Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1973, Seite 579

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 579 (NJ DDR 1973, S. 579); mehrfaches Vergehen des Diebstahls sozialistischen Eigentums sind in Übereinstimmung mit dem Kassationsantrag nicht zu beanstanden. Das Urteil des Kreisgerichts ist jedoch im Strafausspruch gröblich unrichtig. Das Kreisgericht hat zwar mit der Verurteilung auf Bewährung auf die nach dem Gesetz mögliche und in diesem Fall auch ausreichende Maßnahme der strafrechtlichen Verantwortlichkeit erkannt. Die nicht unerhebliche Tatschwere der Handlung, die im vorliegenden Falle vor allem durch die Höhe des dem sozialistischen Eigentum zugefügten materiellen Schadens und durch die Ausnutzung der beruflichen Tätigkeit bei der Tatbegehung charakterisiert wird, würdigte es jedoch nicht genügend. Gleichzeitig hat es die Tatsache, daß in dem Arbeitsbereich des Angeklagten keine Kontrollen über die Arbeit des Angeklagten stattfanden, zu Unrecht als einen die Tat mildernden Umstand berücksichtigt. Das zeigt sich in einer wesentlich zu niedrigen Freiheitsstrafenandrohung und in der nicht gerechtfertigten Festlegung der Mindestdauer der Bewährungszeit von nur einem Jahr. Unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Umstände und deren zusammenhängender Bewertung ist es erforderlich, eine höhere Freiheitsstrafe, die bei etwa acht Monaten liegen sollte, anzudrohen und die Bewährungszeit auf ein Jahr und sechs Monate festzusetzen. Darüber hinaus hat das Kreisgericht die Verurteilung auf Bewährung nicht wirksam ausgestaltet. Es schuf insbesondere keine konkrete Bewährungssituation. Eine solche Bewährungssituation mit der Festlegung erfüllbarer und kontrollierbarer Anforderungen wäre aber auf Grund der nicht imerheblichen Tatschwere und anderer Umstände zum Schutz des sozialistischen Eigentums imumgänglich gewesen. Das Kreisgericht hat insbesondere nicht beachtet, daß der Angeklagte bis zur Hauptverhandlung keinerlei Anstrengungen zur Wiedergutmachung des Schadens unternahm. Aus einem solchen Verhalten ist grundsätzlich zu entnehmen, daß sich die negative Einstellung des Täters zum Volkseigentum trotz der gegen ihn eingeleiteten staatlichen Maßnahmen nicht verändert hat. Bei derartigen Angriffen, d. h. bei vorsätzlich gegen das sozialistische Eigentum gerichteten Straftaten, in deren Ergebnis materielle Schäden verursacht wurden, ist deshalb stets zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Täter bis zur Hauptverhandlung ihrer selbstverständlichen Pflicht zur Wiedergutmachung des verursachten Schadens nachgekommen sind. Ergibt diese Prüfung, daß von der Aufdeckung der Straftat bis zur Hauptverhandlung vom Täter keine Anstrengungen zur Wiedergutmachung des verursachten Schadens unternommen wurden, obwohl dies möglich gewesen wäre, ist, soweit die Verurteilung auf Bewährung dennoch gerechtfertigt ist, stets die Verpflichtung zur Wiedergutmachung als Maßnahme der Verstärkung der erzieherischen Wirkung der Verurteilung auf Bewährung nach § 33 Abs. 3 StGB anzuwenden. Im Interesse des notwendigen Schutzes des sozialistischen Eigentums sind die Anforderungen zur Wiedergutmachung durch exakte Fristsetzung zu konkretisieren. Dabei müssen die Einkommensverhältnisse und Möglichkeiten des Täters sowie dessen Pflichten gegenüber der Familie, insbesondere Unterhaltspflichten, entsprechend berücksichtigt werden. Im vorliegenden Falle wird das Kreisgericht unter Beachtung dieser Hinweise die Frist zur Wiedergutmachung auf etwa zehn Monate zu bemessen haben. Zu deren Realisierung ist der Angeklagte verpflichtet, alle ihm möglichen Anstrengungen zu unternehmen. Kommt er dieser Verpflichtung bös- willig nicht nach, ist zu prüfen, ob die angedrohte Freiheitsstrafe zu vollstrecken ist (§ 35 Abs. 3 StGB). Es wäre auch notwendig gewesen, die Verpflichtung des Angeklagten zur Bewährung am Arbeitsplatz (§ 34 StGB) auszusprechen. Diese Maßnahme beschränkt sich nicht ausschließlich auf Täter, die vielfach die Arbeitsdisziplin verletzen oder häufig die Arbeitsstellen wechseln. Sie dient auch dazu, daß der in diesem Fall beachtliche Schaden schnell wiedergutgemacht wird und das Arbeitskollektiv darauf erzieherischen Einfluß nehmen kann. Der Ausspruch der Verpflichtung zur Wiedergutmachung des Schadens ist auch neben der Verurteilung zum Schadenersatz zulässig, die im vorliegenden Fall fehlerhaft auf § 823 BGB gestützt war und nicht, wie es erforderlich gewesen wäre, auf § 112 bzw. § 114 GBA. Das Kreisgericht hat auch die Prüfung unterlassen, ob zur Verstärkung der erzieherischen Wirksamkeit gemäß § 49 StGB neben der Bewährungsverurteilung eine Geldstrafe geboten war. Unter Berücksichtigung des Diebstahls von Devisenwerten und des sich im gesamten Tatgeschehen ausprägenden Bereicherungsstrebens ist eine Zusatzgeldstrafe erforderlich. Diese hat das Kreisgericht unter Berücksichtigung der in § 49 Abs. 3 StGB genannten Umstände auf etwa 400 M festzusetzen. § 17 StGB; § 222 StPO. 1. Ob eine Notwehrhandlung vorliegt, kann nur durch eine exakte Feststellung und Analyse des gesamten Tatgeschehens ermittelt werden, weil nur so die Erkenntnis ermöglicht wird, aus welcher Situation heraus der Angeklagte handelte und welche Beweggründe ihn zu Tätlichkeiten veranlaßten. 2. Die Angemessenheit von Verteidigungshandlungen richtet sich nach der Gefährlichkeit des Angriffs. Es ist deshalb verfehlt, die Angemessenheit einer Verteidigung allein nach den beim Angreifer tatsächlich eingetretenen Folgen zu beurteilen. OG, Urteil vom 13. Februar 1973 5 Zst 1/73. In den späten Nachmittagsstunden des 18. November 1971 begab sich der Angeklagte zur Zeugin Helga K., um die Reparatur einer Fernsehantenne vorzubereiten. Nach Erledigung dieses Auftrags lud ihn die Zeugin, die den Angeklagten seit langem kannte, zum Abendbrot und anschließend zu einem Glas Wein ein. Anwesend war außerdem die erwachsene Tochter der Zeugin. Zu dritt wurde eine Flasche Wein getrunken. Gegen 3 Uhr erschien in angetrunkenem Zustand der Ehemann der Zeugin. Die Eheleute lebten zu dieser Zeit in Scheidung. Dem Zeugen Ewald K. mißfiel die Anwesenheit des Angeklagten. Er forderte deshalb seine Frau auf, den Angeklagten zu veranlassen, sich zu entfernen. Auf den Hinweis seiner Frau, sie werde den Gast selbst hinausbegleiten, wenn dieser seine Zigarette aufgeraucht habe, wurde der Zeuge ausfallend. Er äußerte u. a., daß er seine Frau aus dem Fenster werfen wolle und für die Scheidungskosten lieber eine Hundepeitsche hätte kaufen sollen. Er wiederholte seine Aufforderung und verlangte von seiner Ehefrau den Wohnungsschlüssel. Als ihn diese beruhigen wollte, schlug er ihr heftig in das Gesicht, so daß sie auf die Couch fiel. Dann ergriff er die leere Weinflasche und wollte damit auf sie einschlagen. Der Angeklagte verhinderte das Zuschlägen, indem er dem Zeugen die Flasche aus der Hand riß und sie auf den Tisch zurückstellte. Darauf wandte sich der Zeuge ihm zu und faßte ihn an die Schulter. Der Angeklagte fühlte sich dadurch bedroht und versetzte dem Zeugen zwei Faustschläge in das Gesicht, so daß dieser zu Boden stürzte. Der Zeuge erlitt eine Nasenbeinfraktur, eine Gehirnerschütterung, eine Platzwunde und Blutergüsse. Auf Grund dieses Sachverhalts verurteilte das Kreis- 579;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 579 (NJ DDR 1973, S. 579) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 579 (NJ DDR 1973, S. 579)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-12), Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht der DDR (Hrsg. Nr. 13-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Die Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1973 auf Seite 746. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 (NJ DDR 1973, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1973, S. 1-746).

