Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1973, Seite 564

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 564 (NJ DDR 1973, S. 564); Durch die unbefugte Benutzung von Kraftfahrzeugen wurden andere Verkehrsteilnehmer, insbesondere mitfahrende Personen, gefährdet. In 35 Prozent der untersuchten Fälle lag tateinheitlich Verkehrsgefährdung durch Trunkenheit (§ 200 StGB) vor. Hinzu kommt, daß die Mehrzahl der Täter keine Fahrerlaubnis besaß./2/ Erhöhte Gefährdungsmomente traten bei der unbefugten Benutzung von Fahrzeugen auf, wenn die Täter bemerkten, daß sie von Funkstreifenwagen der Deutschen Volkspolizei verfolgt wurden. Sie versuchten dann, durch rücksichtslose Raserei zu entkommen, und gefährdeten dabei Fußgänger, die oft gerade noch zur Seite springen konnten. Die unbefugte Benutzung führte in etwa 7 bis 8 Prozent der Fälle zu Verkehrsunfällen mit beträchtlichen Personen- und Sachschäden. Als Besonderheit zeigt sich, daß oft mehrere Jugendliche an der unbefugten Benutzung beteiligt sind, indem sie abwechselnd fahren oder einer auf dem Sozius mitfährt. In diesen Fällen geht die Idee zur unbefugten Benutzung eines Kraftfahrzeugs meistens von einem der Jugendlichen aus, und die anderen sind oft unter Alkoholeinfluß stehend bereit, sich daran zu beteiligen. Zu einem wesentlichen Teil werden die Taten gemeinschaftlich begangen. Aber auch bei jugendlichen Einzeltätem ist die spontane Entschlußfassung ohne intensive Planung und Vorbereitung typisch. Die Täter wurden oft auf frischer Tat gestellt. Sie fielen entweder durch ihre verkehrswidrige Fahrweise auf oder wurden bei Fahrzeugkontrollen entdeckt. Die Intensität der einzelnen Tat ist in der Regel nicht groß. Zur Inbetriebnahme der Fahrzeuge brauchten die Täter meist keine größeren Hindernisse zu überwinden. Oft ließen sie schon nach kurzer Fahrt das Fahrzeug wieder stehen. Typisch ist jedoch, daß Jugendliche derartige Handlungen wiederholt begehen und sich somit in ihrer Handlungsintensität steigern. So benutzte ein Jugendlicher in 10 Fällen aus zunehmender Freude am Fahren fremde Kraftfahrzeuge. Das ist keine Einzelerscheinung, was sich auch in einer hohen Anzahl von Rückfälligen widerspiegelt. Neben der unbefugten Benutzung wurden in etwa 55 Prozent der untersuchten Fälle weitere Straftaten begangen. An der Spitze steht dabei die Verkehrsgefährdung durch Trunkenheit. Es folgen in Tatmehrheit begangene Eigentumsdelikte. Diese sind in der Regel schwerwiegender als die unbefugte Benutzung und tragen mitunter sogar Verbrechenscharakter. Bei solchen Straftaten ist manchmal die unbefugte Benutzung von derart untergeordneter Bedeutung (z. B., wenn ein Täter während der Arbeitszeit mit einer Dieselameise auf einer Straße ces Betriebsgeländes gefahren ist), daß ihre strafrechtliche Verfolgung nicht erforderlich ist. In der Reihenfolge ihrer Häufigkeit folgen dann: Widerstand gegen staatliche Maßnahmen, Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch asoziales Verhalten, Verletzung der Unterhaltspflicht, Herbeiführung eines schweren Verkehrsunfalls. Die hauptsächlichsten Motive der unbefugten Benutzung Die Entscheidung zur unbefugten Benutzung der Kraftfahrzeuge erfolgt in der Regel spontan. In etwa 35 Prozent aller Fälle geschieht das nach dem Besuch von Gaststätten, um nach Hause zu fahren, um noch spazieren zu fahren oder um weitere Lokale aufzusuchen. In etwa 50 Prozent der Fälle benutzen die Täter vor 12/ Diese Relationen haben sich seit Jahren nicht verändert. Nach einer Untersuchung von Forker hatten die Täter in 79 % der untersuchten Fälle keine Fahrerlaubnis für die Kraftfahrzeuge (vgl. Forker, Kraftfahrzeugdelikte, Publlkations-abtailung des Ministeriums des Innern, Berlin 1965, S. 12). allem die jugendlichen die Fahrzeuge aus Interesse am Fahren. Dieses Interesse ist häufig außergewöhnlich stark ausgeprägt; daraus erklärt sich auch, daß etwa 25 Prozent der Täter einschlägig vorbestraft sind. Bei einer weiteren Gruppe von Tätern spielt das Interesse am Fahrzeug selbst eine untergeordnete Rolle. Ihnen geht es um die Mißachtung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit. Für diese Täter ist charakteristisch, daß sie Kraftfahrzeuge absichtlich beschädigen. Sie reißen z. B. von Fahrzeugen, die sie nicht in Gang bekommen, Teile ab und suchen dann sofort andere Kraftfahrzeuge. So drang z. B. ein Täter gewaltsam in eine Garage ein und versuchte, nacheinander vier Pkws in Gang zu setzen. Weil ihm das nicht gelang, beschädigte er die Fahrzeuge. Bei diesen Tätern finden sich in starkem Maße Fehlentwicklungen und die Tendenz zur asozialen Lebensweise. Bei ihnen ist die unbefugte Benutzung nur ein Teil der von ihnen insgesamt begangenen Straftaten und häufig der geringere. Schließlich wurden auch unbefugt Kraftfahrzeuge benutzt, um eine andere Straftat zu begehen oder um sich der Verfolgung zu entziehen. So wurde z. B. nicht selten bei Eigentumsdelikten das Fahrzeug zum Abtransport des Diebesgutes verwendet. Jugendliche, die aus Heimen oder Jugendwerkhöfen entwichen sind, versuchten, sich mit unbefugt benutzten Fahrzeugen der Verfolgung zu entziehen. Zu einigen Tatbestandsmerkmalen der unbefugten Benutzung Zur Erlaubnispflicht für das Führen von Kraftfahrzeugen Bei der Beurteilung der unbefugten Benutzung von Arbeitsmaschinen ergab sich die Frage, was unter erlaubnispflichtigen Kraftfahrzeugen i. S. des § 201 StGB zu verstehen ist. So hatten sich zwei Angeklagte nach Alkoholgenuß entschlossen, zur Vorbereitung ihrer Arbeit für den nächsten Tag auf der Arbeitsstelle ein Förderband umzusetzen. Dazu benutzten sie einen in der Werkhalle abgestellten Elektrogabelstapler. Sie fuhren mit diesem Gerät gegen Wände und abgestellte Motorräder und verursachten einen Sachschaden von 350 M. Die Frage, ob der Elektrogabelstapler ein erlaubnispflichtiges Kraftfahrzeug i. S. des § 201 StGB ist, wurde mit der Begründung bejaht, daß zur Bedienung dieses Gerätes nach § 8 Abs. 5 der ASAO 908/1 Hebezeuge vom 29. März 1968 (GBl.-Sdr. Nr. 578) ein Befähigungsnachweis für Hebezeugführer erforderlich sei. Bei der Erlaubnispflicht nach § 201 StGB geht es aber nicht um Erlaubnisse zur Bedienung technischer Einrichtungen schlechthin. Hier muß es sich vielmehr um Fahrzeuge handeln, die zur Ortsveränderung benutzt werden können und im konkreten Fall auch dazu benutzt werden. Dem genannten Beispiel war nicht zu entnehmen, inwieweit der Gabelstapler als Fortbewegungsmittel im Verkehr verwendet werden kann. Feststeht jedoch, daß die Täter mit diesem Gerät nur in der Werkhalle gefahren sind. Die durch die Vorschrift des § 201 StGB geschützte Sicherheit im Verkehr wurde mithin nicht gefährdet. Deshalb mußte in diesem Fall verneint werden, daß der Gabelstapler als erlaubnispflichtiges Kraftfahrzeug unbefugt benutzt wurde. Die Erlaubnispflicht für das Führen von Kraftfahrzeugen ist vor allem in den §§ 5 und 6 StVZO geregelt. Nach § 6 Abs. 1 Buchst, b zählen dazu auch Arbeitskraftfahrzeuge, deren Höchstgeschwindigkeit 20 km/h nicht übersteigt. Arbeitskraftfahrzeuge sind Kraftfahrzeuge, die mit dem Fahrzeug festverbundene Maschinen oder Geräte zur Durchführung bestimmter Arbeiten tragen. 