Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1973, Seite 576

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 576 (NJ DDR 1973, S. 576); nung von der Wahrnehmung des Erziehungsrechts im täglichen Leben der Familie ausgeschlossen. Eine gemeinsame Ausübung kann allenfalls noch hinsichtlich solcher Fragen erfolgen, die außerhalb des Zusammenlebens liegen (z. B. die Beratung einer einzelnen Entscheidung, wie der Abschluß eines Lehrvertrags u. ä.). 2. Die Eltern leben zwar zusammen, ein Elternteil veranlaßt jedoch, daß die Kinder künftig außerhalb der Familie leben. Für den anderen Elternteil ist damit das gleiche Ergebnis eingetreten wie im ersten Fall. Ein wesentlicher Unterschied besteht jedoch darin, daß sich auch der Eltemteil, der diese Maßnahme veranlaßt hat, selbst weitgehend von der täglichen Ausübung des Erziehungsrechts ausschließt. Im ersten Fall wird in der Regel versucht, das Erziehungsrecht allein auszuüben. Hier treffen die Ausführungen von Borkmann zu, daß mit einer einstweiligen Anordnung auf Bestimmung des Aufenthalts des Kindes eine vorzeitige Entscheidung über das Erziehungsrecht angestrebt wird. Es ist deshalb erforderlich, auf eine Klarstellung des Antrags hinzuwirken und, sofern die Voraussetzungen gegeben sind, eine einstweilige Anordnung zur Übertragung des Erziehungsrechts auf einen Elternteil zu erlassen. Im zweiten Fall wird der Antrag auf Bestimmung des Aufenthalts von dem Anliegen bestimmt, die tatsächlichen Voraussetzungen dafür zu schaffen, daß die Eltern mit der Rückkehr des Kindes in die Familie das Erziehungsrecht wieder gemeinsam ausüben können. Hier wäre es nicht angebracht, auf eine Entscheidung über das Erziehungsrecht insgesamt zu orientieren. Im Ergebnis würde dadurch erreicht, daß die noch mögliche gemeinsame Ausübung des Erziehungsrechts entfiele. Bedenken gegen die von Borkmann dargelegte Auffassung ergeben sich aber auch deshalb, weil besonders bei länger dauernden Verfahren die einstweilige Anordnung für die Entscheidung über das Erziehungsrecht von Bedeutung ist; mit der einstweiligen Anordnung werden in der Regel bereits bestimmte Voraussetzungen für die endgültige Entscheidung geschaffen. Deshalb ist auch der bisherigen Praxis der Gerichte zuzustimmen, einstweilige Anordnungen zur Übertragung des Erziehungsrechts auf gewichtige Umstände der Erziehung zu begrenzen. Beim Erlaß einer einstweiligen Anordnung, die nur einzelne Rechte und Pflichten des Erziehungsrechts berührt, ist es im allgemeinen angebracht, eine Stellungnahme des Organs der Jugendhilfe anzufordern. Erstreckt sich der Antrag nur auf die Bestimmung des Aufenthalts des Kindes, so hat das zur Folge, daß das Organ der Jugendhilfe auch nur zu dieser Frage Stellung zu nehmen hat. Es sind deshalb keine so umfassenden Prüfungen durch dieses Organ erforderlich, als wenn über das Erziehungsrecht insgesamt zu befinden wäre. Eine weitere, von Borkmann aufgeworfene Frage ist, ob das Gericht oder das Organ der Jugendhilfe die Entscheidung über den Aufenhalt des Kindes zu treffen hat. Wird bejaht, daß mit einer einstweiligen Anordnung nicht nur über das elterliche Erziehungsrecht insgesamt, sondern auch über Teile desselben entschieden werden kann, dann ist damit zugleich gesagt, daß diese Entscheidung im Eheverfahren das Gericht treffen kann. Hierfür spricht vor allem, daß das Gericht mit den wesentlichen Fragen des Familienlebens bekannt Nahrung, Kleidung und Wohnung gehören zu den unabdingbaren Lebensvoraussetzungen. Dafür muß jeder Aufwendungen machen, gleichviel ob er Arbeitseinkommen hat oder Rente bezieht. Für das Wohnen im fremden Haus muß Miete gezahlt werden; für das Wohnen im eigenen Heim sind oft Kredite zurückzuzahlen, die zum Bau oder zum Kauf des Eigenheims aufgenommen wurden. Von den finanziellen Aufwendungen her gesehen, besteht also zwischen Mietzahlungen und Kreditrückzahlungen kein Unterschied; der Gesetzgeber macht ihn aber im Vollstrek-kungsrecht. Er privilegiert die Mietzinsforderung, nicht aber die Forderung aus dem Kredit zur Errichtung und zum Kauf von Eigenheimen (im folgenden Eigenheim-Kredit genannt). Das vor allem dann, wenn der Schuldner Rentner geworden ist. An diesen Fällen soll die Diskrepanz aufgezeigt werden, die hier im Vollstreckungsrecht besteht. Nach § 62 der VO über die Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten SVO vom 21. Dezember 1961 (GBl. II S. 533) sind Geldleistungen der Sozialversicherung also auch Renten bis zu 50 Prozent pfändbar. Diese Bestimmung verweist hinsichtlich der Pfändungsmöglichkeiten über Ziff. 7 der Anlage 1 zu dieser Verordnung auf § 2 Abs. 1 und § 4 der VO über die Pfändung von Arbeitseinkommen APfVO vom 9. Juni 1955 (GBl. I S. 429). §2 Abs. 1 APfVO können wir hier ausklammem, weil er unser Thema nicht berührt. Die Problematik liegt in der Bestimmung des § 4 APfVO, die auf § 7 Ziff. 1 bis 4 APfVO verweist. Danach ergibt sich, daß Renten zu 50 Prozent unpfändbar und zu 50 Prozent bedingt pfändbar sind, und zwar hinsichtlich der laufenden monatlichen Unterhaltszahlungen, der Mietzinsforderungen für den Wohnraum des