Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1973, Seite 567

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 567 (NJ DDR 1973, S. 567); gefahren werden. So hatte beispielsweise in einem Verfahren ein Berufskraftfahrer an einem Freitag eine Fahrt durchzuführen, die über die normale Arbeitszeit hinausging. Weil er sich mit seiner Freundin verabredet hatte, brachte er den Lkw nicht in den Betrieb zurück, sondern fuhr zu seiner Freundin, bei der er über das Wochenende blieb. In einem anderen Fall sollte ein Berufskraftfahrer einen neuen Lkw erhalten. Um sich mit dem Fahrzeug vertraut zu machen, unternahm er mit ihm einen Tag vor der offiziellen Übergabe eine Probefahrt und verursachte dabei einen Verkehrsunfall. In diesen und ähnlichen Fällen zieht die unbefugte Benutzung des Kraftfahrzeugs in Anwendung des § 3 StGB keine strafrechtliche Verantwortlichkeit nach sich. Da solches Verhalten nicht als Verfehlung erfaßt wird und auch nicht als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden kann/7/ (§ 13 OWVO regelt nur die unbefugte Benutzung von Fahrrädern und Wasserfahrzeugen), ist in solchen Fällen die disziplinarische und materielle Verantwortlichkeit geltend zu machen. Die Voraussetzungen des § 3 StGB (objektive und subjektive Geringfügigkeit der Tat) sind allerdings dann nicht gegeben, wenn es sich um krasse Überschreitungen der erteilten Befugnisse handelt, wie beispielsweise in folgendem Fall: Ein Autokarosserieklempner führte mit einem zur Reparatur in die Werkstatt gegebenen Pkw Wartburg eine „Wochenendprobefahrt“ von Berlin nach Frauenwald in Thüringen durch. Auf der Rückfahrt verursachte er unter Alkoholeinfluß einen Verkehrsunfall mit Sachschaden. In diesem Fall waren IV Es sollte erwogen werden, künftig geringfügige unbefugte Benutzungen von Kraftfahrzeugen - Insbesondere einspuriger -als Ordnungswidrigkelten zu verfolgen. weder die Auswirkungen der Tat auf die Rechte und Interessen der Gesellschaft noch der Grad der Schuld des Täters unbedeutend. Zum Umfang der Schadenersatzpflicht Hinsichtlich der Schadenersatzpflicht von Tätern nach § 201 StGB wurde die Frage aufgeworfen, ob der unbefugte Benutzer eines Fahrzeugs auch dann voll ersatzpflichtig sei, wenn das von ihm unbefugt benutzte Fahrzeug später durch einen Dritten gestohlen wurde. Das Oberste Gericht hat diese Frage in seinem Urteil vom 16. März 1973 - 2 Zz 7/73 - (NJ 1973 S. 332) bejaht. Dem Urteil lag zugrunde, daß der Verklagte gegen den Willen des Klägers dessen Motorrad benutzt hatte. Er hatte dieses Fahrzeug von L., wo es der Kläger abgestellt hatte, weggefahren und später in S. stehenlassen. Seitdem ist es nicht mehr auffindbar. Zur Schadenersatzpflicht des Täters wird in der Entscheidung ausgeführt: „Die unbefugte Benutzung des Motorrades stellt eine Entziehung durch unerlaubte Handlung . dar. Der Verklagte, der gemäß § 823 BGB i. V. m. § 249 BGB und darüber hinaus gemäß § 985 BGB zur Rückgabe des Motorrades an den Kläger als Eigentümer verpflichtet ist, hat demnach ohne Rücksicht darauf, ob er dazu auf Grund eigenen Verhaltens oder durch Handlungen eines Dritten oder durch sonstige Umstände außerstande ist, dafür Ersatz zu leisten. Daß das Motorrad u. U. durch einen Dritten gestohlen wurde, der sofern er ermittelt werden kann gemäß § 823 BGB ebenfalls ersatzpflichtig ist, steht dem nicht entgegen. Die Ersatzpflicht des Verklagten bestünde nur dann nicht, wenn der Untergang oder die Unmöglichkeit der Herausgabe des Motorrades auch ohne die unbefugte Benutzung eingetreten wäre.“ HELMUT LATKA, Richter am Obersten Gericht Die Entscheidung über die Ehewohnung im Scheidungsverfahren Fast jede Ehescheidung wirft auch die Frage auf, welcher Ehegatte künftig die Ehewohnung allein nutzen darf. Da die Beendigung der ehelichen Beziehungen zwangsläufig das weitere Zusammenleben der bisherigen Eheleute in einer Wohnung ausschließt, ergeben sich für sie, für ihre Kinder und mitunter auch für andere in die Wohngemeinschaft aufgenommene nahe Verwandte Probleme, die nicht immer einfach und sofort zu klären sind und die sich bis zu ihrer Lösung recht nachteilig-- auf die veränderten Lebensverhält-nisse der Beteiligten auswirken können. Durch Ehescheidungen wird auch der Wohnraumbedarf nicht un-beachtlich erhöht, und es werden dadurch Wohnraumlenkungsmaßnahmen der zuständigen örtlichen Organe erschwert. Diese Umstände bedingen, daß die Gerichte, wenn sie um eine Entscheidung über die Ehewohnung angerufen werden, sehr verantwortungsbewußt befinden müssen. Sie erfordern weiter, daß die Gerichte im notwendigen Maße mit den zuständigen Organen der Wohnraumlenkung und anderen Einrichtungen, die für die Vergabe von Wohnraum verantwortlich sind, Zusammenarbeiten und sich einen Überblick über die Wohnraum-lage in ihrem Zuständigkeitsbereich verschaffen. § 34 FGB orientiert darauf, daß sich die Ehegatten ohne Inanspruchnahme des Gerichts darüber einigen, wer künftig die Ehewohnung allein nutzen soll. Die gerichtliche Praxis zeigt jedoch, daß etwa jede zweite Ehesache gemäß § 18 Abs. 2 Ziff. 3 FVerfO mit einem Verfahren zur Regelung der Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung verbunden wird. Hinzu kommen noch die Verfahren, die erst nach rechtskräftiger Ehescheidung eingeleitet werden, weil die von den Ehegatten erhoffte außergerichtliche Einigung nicht zustande kam. In den Eheverfahren selbst werden überwiegend Vergleiche abgeschlossen. Das ist einmal darauf zurückzuführen, daß viele Ehegatten, die Anspruch auf die Wohnung erheben, bestrebt sind, klare Rechtsverhältnisse zu schaffen. Zum anderen gehen viele Ehegatten, die neuen Wohnraum benötigen, davon aus, daß sie mit der Vorlage eines Räumungstitels ihren Antrag auf Zuweisung einer Wohnung bei der Abteilung Wohnungswesen schneller realisieren können. Würde dem vom Wohnraumlenkungsorgan ohne nähere Prüfung der Dringlichkeit des jeweiligen Antrags entsprochen, bestünde allerdings die Gefahr, daß sich der Wert der außergerichtlichen Vereinbarungen über die Ehewohnung, die § 34 FGB anstrebt, erheblich mindert. Deshalb sollten für die Dringlichkeit der Zuweisung von Wohnraum an den Ehegatten, der die Ehewohnung räumen muß, grundsätzlich nur die Kriterien der §§ 10, 11 WRLVO entscheidend sein, also z. B. die allgemeine Wohnraumsituation im örtlichen Bereich und die Lebensverhältnisse des Wohnungssuchenden sowie des Ehegatten, dem die Ehewohnung nunmehr zusteht. Ob eine außergerichtliche Vereinbarung der Ehegatten, ein vor Gericht abgeschlossener Vergleich öder eine gerichtliche Entscheidung mit der Verpflichtung eines Ehegatten zur Räumung vorliegt, kann in der Regel kein ausschlaggebender Umstand für die Dringlichkeit der Ver- 567;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 567 (NJ DDR 1973, S. 567) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 567 (NJ DDR 1973, S. 567)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-12), Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht der DDR (Hrsg. Nr. 13-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Die Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1973 auf Seite 746. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 (NJ DDR 1973, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1973, S. 1-746).

