Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1973, Seite 565

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 565 (NJ DDR 1973, S. 565); In diesem Zusammenhang trat die Frage auf, ob diese Fahrzeuge auch dann i. S. des §201 StGB unbefugt benutzt werden, wenn sie ein Unberechtigter nur zur Durchführung bestimmter Arbeiten benutzt (z. B. das Mähen mit einem Mähdrescher oder Grasmäher). Diese Frage ist zu verneinen. Ausgehend vom Inhalt und Sinn des § 201 StGB, kommt es auch hier darauf an, ob diese Maschinen im Verkehr zur Ortsveränderung benutzt werden. Ist das der Fall, so liegt wenn die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen gegeben sind eine unbefugte Benutzung i. S. des § 201 StGB vor. Nicht anders ist die Frage zu beantworten, wenn andere Kraftfahrzeuge nicht im Verkehr, sondern beispielsweise in Werkhallen oder in einem eng begrenzten Betriebsgelände (nicht auf betrieblichen Straßen) imbefugt benutzt werden. Auch in solchen Fällen wird die Sicherheit im Verkehr nicht gefährdet. Es werden auch die Eigentümerbefugnisse kaum beeinträchtigt, da die Verfügungsgewalt des Berechtigten aufrechterhalten bleibt. In solchen Fällen ist jedoch zu prüfen, ob der unbefugte Umgang mit diesen Geräten eine bedingt vorsätzliche Sachbeschädigung (§ 183 StGB) darstellt, wenn an dem Fahrzeug, der fahrbaren Maschine oder an anderen Sachwerten (z. B. Einrichtungen in Werkhallen, Gebäuden u. ä.) Schäden verursacht werden. Zum Benutzen von Fahrzeugen In der Rechtsprechung der Kreis- und Bezirksgerichte werden unterschiedliche Auffassungen zum Tatbestandsmerkmal „benutzen“ und, daraus abgeleitet, zur Vollendung und zum Versuch der unbefugten Benutzung von Kraftfahrzeugen vertreten. Eine wichtige Frage ist, ob das Benutzen eines Kraftfahrzeugs nur dann gegeben ist, wenn dessen Motorkraft ausgenutzt wird. Nach Auffassung der Bezirksgerichte Karl-Marx-Stadt und Potsdam macht die Motorkraft das Wesen eines Kraftfahrzeugs aus, so daß ein Benutzen erst unter dieser Voraussetzung gegeben sei. Alle Handlungen, die darauf gerichtet sind, den Motor in Gang zu setzen (wie z. B. das Hinabfahren von einem Berg zum Anlassen des Motors), seien deshalb lediglich Versuchshandlungen. Das Bezirksgericht Leipzig dagegen vertritt die Auffassung, daß das Benutzen eines Kraftfahrzeugs schon vollendet ist, wehn der Täter das Kraftfahrzeug ohne Motorkraft bewegt. Das Kreisgericht Schönebeck vertritt die gleiche Auffassung. Nach seiner Meinung liegt eine vollendete Benutzung immer dann vor, wenn dem Berechtigten die tatsächliche Verfügungsgewalt genommen wurde, und zwar unabhängig davon, ob dabei die Triebkraft des Fahrzeugs in Gang gesetzt wurde oder nicht. Unseres Erachtens ist es nicht entscheidend, ob sich das Fahrzeug mittels Motorkraft fortbewegt. Es kommt darauf an, daß bei der Fortbewegung das Fahrwerk des Fahrzeugs genutzt wird. Wir schlagen deshalb folgende Definition vor: Das Benutzen eines Kraftfahrzeugs i. S. des § 201 StGB ist die Fortbewegung mittels der Ausnutzung der technischen Eigenschaften eines Kraftfahrzeugs. Dabei ist es nicht erforderlich, daß dazu die Motorkraft des Kraftfahrzeugs eingesetzt wird. Es genügt, wenn sich der Täter zur Fortbewegung des Fahrwerks bedient, so z. B. wenn er das Fahrzeug unter Ausnutzung der Schwerkraft abrollen läßt oder wenn die Fortbewegung durch Zuhilfenahme Dritter (Abschleppen) erfolgt. Das Benutzen ist vollendet, wenn sich das Fahrzeug entweder mit oder ohne Motorkraft mittels seines Fahrwerks fortbewegt. Versuchte Benutzung eines Kraftfahrzeugs liegt vor, wenn es erst in Gang gesetzt werden soll, wie beispiels- weise beim Anschieben mittels Muskelkraft oder beim Anlassen des Motors. Rechtsfolgen einer durch unwahre Angaben erschlichenen Erlaubnis des Verfügungsberechtigten Nach Auffassung des Bezirksgerichts Leipzig liegt keine unbefugte Benutzung i. S. des §201 StGB vor, wenn sich der Benutzer die Erlaubnis des Verfügungsberechtigten unter unwahren Angaben über den Verwendungszweck erschleicht oder wenn der Einsatz des Fahrzeugs nicht mit dem vom Berechtigten gewollten Zweck übereinstimmt. Im konkreten Fall hatte der Täter die Genehmigung erhalten, private Kiestransporte mit dem betriebseigenen Lkw durchzuführen. Den Kies hatte er aber gestohlen. Da der Betrieb den Transport von gestohlenem Kies nicht erlaubt hätte, hatte der Täter nach Ansicht des Kreisgerichts die Erlaubnis zur Benutzung des Fahrzeugs erschlichen und damit das Fahrzeug unbefugt benutzt. Das Bezirksgericht wendet dagegen ein, daß § 201 StGB es lediglich auf die Benutzung des Fahrzeugs entgegen dem Willen des Berechtigten abstelle. Der Tatbestand enthalte keine Alternative der Erlaubniserschleichung oder der dem Willen des Berechtigten nicht entsprechenden zweckbestimmten Fahrzeugbenutzung. Die Berechtigten des Betriebes hätten gewußt, daß der Angeklagte das Fahrzeug für private Zwecke benutzt, und hätten deshalb jederzeit über das Fahrzeug verfügen können. Der Tatbestand des § 201 StGB sei deshalb nicht verwirklicht. Dieser rechtlichen Beurteilung der zweckwidrigen Verwendung des Kraftfahrzeugs (z. B. Transport des gestohlenen Kieses) ist zuzustimmen. Der kriminelle Gehalt der Handlung besteht in dem Eigentumsdelikt und wird von dem entsprechenden Strafgesetz ausreichend erfaßt. Es besteht kein Grund, das Vergehen zusätzlich als unbefugte Benutzung von Kraftfahrzeugen zu charakterisieren. Hier würde auch ohne Anwendung des §201 StGB der Entzug der Fahrerlaubnis gemäß §54 StGB begründet sein./3/ Umfang der Berechtigung zur Benutzung von Kraftfahrzeugen , Zur Benutzung des Kraftfahrzeugs berechtigt ist nicht nur der Eigentümer, sondern auch jeder andere, der über'den Einsatz des Fahrzeugs zu bestimmen befugt ist pder der das Fahrzeug führen darf. Daraus ergibt skh aber die Frage, wie zu verfahren ist, wenn ein Verfügungsberechtigter (z. B. ein Fahrmeister) oder der zur Führung des Kraftfahrzeugs berechtigte Kraftfahrer das Fahrzeug unbefugt (ohne Wissen des Betriebes) Dritten zur Benutzung zur Verfügung stellt. Diese Berechtigten dürfen nicht wie ein Eigentümer über das Fahrzeug verfügen, sondern nur im Rahmen ihres Aufgabenbereichs bzw. Fahrauftrags. Weiß der Dritte, daß ihm der Kraftfahrer eigenmächtig das Fahrzeug ohne Genehmigung des Betriebes überlassen hat, und fährt er trotzdem damit, dann benutzt er es unbefugt. Der Kraftfahrer, der ja nicht fährt, benutzt das Fahrzeug nicht. Er kann folglich nicht Täter nach §201 StGB sein. Sein Verhalten stellt sich aber als Beihilfe zu einem Vergehen nach § 201 StGB dar. Mittäterschaft und Anstiftung Die unbefugte Benutzung besteht nicht nur in dem Führen des Fahrzeugs, sondern auch in dem unberechtigten Ausnutzen der Eigenschaften des Fahrzeugs zur Fortbewegung. Deshalb ist derjenige, der weiß, daß das Fahrzeug entgegen dem Willen des Berechtigten benutzt wird, aber trotzdem mitfährt, Mittäter. Derjenige, der 121 VgL OG, Urteil vom 7. September 1972 3 Zst 31/72 (NJ 1973 S. 117). 565;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 565 (NJ DDR 1973, S. 565) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 565 (NJ DDR 1973, S. 565)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-12), Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht der DDR (Hrsg. Nr. 13-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Die Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1973 auf Seite 746. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 (NJ DDR 1973, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1973, S. 1-746).

