit angemessener Mittel und Methoden zu seiner Verteidigung bedient. Dieser erste Faustschlag hat jedoch nicht die Abwehr des Angreifers und damit das Ziel der Notwehr bewirkt. Der Zeuge hielt den Angeklagten weiterhin fest und zerrte an ihm herum. Es war daher auch nicht unverhältnismäßig, wenn der Angeklagte den weiteren Faustschlag in das Gesicht des Zeugen geführt hat, der zur Beendigung des Angriffs führte. Das Kreisgericht hat verkannt, daß sich die Verhältnismäßigkeit der Abwehr allein aus den angewandten 581;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-12), Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht der DDR (Hrsg. Nr. 13-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Die Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1973 auf Seite 746. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 (NJ DDR 1973, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1973, S. 1-746).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen führen die Dienstaufsicht für die in ihrem Dienstbereich befindlichen Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit durch. Der Leiter der Abteilung Staatssicherheit untersteht dem Minister für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen haben durch entsprechende Festlegungen und Kontrollmaßnahmen die Durchsetzung dieses Befehls zu gewährleisten. Zur Erfüllung dieser Aufgaben haben die Leiter der Abteilungen eng mit den Leitern der zuständigen operativen Diensteinheiten zur Sicherung der Durchführung notwendiger Überprüfungs- und Beweisführungsmaßnahmen zu Zugeführten und ihren Handlungen; die Zusammenarbeit mit den Leitern der Abteilungen Arbeitsgrup-pen der Hauptabteilung und der Abteilung insbesondere im Zusammenhang mit der Übergabe Zugeführter; das kameradschaftliche Zusammenwirken mit Staatsanwalt und Gericht bei der raschen Verwirklichung getroffener Entscheidungen über die Einleitung von Ermittlungsverfahren unter offensiver vorbeugender Anwendung von Tatbeotandsolternativen der Zusammenrottung und des Rowdytums zu prüfen Falle des Auftretens von strafrechtlich relevanten Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, in deren Verlauf die Einleitung von Ermittlungsverfahren unter offensiver vorbeugender Anwendung von Tatbeotandsolternativen der Zusammenrottung und des Rowdytums zu prüfen Falle des Auftretens von strafrechtlich relevanten Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, in deren Verlauf die Einleitung von Ermittlungsverfahren unter offensiver vorbeugender Anwendung von Tatbeotandsolternativen der Zusammenrottung und des Rowdytums zu prüfen Falle des Auftretens von strafrechtlich relevanten Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, in deren Verlauf die Einleitung von Ermittlungsverfahren unter offensiver vorbeugender Anwendung von Tatbeotandsolternativen der Zusammenrottung und des Rowdytums zu prüfen Falle des Auftretens von strafrechtlich relevanten Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, in deren Verlauf die Einleitung von Ermittlungsverfahren unter offensiver vorbeugender Anwendung von Tatbeotandsolternativen der Zusammenrottung und des Rowdytums zu prüfen Falle des Auftretens von strafrechtlich relevanten Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, in deren Verlauf die Einleitung von Ermittlungsverfahren wegen des dringenden Verdachtes von Straftaten, die sich gegen die staatliche Entscheidung zu richteten unter Bezugnahme auf dieselbe begangen wurden.

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