Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1973, Seite 573

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 573 (NJ DDR 1973, S. 573); Erkenntnis, daß kleinere Strafsachen, die rechtlich und vom Sachverhalt her einfach sind, ohne Verletzung der Gesetzlichkeit nach einem einfacheren und schnelleren Verfahrenssystem erledigt werden können. Das Verfahren wegen Vergehen findet auch bei einigen Straftaten Anwendung, die vom Gesetz mit einer niedrigen Strafe bedroht sind und deren einfachere Erledigung wie praktische Erfahrungen zeigen durchaus möglich ist. Die neue StPO bestimmt eindeutig, bei welchen Straftaten das Verfahren wegen Verbrechen und bei welchen das Verfahren wegen Vergehen anzuwenden ist. Die Möglichkeit, es dem Ermessen des Strafverfolgungsorgans zu überlassen, welche Straftaten es in der einen oder in der anderen Verfahrensart verfolgen will, wurde bei der Ausarbeitung des Gesetzes verworfen, um Unsicherheiten in der Ermittlungspraxis zu vermeiden. Die gesetzliche Regelung ist jedoch elastisch. Sie läßt es zu, daß Straftaten, die an sich im Verfahren wegen Vergehen zu erledigen sind, nach dem Verfahren wegen Verbrechen behandelt werden, wenn die Kompliziertheit oder sonstigen Umstände der Sache dies erfordern. Durch den Übergang von der einen zur anderen Verfahrensart darf der Abschluß des Verfahrens insgesamt nicht verzögert werden; deshalb werden im allgemeinen bereits durchgeführte Verfahrenshandlungen (z. B. während der Ermittlungen oder bei der Vorbereitung der Gerichtsverhandlung) nicht aufgehoben. Die neue StPO ist bestrebt, das gesamte Verfahren zu modernisieren. So werden einige Verfahrenshandlungen bedeutend vereinfacht; der Anwendungskreis der vereinfachten Verfahrensformen wird erweitert; überflüssige Formalitäten werden abgeschafft; für die Anwendung neuer Technik werden mehr Möglichkeiten eingeräumt. Dies wird an einigen neuen Regelungen deutlich: r 1. Das Verfahren gegen den Verdächtigten vor seiner Erklärung zum Beschuldigten wird abgeschafft. Uber die Erklärung zum Beschuldigten wird in Zukunft kein Beschluß mehr gefaßt. Dem Bürger ist zur Kenntnis zu bringen, daß er im begründeten Verdacht steht, eine Straftat begangen zu haben, und daß deshalb gegen ihn ein Strafverfahren eingeleitet wurde. Die Gründe des Verdachts sind dem Verdächtigten mitzuteilen; darüber ist ein Protokoll aufzunehmen. Nach Abschluß der Ermittlungen ist deren Ergebnis dem Beschuldigten mitzuteilen. Dadurch wird ihm die Möglichkeit gegeben, sich auf seine Verteidigung vorzubereiten. Da der Beschuldigte (und sein Verteidiger) das Recht haben, in die Akten Einsicht zu nehmen, ist die Anwesenheit des Beschuldigten bei der Bekanntgabe des Ermittlungsergebnisses nicht verbindlich vorgeschrieben. Die Ermittlungsorgane haben aber zu sichern, daß der Beschuldigte von seinem Recht Gebrauch machen kann. Bei Einnahme des Augenscheins, bei Beweiserhebung und bei anderen Verfahrenshandlungen der Strafverfolgungsorgane kann ein Fachberater hinzugezogen werden. Das bedeutet hauptsächlich im Ermittlungsstadium eine Vereinfachung. Dadurch wird sich oft erübrigen, einen Sachverständigen zu bestellen. 2. Unter den Beweismitteln sind, entsprechend der Entwicklung der Technik, auch solche Gegenstände erwähnt, die im allgemeinen Tatsachen durch technische oder chemische Verfahren festhalten (Lichtbild, Filmaufnahme, Tonband usw.). Die Regelungen über die Urkunden sind ausführlicher als früher. Die Vorschrift der geltenden StPO, daß über Verfah- renshandlungen ein Protokoll aufzunehmen ist, hat den Charakter einer rechtlichen Garantie, weil das Protokoll die Kontrolle über die Gesetzlichkeit des Verfahrens ermöglicht. Auch die neue StPO geht davon aus, betrachtet aber das Protokoll nicht als alleinige Form, um Verfahrenshandlungen festzuhalten. Es ist auch nicht notwendig, daß immer ein Protokollführer hinzugezogen wird. Vielmehr kann das Strafverfolgungsorgan eine Verfahrenshandlung auch mittels eines Tonaufnahmegeräts oder einer anderen Einrichtung festhalten; die Aufzeichnung ersetzt das Protokoll. Diese Regelung wird stufenweise, nach Schaffung der entsprechenden technischen Voraussetzungen, verwirklicht werden. In bestimmten Fällen gestattet die StPO, Protokolle in verkürzter Form aufzunehmen und im Falle wiederholter Protokollführung die Schriftform ganz einzuschränken. 3. Nach Einreichung der Anklageschrift darf die Gerichtsverhandlung nicht automatisch anberaumt werden. Zwischen dem Abschluß der Ermittlungen und der Gerichtsverhandlung ist dafür zu sorgen, daß alle Angaben, die für die gerichtliche Entscheidung erforderlich sind, in der Gerichtsverhandlung auch zur Verfügung stehen. Dieser Abschnitt des Verfahrens ist die gerichtliche Vorbereitung der Verhandlung. Die bisherige Praxis, daß in der Vorbereitung der Verhandlung über rechtliche Fragen der ganze Senat entscheidet, hat sich als formal erwiesen. Die neue StPO erweitert deshalb die Befugnisse des Vorsitzenden des Senats in der Vorbereitungsphase bedeutend. Der ganze Senat entscheidet nur über die Einstellung des Verfahrens, über die Rückgabe der Sache an den Staatsanwalt und über wichtige Zwangsmaßnahmen. Nach geltendem Recht ist die Form der Vorbereitung der Verhandlung verbindlich festgelegt; es mußte stets eine vorbereitende Sitzung stattfinden. Dagegen überläßt es die neue StPO dem Gericht, sachkundig die zweckmäßigste Methode der Vorbereitung der Verhandlung selbst auszuwählen. Eine vorbereitende Sitzung ist nur dann abzuhalten, wenn es notwendig ist, vor der Beschlußfassung den Staatsanwalt oder den Beschuldigten anzuhören, bzw. wenn das Gericht über die Rückgabe der Sache an den Staatsanwalt entscheidet. 4. Hauptsächlich aus prozeßökonomischer Sicht hat die neue Regelung über die Anordnung von Nachermittlungen große Bedeutung. Gegenwärtig kann das Gericht Nachermittlungen dann anordnen, wenn nicht gewährleistet ist, daß die Angaben in der Verharfdlung selbst herbeigeschafft werden können. Im allgemeinen besteht dazu die Möglichkeit, so daß die Anordnung von Nadiermittlungen äußerst selten ist. Nach der neuen StPO kann das Gericht die Sache an den Staatsanwalt auch dann zurückgeben, wenn die notwendige Beweisaufnahme in der Verhandlung bedeutende Schwierigkeiten bereitet oder wenn anzunehmen ist, daß diese Beweisaufnahme die Einstellung des Verfahrens zur Folge haben kann. 5. Bei Strafsachen, die besondere Bedeutung haben oder äußerst kompliziert sind, schafft die neue StPO die Möglichkeit der Entscheidung durch das Bezirksgericht. Der Senat des Bezirksgerichts ist mit zwei Berufsrichtern und drei Volksbeisitzem besetzt. Der Staatsanwalt kann in Strafsachen, für die an sich das Kreisgericht zuständig ist, Anklage beim Bezirksgericht erheben. Damit soll die Qualität der Erledigung dieser Sachen erhöht werden. 6. Der Staatsanwalt ist in Verfahren wegen Verbrechen verpflichtet, an der Gerichtsverhandlung teilzunehmen. 57 3;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 573 (NJ DDR 1973, S. 573) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 573 (NJ DDR 1973, S. 573)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-12), Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht der DDR (Hrsg. Nr. 13-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Die Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1973 auf Seite 746. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 (NJ DDR 1973, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1973, S. 1-746).

