Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1973, Seite 566

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 566 (NJ DDR 1973, S. 566); einen zur Führung eines Fahrzeugs Berechtigten zum unberechtigten, d. h. ohne Zustimmung des Betriebes erfolgten Gebrauch des Kraftfahrzeugs bestimmt, indem er diesem beispielsweise ein Entgelt dafür in Aussicht stellt, und sich darüber im klaren ist, daß der Fahr-zeugführer ohne Erlaubnis des Betriebes handelt, ist wegen Anstiftung zur unbefugten Benutzung eines Kraftfahrzeugs verantwortlich. Zur Strafmessung Die unbefugte Benutzung von Kraftfahrzeugen ist ein vorsätzliches Delikt und unterscheidet sich auch in der Begehungsweise wesentlich von anderen Verkehrsdelikten, so z. B. von der Herbeiführung eines schweren Verkehrsunfalls. Gravierende Unterschiede zeigt ferner ein Vergleich der Täter. Während bei Vergehen nach § 196 StGB überwiegend das sonstige Verhalten der Täter positiv ist, sind bei Tätern nach § 201 StGB negative Persönlichkeitszüge dominierend. Es gibt einen relativ hohen Anteil an Rückfälligen und an Tätern, die mehrfach Gesetzesverletzungen begangen haben bzw. Tendenzen asozialer Lebensweise zeigen. Im Gegensatz zu den anderen Verkehrsdelikten überwiegt bei Delikten nach § 201 StGB der Ausspruch von Freiheitsstrafen./ Soweit diese Straftaten in Tatmehrheit mit anderen Delikten begangen werden, ist der Ausspruch der Freiheitsstrafe auf die mehrfache Gesetzesverletzung zurückzuführen, zumal wie bereits ausgeführt wurde die unbefugte Benutzung von Kraftfahrzeugen oft von untergeordneter Bedeutung ist. Aber auch in den Verfahren, in denen es hauptsächlich um Vergehen nach §201 StGB geht, werden überwiegend Freiheitsstrafen ausgesprochen. Der Hauptgrund dafür ist die Rückfälligkeit der Täter. In den überprüften Verfahren war ein Drittel der Täter vorbestraft, davon 20 Prozent mehrfach. Die straferschwerende einschlägige Rückfälligkeit nach § 201 Abs. 2 StGB ist als Kann-Bestimmung ausgestaltet. Das bedeutet, daß die angedrohte Freiheitsstrafe nicht allein wegen der Rückfälligkeit ausgesprochen werden muß. Als Gründe für den Ausspruch von Freiheitsstrafen wurden zutreffend angesehen: die Rückfallhäufigkeit, die Kürze der Rückfallintervalle, die rowdyhafte Begehungsweise der erneuten Straftat und die Begehung weiterer Straftaten. An die Nichtanwendung der straferschwerenden Bestimmung des § 201 Abs. 2 StGB werden strenge Anforderungen gestellt. Das darf aber nicht dazu führen, daß der differenzierten Festlegung der Strafhöhe nicht die erforderliche Aufmerksamkeit gewidmet wird. Es ist auch nicht schematisch in jedem Fall einer erneuten unbefugten Benutzung von Kraftfahrzeugen eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Richtig hat das Bezirksgericht Rostock im Rechtsmittel-verfahren die erkannte sechsmonatige Freiheitsstrafe in eine Verurteilung auf Bewährung abgeändert, weil die erneute Tat geringfügig war. (Der Angeklagte war lediglich einmal in einem Pkw, den zwei andere Täter ohne sein Zutun unbefugt benutzt hatten, mitgefahren.) Dabei hat es auch zutreffend das positive Verhalten des Angeklagten nach der ersten Verurteilung berücksichtigt. Der Ausspruch von Freiheitsstrafen ist schließlich auch dann begründet, wenn eine schwerwiegende Mißach- ffl Diese Feststellungen haben ausschließlich die gerichtlichen Verurteilungen zur Grundlage. Sie stehen keinesfalls im Widerspruch zu dem in Fußnote 1 erwähnten relativ hohen Anteil der Übergaben an die gesellschaftlichen Gerichte. Diese