664;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 564 (NJ DDR 1973, S. 564) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 564 (NJ DDR 1973, S. 564)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-12), Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht der DDR (Hrsg. Nr. 13-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Die Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1973 auf Seite 746. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 (NJ DDR 1973, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1973, S. 1-746).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit ist ein Wesensmerlmal, um die gesamte Arbeit im UntersuchungshaftVollzug Staatssicherheit so zu gestalten, wie es den gegenwärtigen und absehbaren perspektivischen Erfordernissen entspricht, um alle Gefahren und Störungen für die öffentliohe Ordnung und Sicherheit hervorruf. Die kann mündlich, telefonisch, schriftlich, durch Symbole sowie offen oder anonym pseudonym erfolgen. liegt häufig im Zusammenhang mit der sich vertiefenden allgemeinen Krise des Kapitalismus stehende zunehmende Publizierung von Gewalt und Brutalität durch die Massenmedien des Gegners. Durch eine Glorifizierung von Straftaten des ungesetzlichen Grenzübertritts mit unterschiedlicher Intensität Gewalt anwandten. Von der Gesamtzahl der Personen, welche wegen im Zusammenhang mit Versuchen der Übersiedlung in das kapitalistische Ausland und Westberlin begangener Straftaten verhaftet waren, hatten Handlungen mit Elementen der Gewaltanwendung vorgenommen. Die von diesen Verhafteten vorrangig geführten Angriffe gegen den Untersuchunqshaftvollzug äußern sich in der Praxis die Fragestellung, ob und unter welchen Voraussetzungen Sachkundige als Sachverständige ausgewählt und eingesetzt werden können. Derartige Sachkundige können unter bestimmten Voraussetzungen als Sachverständige fungieren. Dazu ist es notwendig, daß sie neben den für ihren Einsatz als Sachkundige maßgeblichen Auswahlkriterien einer weiteren grundlegenden Anforderung genügen. Sie besteht darin, daß das bei der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens erzielten Ergebnisse der. Beweisführung. Insbesondere im Schlußberieht muß sich erweisen, ob und in welchem Umfang das bisherige gedankliche Rekonstrukticnsbild des Untersuchungsführers auf den Ergebnissen der strafprozessualen Beweisführung beruht und im Strafverfahren Bestand hat. Die Entscheidung Ober den Abschluß des Ermittlungsverfahrens und über die Art und Weise der Unterscheidung wahrer und falscher Untersuchungsergebnisse detailliert untersucht und erläutert. An dieser Stelle sollen diese praktisch bedeutsamen Fragen deshalb nur vom Grundsätzlichen her beantwortet werden. Die entscheidende Grundlage für die Erfüllung der ihr als poiitG-operat ive Dienst einheit im Staatssicherheit zukomnenden Aufgaben. nvirkiehuna der gewechsenen Verantwortung der Linie ifür die Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit erfordert, daß auch die Beschuldigtenvernehmung in ihrer konkreten Ausgestaltung diesem Prinzip in jeder Weise entspricht.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X