In der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit sind alle Möglichkeiten zur Unterstützung der Realisierung des europäischen Friedensprogramms der sozialistisehen Gemeinschaft zielstrebig zu erschließen. Es sind erhöhte An-strengungen zur detaillierten Aufklärung der Pläne, Absichten und Maßnahmen des Feindes gegen die territoriale Integrität der die staatliche Sicherheit im Grenzgebiet sowie im grenznahen Hinterland. Gestaltung einer wirksamen politisch-operativen Arbeit in der Deutschen Volkspolizei und anderer Organe des Ministeriums des Innern und die Grundsätze des Zusammenwirkens. Die Deutsche Volkspolizei und andere Organe des Ministeriums des Innern erfüllen die ihnen zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens, der zum Schutz der Staatsgrenze und der Transitwege im Rahmen ihrer Zuständigkeit gestellten Aufgaben auf der Grundlage des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei, der Verordnung zum Schutz der Staatsgrenze, der Grenzordnung, anderer gesetzlicher Bestimmungen, des Befehls des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über Maßnahmen zum schnellen Auffinden vermißter Personen und zur zweifelsfreien Aufklärung von Todesfällen unter verdächtigen Umständen vom Ouli Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Auferlegung von Kosten und die Durchführung der Ersatzvornahme. zu regeln. Im Befehl des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern, Gemeinsame Festlegungen der Hauptabteilung und der Abteilung Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Hausordnung - erarbeitet auf der Grundlage des Befehls des Genossen Minister Gemeinsame Festlegung der Hauptabteilung und der Abteilung zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der UntersuchungshaftVollzugsordnung -UKVO - in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit ;. die Gemeinsamen Festlegungen der Leiter des Zentralen Medizinischen Dienstes, der Hauptabteilung und der Abteilung insbesondere im Zusammenhang mit der Übergabe Zugeführter; das kameradschaftliche Zusammenwirken mit Staatsanwalt und Gericht bei der raschen Verwirklichung getroffener Entscheidungen über die Einleitung von Ermittlungsverfahren wegen des dringenden Verdachtes von Straftaten, die sich gegen die staatliche Entscheidung zu richteten unter Bezugnahme auf dieselbe begangen wurden.

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