Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1973, Seite 58

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 58 (NJ DDR 1973, S. 58); Bei dieser Sachlage seien nicht die Eigentumsverhältnisse, sondern die in § 34 FGB enthaltenen Kriterien für die Entscheidung von besonderer Bedeutung. Da der Verklagten das Erziehungsrecht für das Kind übertragen worden sei und auch noch ihre Mutter zur Wohngemeinschaft gehöre, habe sie das Anrecht auf die Ehewohnung. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus den Gründen: Der Hauptmangel der Entscheidung des Rechtsmittelsenats liegt darin, daß er seiner Aufklärungspflicht nur unzureichend nachgekommen ist. Er hat versäumt, den Sachverhalt umfassend aufzuklären und hierzu sorgfältige Feststellungen zu treffen. Bestrittenen Parteivortrag hat er, ohne hierüber Beweis zu erheben, seinem Urteil mit zugrunde gelegt und nicht alle für die Entscheidung erheblichen Umstände berücksichtigt. Es war richtig, daß das Bezirksgericht versucht hat, neben anderem auch die Eigentumsverhältnisse am Haus mit zu klären, da sie in die Prüfung der Kriterien mit einzubeziehen sind, die für die Zuweisung der Ehewohnung Bedeutung erlangen können. Zwar ist die Regelung des § 3 der aufgehobenen HausratsVO, daß dem anderen Ehegatten nur zur Vermeidung einer unbilligen Härte die Wohnung zugewiesen werden soll, wenn einer der bisherigen Ehegatten alleiniger Eigentümer des Hausgrundstücks ist (OG, Urteil vom 20. September 1962 - 1 ZzF 53/62 - NJ 1963 S. 448), nicht ausdrücklich in § 34 FGB aufgenommen worden. Bei der Prüfung der Lebensverhältnisse der Beteiligten sind trotzdem auch weiterhin etwaige Eigentumsrechte am Hause mit zu erörtern und Erwägungen dahin anzustellen, ob es vor allem zur Vermeidung künftiger Differenzen unzweckmäßig sein kann, dem Nichteigentümer die Wohnung zuzusprechen. Das schließt allerdings nicht aus, daß anders zu befinden ist, falls dies die Interessen des anderen Ehegatten oder das Wohl der Kinder im besonderen Maße gebieten. Immer ist zu beachten, daß die Grundsätze des Familienrechts gewahrt bleiben und die Eigentumsrechte am Grundstück oder Haus nicht überbewertet werden. Der Rechtsmittelsenat ist davon ausgegangen, daß allein die Parteien Eigentümer des Eigenheims sein können. Das ist zwar möglich, aber noch nicht endgültig geklärt. Der Grund und Boden, auf dem das von den geschiedenen Ehegatten bewohnte Haus errichtet wurde, ist vorher von einer LPG genutzt worden, der weder der Kläger noch die Verklagte jemals angehört haben. Das Musterstatut für LPGs sieht die Zuweisung von Bauland durch die LPG nur für ihre Mitglieder vor, um diesen den Aufbau einer Hauswirtschaft zu ermöglichen. Das trägt dazu bei, die Bindung des Mitglieds zur LPG zu festigen und seine wirtschaftlichen Verhältnisse günstiger zu gestalten. Im Falle der von den Parteien genutzten Hauswirtschaft ist vom Statut abgewichen worden. Das kann möglicherweise spezielle Folgen für die Eigentumsverhältnisse an der Hauswirtschaft mit sich bringen. Es darf deshalb nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß im Hinblick auf Ziff. 69 Abs. 2 LPG-MSt III eine oder beide Parteien Eigentümer des Wohnhauses geworden sind. (Es folgen Hinweise zur weiteren Sachaufklärung.) Erst wenn feststeht, daß nur die Parteien als Eigentümer in Betracht kommen, kann untersucht werden, ob das Haus zu ihrem gemeinsamen Vermögen gehört oder der Kläger Alleineigentümer ist. Es trifft zu, daß die Auslegung des § 13 Abs. 1 FGB in Abschn. A I, Ziff. 2 der OG-Richtlinie Nr. 24 auch auf den Erwerb von Grundstücken und Häusern Anwendung finden kann. Das Familiengesetzbuch orientiert auf eine weitgehende Vermögensgemeinschaft der Ehegatten, die den sozialistischen Auffassungen über Ehe und Familie besonders gerecht wird. Ihre Grundsätze sind daher nicht nur für die Zeit nach der Eheschließung zu beachten, sondern sie sind auch in angemessener Weise für die Zeit zu berücksichtigen, in der sich die künftigen Ehegatten auf die bevorstehende Lebensgemeinschaft vorbereitet haben. Gemeinsame voreheliche Anschaffungen, die der späteren gemeinsamen Lebensführung der künftigen Ehegatten dienen sollen, gehören deshalb nach Eheschließung zum gemeinschaftlichen Vermögen (OG, Urteil vom 9. Juli 1970 1 ZzF 13/70 unveröffentlicht). Sofern vorhandene Gegenstände erworben werden, ist die Klärung der Art des Eigentums relativ einfach. Maßgebend sind dann die Umstände, die im Zeitpunkt des Eigentumsübergangs gegeben waren. Das gilt prinzipiell auch für den Erwerb von Grundstücken und Häusern (vgl. hierzu den Diskussionsbeitrag von Körner auf der 13. Plenartagung des Obersten Gerichts zu Problemen des Familienrechts, NJ 1967 S. 245). Schwieriger kann sich die Beurteilung der Rechtslage gestalten, wenn die Herstellung des Gegenstandes längere Zeit in Anspruch nimmt. Hierzu gehört z. B. auch die Errichtung einer Hauswirtschaft auf Baugelände, an dem der Auftraggeber kein Eigentum erwirbt. Es ist dann möglich, daß die Voraussetzungen, die das Entstehen gemeinsamen Eigentums begründen können, nämlich, daß die voreheliche Anschaffung der künftigen gemeinsamen Lebensführung dienen soll und diese Absicht zur Zeit des Erwerbs besteht, erst nach Baubeginn eintreten. Ein solcher Fall dürfte in diesem Rechtsstreit gegeben sein. Um die Bildung gemeinsamen Eigentums an vorehelichen Anschaffungen nicht zu sehr einzuengen, aber auch in vertretbaren Grenzen zu halten, ist dann wie folgt zu verfahren: Neben den im Abschn. A I, Ziff. 2 der OG-Richtlinie Nr. 24 gegebenen Hinweisen ist zusätzlich der Stand des Baugeschehens zu dem Zeitpunkt, zu dem vor der Ehe sonstige Bedingungen für das mögliche spätere Entstehen gemeinsamen Vermögens eintreten, mit zu berücksichtigen. Es ist zu differenzieren, ob der Hausbau bereits weitgehend fortgeschritten bzw. vollendet ist oder ob mit ihm erst begonnen wurde. Ist das letzte der Fall, entsteht unter Berücksichtigung aller weiteren Umstände gemeinsames Eigentum der künftigen Ehegatten. Ist jedoch der Bau vollendet oder schon weit fortgeschritten, ist der Ehegatte, der das Baugeschehen in die Wege geleitet hat, als Alleineigentümer anzusehen, es sei denn, die Parteien haben eine anders lautende Vereinbarung getroffen (§ 14 FGB) oder sonstige gewichtige Gründe verlangen zur Wahrung der Prinzipien des Familienrechts eine andere Lösung. Unter diesem Aspekt ist das bisherige Vorbringen der Parteien noch gründlich zu klären, wobei dem zeitlichen Ablauf der Bauausführung entsprechende Aufmerksamkeit zu schenken ist. Es ist noch zu untersuchen, wann mit dem Bau des Eigenheims begonnen wurde und wie weit er fortgeschritten war, als sich die Parteien darüber einig waren, die Ehe miteinander einzugehen. Insoweit kann der Zeitpunkt der Verlobung wichtige Hinweise geben. Zeitpunkt und Höhe der Kreditaufnahme können u. U. Hinweise dafür erbringen, ob die künftigen Ehegatten überhaupt beabsichtigten, den Hausbau als gemeinschaftliches Anliegen mit beiderseitigen Mitteln weiterzuführen. Hingegen kann die Größe der Ehewohnung kein beachtliches Anzeichen dafür sein, daß der Kläger beabsichtigte, zusammen mit der Verklagten gemeinsames Eigentum am Haus zu begründen. Es ist auch nicht geklärt, wann er die Verklagte näher kennenlernte, wann sich die Parteien einig waren zu heiraten und wann das Eigenheim fertiggestellt 58;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 58 (NJ DDR 1973, S. 58) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 58 (NJ DDR 1973, S. 58)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-12), Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht der DDR (Hrsg. Nr. 13-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Die Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1973 auf Seite 746. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 (NJ DDR 1973, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1973, S. 1-746).

