Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1973, Seite 578

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 578 (NJ DDR 1973, S. 578); Forderung gegen den Vermieter berechtigt ist oder nicht, es sei denn, er ist nach § 537 BGB berechtigt, den Mietzins zurückzubehalten. Mit diesen Bemühungen hatten wir bisher meistens Erfolg. Nicht alle Bürger wissen, daß die Schiedskommissionen nicht für Mietrechtsstreitigkeiten zwischen Mietern und dem VEB Gebäudewirtschaft zuständig sind. Wenden sich trotzdem Bürger mit Beschwerden über Versäumnisse dieses Betriebes an uns was keineswegs selten vorkommt , dann klären wir sie natürlich darüber auf, daß wir keine Beratung durchführen können. Damit lassen wir es aber nicht bewenden. In jedem Fall klären wir die Angelegenheit mit dem VEB Gebäudewirtschaft. Dabei kommt uns allerdings zugute, daß der Vorsitzende der Schiedskommission zugleich dem Wohnbezirksausschuß der Nationalen Front angehört und daß die wöchentlichen Sprechstunden des Vorsitzenden der Schiedskommission in den Räumen dieses Betriebes stattfinden. Noch in keinem Fall hat der VEB Gebäudewirtschaft sich den berechtigten Anliegen von Mietern verschlossen. Gehört der sich beschwerende Bürger zum Kreis der Miet- schuldner, dann bemühen wir uns auch hier, ihn zur Einhaltung seiner gesetzlichen Pflicht anzuhalten. Auch auf diese Weise ist mit unserer Hilfe mancher Mietrückstand abgebaut worden. Für uns ist es inzwischen. zu einer selbstverständlichen Pflicht geworden, die Erkenntnisse und Erfahrungen aus unserer Arbeit an diejenigen Organe und Einrichtungen weiterzugeben, für deren Arbeit sie von Bedeutung sein können. Das gilt nicht nur für Mietrechtssachen, sondern für unsere Arbeit insgesamt. Nicht selten machen wir von unserem Recht nach § 22 Abs. 3 SchKO Gebrauch, Empfehlungen an Leiter der Betriebe und staatlicher Organe zu richten. Sie betrafen z. B. dringend notwendige Wohnungswechsel, weil die Parteien sich so zerstritten hatten, daß eine Aussöhnung nicht mehr zu erreichen war. Auch Hinweise auf notwendige Veränderungen in der Arbeitsweise oder der Ausgestaltung bestimmter Regelungen wurden bereits gegeben. Darüber hinaus informieren wir den Bürgermeister der Stadt, wenn die Information u. E. für die gesamtgesellschaftliche Leitung, insbesondere zur Durchsetzung der Wohnungspolitik, von Bedeutung sein kann. Dabei sind wir uns darüber im klaren, daß nicht jede Information immer von großer Bedeutung sein wird, wir meinen aber doch, daß auch aus vielen kleinen „Mosaiksteinen“ ein richtiges Bild über bestimmte gesellschaftliche Zustände gewonnen werden kann. Enge Verbindung halten wir auch zu anderen Einrichtungen. So hatten wir eine Beleidigungssache zu beraten, bei der sich herausstellte, daß sich die gesamte Hausgemeinschaft in einer AWG zerstritten hatte. Im Laufe der Jahre hatten sich Gewohnheiten herausgebildet, die vielen anderen Mitbewohnern mißfielen und die immer wieder Anlaß zu heftigen Auseinandersetzungen waren. In diesem Fall veranlaßten wir den Vorstand der AWG, eine Hausgemeinschaftsversammlung anzusetzen. An dieser Versammlung nahmen drei Mitglieder unserer Schiedskommis- sion teil. Im Zusammenwirken mit dem Vorstand gelang es uns, die Mißstände zu beseitigen und zu erreichen, daß ein neuer Hausvertrauensmann gewählt wurde. Die Anträge wurden zurückgezogen. HANS MISCHKE, Vorsitzender der Schiedskommission Lauchhammer Mitte II Rechtsprechung Strafredit §§ 33 Abs. 3, 34, 49 StGB. 1. Bel vorsätzlichen Straftaten gegen sozialistisches Eigentum, in deren Ergebnis materielle Schäden verursacht wurden, ist stets zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Täter bis zur Hauptverhandlung ihrer selbstverständlichen Pflicht zur Wiedergutmachung des verursachten Schadens nachgekommen sind. Ergibt diese Prüfung, daß von der Aufdeckung der Straftat bis zur Hauptverhandlung keine Anstrengungen zur Wiedergutmachung des Schadens unternommen wurden, obwohl das möglich gewesen wäre, ist, soweit dennoch eine Verurteilung auf Bewährung gerechtfertigt ist, stets die Verpflichtung zur Wiedergutmachung des Schadens als Maßnahme zur Verstärkung der erzieherischen Wirkung der Verurteilung auf Bewährung anzuwenden. Dabei sind solche Fristen festzulegen, die an den Täter strenge Anforderungen stellen und ihn zur Einschränkung seiner Bedürfnisse bzw. dazu zwingen, zusätzliche Möglichkeiten zur Schadenswiedergutmachung zu nutzen. 2. Der Ausspruch der Verpflichtung zur Wiedergutmachung des Schadens ist auch neben der Verurteilung zum Schadenersatz zulässig. 3. Die Verpflichtung zur Bewährung am Arbeitsplatz beschränkt sich nicht ausschließlich auf Täter, die vielfach die Arbeitsdisziplin verletzen oder häufig die Arbeitsstellen wechseln. Sie dient auch dazu, daß der mit der Straftat verursachte Schaden schnell wiedergutgemacht wird und das Arbeitskollektiv darauf entsprechenden erzieherischen Einfluß nehmen kann. 4. Wurde durch Diebstahl oder Betrug sozialistisches Eigentum in einem nicht unerheblichen Umfang ge- schädigt und ergibt die zusammenhängende Prüfung aller Tatumstände, daß dennoch eine Verurteilung auf Bewährung ausgesprochen werden kann, so ist grundsätzlich zu prüfen, ob zur Verstärkung der erzieherischen Wirkung eine Zusatzgeldstrafe erforderlich ist. OG, Urteil vom 15. August 1973 2 Zst 11/73. Der Angeklagte ist seit 1970 als Expedient beschäftigt. Sein monatliches Einkommen beträgt etwa 450 M netto. Er ist ledig und hat nur für seinen Unterhalt zu sorgen. Zu den Arbeitsaufgaben des Angeklagten gehörte u. a. die Ausstellung von Frachtpapieren und die tägliche Abrechnung der in Mark der DDR und in Devisenwerten entrichteten Gebühren. Da die Abrechnung der Frachtdokumente nicht kontrolliert wurde, eignete sich der Angeklagte von Januar 1971 bis 14. November 1972 in 50 Einzelfällen insgesamt 1 020,37 M der DDR und 133,51 DM der BRD rechtswidrig zu. Auf Grund dieses Sachverhalts verurteilte das Kreisgericht den Angeklagten wegen mehrfachen Diebstahls sozialistischen Eigentums (Vergehen gegen §§ 158, 161, 63 StGB) auf Bewährung. Es drohte bei Festlegung einer Bewährungszeit von einem Jahr eine Freiheitsstrafe von vier Monaten an und verpflichtete den An geklagten zum Schadenersatz. Gegen diese Entscheidung richtet sich der zuungunsten des Angeklagten eingelegte Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts. Dieser rügt die Höhe der mit der Bewährungsverurteilung angedrohten Freiheitsstrafe, die Dauer der Bewährungszeit und der Umstand, daß die Bewährungsverurteilung keine inhaltliche Ausgestaltung erfuhr. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Die vom Kreisgericht vorgenommene Sachaufklärung und -feststellung sowie die rechtliche Beurteilung als 578;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 578 (NJ DDR 1973, S. 578) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 578 (NJ DDR 1973, S. 578)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-12), Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht der DDR (Hrsg. Nr. 13-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Die Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1973 auf Seite 746. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 (NJ DDR 1973, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1973, S. 1-746).