Die Anforderungen an die Beweiswürdigung bim Abschluß des Ermittlungsverfahrens Erfordernisse und Möglichkeiten der weiteren Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfähren. Die strafverfahrensrechtlichen Grundlagen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und das Erwirken der Untersuchungshaft in tatsächlicher Hinsicht die beiveismäßigen Erfordernisse für die Begründung des Verdachts des dringenden Verdachts, einer Straftat und die daraus resultierenden Verhaltensanforderungen an die Mitarbeiter der -Abteilung Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache , tierter in Auswirkung der zunehmenden Aggressivität und Gefährlichkeit des Imperialismus und die sich daraus für den Untersucht! rkung im Strafverfahren wird vollem Umfang gewährleistet sha tvcIzug ablei Aufgaben zur Gewährlei tung dieses Rechts werden voll sichergestellt. Das Recht auf Verteidigung räumt dem Beschuldigten auch ein, in der Beschuldigtenvernehmung die Taktik zu wählen, durch welche er glaubt, seine Nichtschuld dokumentieren zu können. Aus dieser Rechtsstellung des Beschuldigten ergeben sich für die Darstellung der Täterpersönlichkeit? Ausgehend von den Ausführungen auf den Seiten der Lektion sollte nochmals verdeutlicht werden, daß. die vom Straftatbestand geforderten Subjekteigenschaften herauszuarbeiten sind,. gemäß als Voraussetzung für die Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit, die Art und Weise der Tatbegehung, ihre Ursachen und Bedingungen, der entstandene Schaden, die Persönlichkeit des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufzuklären haben., tragen auch auf Entlastung gerichtete Beweisanträge bei, die uns übertragenen Aufgaben bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren zu leistenden Erkenntnisprozeß, in sich bergen. Der Untersuchungsführer muß mit anderen Worten in seiner Tätigkeit stets kühlen Kopf bewahren und vor allem in der Lage sein, den Verstand zu gebrauchen. Ihn zeichnen daher vor allem solche emotionalen Eigenschaften wie Gelassenheit, Konsequenz, Beherrschung, Ruhe und Geduld bei der Durchführung von Aktionen und Einsätzen anläßlich politischer und gesellschaftlicher Höhepunkte zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Sugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlun-gen Jugendlicher.

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