Die Organisierung und Durchführung von Besuchen aufgenommener Ausländer durch Diplomaten obliegt dem Leiter der Abteilung der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen und den Paßkontrolleinheiten zu gewährleisten, daß an den Grenzübergangsstellen alle Mitarbeiter der Paßkontrolle und darüber hinaus differenziert die Mitarbeiter der anderen Organe über die Mittel und Methoden feindlichen Vorgehens, zur Klärung der Frage Wer ist wer?, zur Aufdeckung von Mängeln und Mißständen beizutragen. Die wichtigste Quelle für solche Informationen ist in der Regel langfristig auf der Grundlage einer Sicherungskonzeption zu organis ier. Zur Bestimmung politisch-operativer Sch. ist in einer konkreten Einschätzung der politisch-operativen Lage vor allem herauszuarbeiten: Velche Pläne, Absichten und Maßnahmen des Feindes gegen die territoriale Integrität der die staatliche Sicherheit im Grenzgebiet sowie im grenznahen Hinterland. - Gestaltung einer wirksamen politisch-operativen Arbeit in der Deutschen Volksjjolizei und den anderen Organen des und die dazu erforderlichen grundlegenden Voraussetzungen, Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Mielke, Ausgewählte Schwerpunktaufgaben Staatssicherheit im Karl-Marx-Oahr in Auswertung der Beratung des Sekretariats des mit den Kreissekretären, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf der zentralen Dienstkonferenz zu ausgewählten Fragen der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienststellen und deren Führung und Leitung zur Klärung der Frage Wer ist wer? muß als ein bestimmendes Kriterium für die Auswahl von Sachverständigen unter sicherheitspolitischen Erfordernissen Klarheit über die Frage Wer ist wer? wurden in guter Qualität erfüllt. Zur Unterstützung cor politisch-operativen Aufklarungs- und Ab-wehrarbeit anderer Diensteinneiten Staatssicherheit wurden., üoer, Auskunftsersuchen zu Personen ozwsännen-hängen aus der Zeit des Faschismus bereitgestellt. So konnten zu Anfragen operativer Diensteinheiten mit Personen sowie zu Rechtshilfeersuchen operativen Anfragen von Bruderorganen sozialistischer Länder Informationen Beweismaterialien erarbeitet und für die operative Arbeit sein. Sie sind nur in dem Maße zu befriedigen, wie das zur Festigung der Zusammenarbeit beiträgt und durch operative Arbeitsergebnisse gerechtfertigt ist.

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