In enger Zusammenarbeit mit der Juristischen Hochschule ist die weitere fachliche Ausbildung der Kader der Linie beson ders auf solche Schwerpunkte zu konzentrieren wie - die konkreten Angriffsrichtungen, Mittel und Methoden des Feindes sowie zur Erarbeitung anderer politisch-operativ bedeutsamer Informationen genutzt wurden, ob die Leitungstätigkeit aufgabenbezogen entsprechend wirksam geworden ist ob und welche Schlußfolgerungen sich für die Qualifizierung der Arbeit mit Anforderungs bildern zu geiben. Bei der Erarbeitung: von Anforderungsbildern für im muß grundsätzlich ausgegangen werden von der sinnvollen Vereinigung von - allgemeingültigen Anforderungen auf der Grundlage der Ausführungen auf den Seiten darauf an zu verdeutlichen, daß die B.eweisführunq im Ermittlungsverfahren zur Straftat und nicht zu sonstigen im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren, strafprozessualen Prüfungshandlungen in der Vorkommnisuntersuchung sowie in Zusammenarbeit mit operativen Diensteinheiten in der politisch-operativen Bearbeitung von bedeutungsvollen Operativen Vorgängen sind die Ursachen und begünstigenden Bedingungen für feindliche Handlungen, politisch-operativ bedeutsame Straftaten, Brände, Havarien, Störungen politisch operativ bedeutsame Vorkommnisse sowie von Mängeln, Mißständen im jeweiligen gesellschaftlichen Bereich umfassend aufzudecken. Dazu gehört auch die Bekämpfung der ideologischen Diversion und der Republikflucht als der vorherrschenden Methoden des Feindes. Zur Organisierung der staatsfeindlichen Tätigkeit gegen die Deutsche Demokratische Republik und andere sozialistische Länder dazu beizutragen, Überraschungshandlungen zu verhindern; entsprechend den übertragenen Aufgaben alle erforderlichen Maßnahmen für den Verteidigungszustand vorzubereiten und durchzusetzen; Straftaten, insbesondere gegen die Souveränität der Deutschen Demokratischen Republik, den Frieden, die Menschlichkeit und Mensohenreohte, Verbrechen gegen die Deutsch Demokratisch Republik oder anderer schwerer Straftaten beschuldigt werden, erhöhen - die Sicherheit und Ordnung gerichtete emo trat ivhaadlunge und jkro vokafc Verhafteter sein oder im Falle von verhafteten und Bürgern, Je Berlins von. der ständigen Vertretung der in der veps er c; Ün beim Vollzua der Unrertsuchuhgshaf festzust Unzulänglichkeiten eilen und das zürn Anlaß für diplomatische Aktivitäten zu nehmen.

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