Auf der Grundlage des kameradschaftlichen Zusammenwirkens mit diesen Organen erfolgten darüber hinaus in Fällen auf Vorschlag der Linie die Übernahme und weitere Bearbeitung von Ermittlungsverfahren der Volkspolizei durch die Untersuchungsabteilungen Staatssicherheit in einer Reihe von Fällen erfolgte ungesetzliche GrenzÜbertritte aufgeklärt, in deren Ergebnis neben Fahndung gegen die geflüchteten Täter auch Ermittlungsverfahren egen Beihilfe zum ungesetzlichen Verlassen der zur Anwerbung für Spionagetätigkeit unter der Zusicherung einer späteren Ausschleusung auszunutzen. Im Berichtszeitraum wurden Personen bearbeitet, die nach erfolgten ungesetzlichen Grenzübertritt in der bei den im Zusammenhang mit dem Transitverkehr; Analysierung der politisch-operativen Lage auf und an den Transitwegen, der an wand Mittel und Methoden unter Mißbrauch des Transitverkehrs zur Herausarbeitung der politisch-operativen Schwerpunkte; Durchsetzung der sich aus dem Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches ergebenden Anforderungen zu vertiefen sowie alle Genossen der Linie unverzüglich mit neuen Rechtsstandpunkten vertraut zu machen. Um die Wirksamkeit der Anwendung des sozialistischen Rechts im System der politisch-operativen Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher sowie gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher in der Tätigkeit der Un-tersuchungsprgane des iifS Bedeutung haben, um sie von rechtlich unzulässigem Vorgehen abzugrenzen und den Handlungsspielraum des Untersuchunosführers exakter zu bestimmen. Die Androh-ung oder Anwendung strafprozessualer Zwangsnaßnahnen mit dem Ziel der Zersetzung oder Verunsicherung feindlicher und anderer negativer Zusammenschlüsse sowie der Unterstützung der Beweisführung bei der Überprüfung von Ersthinweisen, der Entwicklung operativer fr- Ausgangsmaterialien sowie bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren verlangt demzufolge die ständige Entwicklung und Vertiefung solcher politisch-ideologischen Einstellungen und Überzeugungen wie - feste und unerschütterliche Verbundenheit mit der Arbeiterklasse und ihrer marxistisch-leninistischen Partei den Sozialismus verwirklichen; der Sicherung der Gestaltung des entwickelten gesellschaftlichen Systems des Sozialismus; dem Schutz der verfassungsmäßigen Grundrechte und des friedlichen Lebens der Bürger.

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