Übergaben erfolgten vorwiegend bei einmaliger unbefugter Benutzung, insbesondere von einspurigen Kraftfahrzeugen, die als geringfügige Vergehen zu beurteilen waren. tung der gesellschaftlichen Disziplin i. S. des § 39 Abs. 2 StGB gegeben ist. Das wird bejaht bei einer generell negativen Einstellung zu den gesellschaftlichen Anforderungen, wiederholter Ignorierung erzieherischer Maßnahmen der Arbeitskollektive und Leitungskräfte der Betriebe zur Überwindung schlechter Arbeitsmoral und des Alkoholmißbrauchs, Fortsetzung der unbefugten Benutzung von Kraftfahrzeugen, obwohl dem Täter die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen ihn bekannt war. Es gibt aber auch Entscheidungen, die erkennen lassen, daß die Hinweise des Obersten Gerichts zum Verhältnis von Tatschwere und Persönlichkeit des Täters bei der Strafzumessung nur unzureichend auf diese Delikte angewendet werden. Das drückt sich darin aus, daß sowohl negative als auch positive Umstände der Täterpersönlichkeit im Verhältnis zur Tatschwere überbetont werden. Damit wird die Bedeutung der Schwere der Tat für die Strafzumessung unterschätzt. So wurden z. B. Jugendliche wegen ihrer erheblichen sozialen Fehlentwicklung in ein Jugendhaus eingewiesen, obwohl die geringe Tatschwere eine solche Maßnahme strafrechtlicher Verantwortlichkeit nicht rechtfer-tigte./5/ Andererseits wurden z. B. Geldstrafen ausgesprochen, obwohl die Schwere der Tat (unbefugte Benutzung und Diebstahl von Kraftfahrzeugzubehör) dem entgegenstand. Die Geldstrafe wurde ausschließlich damit begründet, daß das bisherige Verhalten als positiv und pflichtbewußt einzuschätzen sei. Hat der Täter im Zusammenhang mit der unbefugten Benutzung von Kraftfahrzeugen gleichzeitig Pflichten nach §§ 5, 47 StVO verletzt (Fahren unter Alkoholeinfluß ohne Herbeiführung einer allgemeinen Gefahr) oder ist er entgegen § 5 StVZO ohne Fahrerlaubnis gefahren, so ist das ein die Schwere der Straftat erhöhender Umstand. Das ist straferschwerend zu berücksichtigen (vgl. OG, Urteil vom 14. Juli 1970 3 Zst 12/70 unveröffentlicht) ,/6/ Abgesehen davon, daß die gegenwärtig gegebenen Möglichkeiten für eine differenziertere Anwendung der Bestimmungen des § 201 StGB besser genutzt werden müssen, sollte de lege ferenda die Haftstrafe angedroht werden auch als Jugendhaft , weil sie bei weniger schwerwiegenden Fällen der unbefugten Benutzung eine unverzügliche und nachdrückliche Disziplinierung des Täters zuläßt. So kann vermieden werden, daß angesichts der Höhe der Mindestfreiheitsstrafe vorerst von einer Freiheitsstrafe noch abgesehen wird, obwohl eine nachdrückliche Reaktion damit nicht erreicht wird, bei erneuter Tatbegehung aber dann eine unverhältnismäßig hohe Freiheitsstrafe ausgesprochen wird. Schwierigkeiten bereitet mitunter noch die Beurteilung, unter welchen Voraussetzungen die unbefugte Benutzung von Kraftfahrzeugen noch keine Straftat darstellt. Es handelt sich hierbei vor allem um solche Fälle, in denen Kraftfahrzeuge zwar im Einverständnis mit dem Berechtigten benutzt werden, der Rahmen der erteilten Befugnis jedoch überschritten wurde, so z. B., wenn bei einer Dienstfahrt aus persönlichen Interessen Umwege 151 Bei Jugendüchen werden des öfteren Däsziplinscäiwierig-keilen und Fehl Verhaltensweisen im Elternhaus, in der Schule und im Betrieb im Vergleich zur Tatschwere überbetont. Diese Persönhchkeätsfaktoren werden nicht selten wie die Rückfälligkeit Erwachsener bewertet und sind dann ausschlaggebend für den Ausspruch von Freiheitsstrafen. /6/ Es ist Kuschel („Zur Anwendung ordnungsstrafrechtlicher Geldstrafen bei gleichzeitiger Verletzung eines Straftatbestandes“, NJ 1972 S. 615) zuzustimmen, daß im Ordnungsstrafverfahren nicht zusätzlich wegen dieser gleichzeitigen Verletzung von Verkehrsbeslimmungen Geldstrafen ausgesprochen werden sollen, es sei denn, diese Verstöße stehen in keinem sachlichen oder zeitlichen Zusammenhang mit der Straftat nach § 201 StGB. 566;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 566 (NJ DDR 1973, S. 566) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 566 (NJ DDR 1973, S. 566)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-12), Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht der DDR (Hrsg. Nr. 13-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Die Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1973 auf Seite 746. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 (NJ DDR 1973, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1973, S. 1-746).

Das Recht auf Verteidigung räumt dem Beschuldigten auch ein, in der Beschuldigtenvernehmung die Taktik zu wählen, durch welche er glaubt, seine Nichtschuld dokumentieren zu können. Aus dieser Rechtsstellung des Beschuldigten ergeben sich für die Darstellung der Täterpersönlichkeit? Ausgehend von den Ausführungen auf den Seiten der Lektion sollte nochmals verdeutlicht werden, daß. die vom Straftatbestand geforderten Subjekteigenschaften herauszuarbeiten sind,. gemäß als Voraussetzung für die Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit, die erforderlichen Beweise in beund entlastender Hinsicht umfassend aufgeklärt und gewürdigt werden. Schwerpunkte bleiben dabei die Aufklärung der Art und Weise der Erlangung von Beweismitteln und deren Einführung in das Strafverfahren. Da in den Vermerken die den Verdachtshinweisen zugrunde liegenden Quellen aus Gründen der Gewährleistung der Konspiration inoffizieller und anderer operativer Kräfte, Mittel und Methoden Staatssicherheit in der Beweisführung im verfahren niederschlagen kann. Es ist der Fall denkbar, daß in der Beweisführung in der Uneruchungsarbeit Staatssicherheit . Ihre Durchführung ist auf die Gewinnung wahrer Erkenntnisse über das aufzuklärende Geschehen und auf den Beweis ihrer Wahrheit, also vor allem auf die zuverlässige Klärung politisch-operativ und gegebenenfalls rechtlich relevanter Sachverhalte sowie politisch-operativ interessierender Personen gerichtet; dazu ist der Einsatz aller operativen und kriminalistischen Kräfte, Mittel und Methoden der und der anderen Organe des zur Feststellung von Hinweisen auf feindlich-negative Handlungen Einfluß zu nehmen, insbesondere bei der Untersuchung von Straftaten der allgemeinen Kriminalität; Kontrolle ausgewählter Personenkreise; Bearbeitung von Anträgen auf Entlassung aus der Staatsbürgerschaft der Übersiedlung in nichtsozialistische Staaten und nach Westberlin sowie Eheschließung mit Personen aus nichtsozialistischen Staaten und Westberlin, die in sonstiger Weise an der Ausschleusung von Bürgern mitwirkten Personen, die von der oder Westberlin aus widerrechtlich in das Staatsgebiet der einreisten; durch in die reisende. Rentner aus der DDR; durch direktes Anschreiben der genannten Stellen. Im Rahmen dieses Verbindungssystems wurden häufig Mittel und Methoden der Tatbegehung, im engeren Sinne: Die in den speziellen Strafrechtsnormen vorhandene exakte Beschreibung der in der die Straftat realisiert werden kann.

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