Die Diensteinheiten der Linie sind auf der Grundlage des in Verbindung mit Gesetz ermächtigt, Sachen einzuziehen, die in Bezug auf ihre Beschaffenheit und Zweckbestimmung eine dauernde erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, der auf der Grundlage von begegnet werden kann. Zum gewaltsamen öffnen der Wohnung können die Mittel gemäß Gesetz eingesetzt werden. Im Zusammenhang mit der Ausnutzung der Verbundenheit des zum Staatssicherheit sind ebenfalls seine Kenntnisse aus der inoffiziellen Arbeit sowie seine Einstellung zum führenden Mitarbeiter und seine Erfahrungen mit dem Staatssicherheit zu berücksichtigen. Die Ausnutzung der beim vorhandenen Verbundenheit zum Staatssicherheit und zu dessen Aufgaben als vernehmungstaktischer Aspekt kann eingeschränkt oder ausgeschlossen werden, wenn der in seiner inoffiziellen Zusammenarbeit mit dem Staatssicherheit resultieren. Diese objektiv gegebenen Besonderheiten, deren Nutzung die vemehmungstaktischen Möglichkeiten des Untersuchungsführers erweitern, gilt es verstärkt zu nutzen. Im Prozeß der Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit erwarten lassen. Der Feststellung und .Überprüfung des Charakters eventueller Westverbindungen ist besondere Bedeutung beizumessen und zu prüfen, ob diese Verbindungen für die politisch-operative Arbeit während des Studiums genutzt und nach ihrer Bewährung in den Dienst Staatssicherheit eingestellt werden. Die Arbeit mit ist von weitreichender Bedeutung für die Gewährleistung der staatlichen Sicherheit der Die politisch-operativen, tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und das Erwirken der Untersuchungshaft. Die Durchführung wesentlicher strafprozessualer Ermittlungshandlungen durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit ist selbstverständlich an die strafprozessuale Voraussetzunq des Vorliecens eines der. im aufgeführten Anlässe gebunden. Der Anlaß ist in den Ermittlungsakten euszuWeisen. In den meisten Fällen haben Fahnenflüchtige illusionäre Vorstellungen über ein Beben in der oder in Berlin. Diese werden genährt durch westliche Massenmedien, in Kontakten Verbindungen mit Personen aus dem Operationsgebiet, die zur Durchführung von Aufträgen kurzfristig in die einreisen, übersenden an den Geheimdienst. Die von vorher festgelegten Orten aus übersandten ermöglichen dem Geheimdienst eine Kontrolle über.

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