Schuldners und hinsichtlich bestimmter staatlicher Forderungen. Beim Vorliegen mehrerer Pfändun- ist und im Fall der Ehescheidung über das Erziehungsrecht zu befinden hat. Hinzu kommt, daß die Organe der Jugendhilfe nur Entscheidungen treffen können, wenn die Erziehung, die Entwicklung oder die Gesundheit der Kinder gefährdet sind (§ 50 FGB und § 1 Abs. 4 JHVO) oder wenn ihr Tätigwerden in Einzelbestimmungen (z. B. § 27 FGB) vorgesehen ist. Diese Voraussetzungen sind aber in den Verfahren, in denen einstweilige Anordnungen erlassen werden, in der Regel nicht gegeben, so daß die Organe der Jügendhilfe nicht entscheiden könnten. Dr. URSULA ROHDE, Richter am Obersten Gericht gen rangieren die Forderungen in der eben genannten Reihenfolge. Eigenheim-Kredite werden nicht berücksichtigt. Obwohl diese Kreditforderungen der Sparkassen und der Bank für Landwirtschaft und Nahrungsgüterwirtschaft der DDR letztlich auch staatliche Forderungen sind, können sie hier nicht einrangiert werden, weil die APfVO in § 7 Ziff. 4 einen vollständigen Katalog der staatlichen Forderungen enthält. Das sind Steuern, Abgaben, Zölle, Beiträge, Gebühren, Geldstrafen und Forderungen aus schuldhafter Verletzung des Volkseigentums. Kreditforderungen fallen also nicht unter die „staatlichen Forderungen“. Die Zwangsvollstreckung gegen Mitglieder einer LPG hat in den §§ 10 bis 17 der 1. DVO zum LPG-Gesetz vom 27. November 1959 (GBl. I S. 905) eine Sonderregelung erfahren. Ist ein LPG-Mitglied Rentner, so findet sich hier die gleiche Regelung wieder, wie sie zuvor dargestellt wurde (§§ 13, 17 der 1. DVO). Es bleibt also festzustellen, daß im Vollstreckungsrecht die Mietzinsforderungen privilegiert sind, nicht aber die Eigenheim-Kreditforderungen. Eine Gleichstellung von Miete und Kreditrückzahlung hat der Gesetzgeber allerdings in anderem Zusammenhang lediglich in einem Fall selbst vorgenommen, und zwar in der VO über die Förderung des Baues von Eigenheimen vom 24. November 1971 (GBl. II S. 709). Nach § 8 Abs. 7 dieser VO darf der „monatliche Aufwand für die Tilgung und Verzinsung der Kredite im Prinzip nicht höher sein als die vergleichbare Miete im volkseigenen Wohnungsbau“. Daß die jetzige unterschiedliche Behandlung der Mietzinsforderungen und der Forderungen aus Eigenheim-Krediten im Vollstreckungsrecht vor allem in Zukunft zu Schwierigkeiten führen kann, liegt auf der Hand. Sind Forderungen auf Rückzahlung von Baukrediten bei der Pfändung von Renten anders zu behandeln als Mietzinsforderungen? 57 6;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 576 (NJ DDR 1973, S. 576) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 576 (NJ DDR 1973, S. 576)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-12), Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht der DDR (Hrsg. Nr. 13-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Die Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1973 auf Seite 746. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 (NJ DDR 1973, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1973, S. 1-746).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls sind in den Staatssicherheit bearbeiteten Strafverfahren die Ausnahme und selten. In der Regel ist diese Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungsabt eilurig zu übergeben. Der zuständige Staatsanwalt ist über alle eingeleiteten und durchgeführten Maßnahmen zu informieren. Mit der Betreuung von inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - der Befehl des Genossen Minister für. Die rdnungs-und Verhaltens in für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstalten - interne Weisung Staatssicherheit - Gemeinsame Festlegungen der Hauptabteilung und der Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit darstellen. In den Ausführungen dieser Arbeit wird auf die Aufgaben des Untersuchungshaftvollzuges des Ministerium für Staate Sicherheit, die äußeren Angriffe des Gegners gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung der sind vielfältige Maßnahmen der Inspirierung feindlich-negativer Personen zur Durchführung von gegen die gerichteten Straftaten, insbesondere zu Staatsverbrechen, Straftaten gegen die staatliche Ordnung und Sicherheit. Die wesentlichste Angriffsrichtung bei staatsfeindlicher Hetze und anderen Straftaten gegen die innere Ordnung bestand in der Diskreditierung der Staats- und Gesellschaftsordnung der gerichteten Untergrund-tät igkeit Potsdam, Duristische Hochschule, Dissertation Vertrauliche Verschlußsache Humitzsch Fiedler Fister Roth Beck ert Paulse Winkle eichmann Organisierung der Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels ist ein hohes Niveau kameradschaftlicher Zusammenarbeit der Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zu gewährleisten. Der Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden der Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zur Vorbeugung. Zur weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Vorbeugung sind die Schwerpunkte in allen Diensteinheiten zu erarbeiten.

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