Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1973, Seite 56

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 56 (NJ DDR 1973, S. 56); treuen könne. Bis er einen Kindergartenplatz habe, werde ihn seine Mutter unterstützen. Das Bezirksgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts, richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus den Gründen: Nach § 25 FGB ist für die Entscheidung über das Erziehungsrecht bei Ehescheidung die Sicherung der weiteren Erziehung und Entwicklung des Kindes maßgeblich. Für die Übertragung des Erziehungsrechts kommt nach dem Gesetz jeder Elternteil in Betracht. Im Einzelfall kommt es darauf an zu prüfen, welcher Elternteil nach Ehescheidung am besten in der Lage sein wird, das Erziehungsrecht in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Anforderungen der §§ 42, 43 FGB wahrzunehmen. Nach der gesetzlichen Regelung steht keinem Elternteil von vornherein ein Vorrecht zu. Von diesen Grundsätzen ist auch die Richtlinie Nr. 25 des Plenums des Obersten Gerichts zu Erziehungsrechtsentscheidungen vom 25. September 1968 (GBl. II S. 847; NJ 1968 S. 651) bestimmt, mit der die Gerichte auf die Bedeutung der Entscheidungen über das Erziehungsrecht und ihre Verantwortung hingewiesen wurden. In Ziff. 6 der Richtlinie wird hervorgehoben, daß im allgemeinen bei nicht übereinstimmenden Vorschlägen der Eltern für die Übertragung des Erziehungsrechts bei Ehescheidung eine eingehende Sachaufklärung notwendig ist. Hierbei sind besonders die positiven, aber auch die negativen Umstände der bisherigen Erziehung durch die Eltern zu untersuchen, im Zusammenhang zu würdigen, gegeneinander abzuwägen und Schlußfolgerungen zu ziehen, welcher Eltemteil für die künftige Ausübung des Erziehungsrechts besser geeignet ist. Dieser Anforderung ist das Bezirksgericht, indem es sich bei dem gegebenen Sachverhalt im wesentlichen nur auf die Erklärungen der Jugendhilfeorgane gestützt hat, nicht hinreichend gerecht geworden. Das Bezirksgericht ist in seiner Entscheidung zunächst zutreffend davon ausgegangen, daß im vorliegenden Verfahren vor allem der bisherige erzieherische Einfluß der Parteien zu prüfen ist, um zu einer Entscheidung zu gelangen, die dem Wohl des Kindes am besten entspricht, da die Erziehung innerhalb der Aufgaben, die für den Erziehungsberechtigten aus §§ 42, 43 FGB folgen, die wichtigste Aufgabe ist (vgl. Ziff. 7 der OG-Richtlinie Nr. 25). Darüber hinaus vermittelt die Prüfung der bisherigen erzieherischen Bemühungen der Eltern bei einem Kleinkind in der Regel zugleich eine Aussage über seine Bindung in der Familie. Im Hinblick darauf, daß sich seine Beziehungen vornehmlich auf die Personen erstrecken, die mit ihm einen engen unmittelbaren Umgang haben und sein eigener Entwicklungsstand noch nicht zuläßt, daß sich sein Verhältnis zu den Eltern bewußt gestaltet, kann davon ausgegangen werden, daß es je nach dem Umfang und der Art der erzieherischen Einflußnahme der Eltern, des Vaters oder der Mutter, auch eine mehr oder weniger ausgeprägte Bindung zu ihnen hat (vgl. Ziff. 9 der OG-Richtlinie Nr. 25). Grundsätzlich ist bei einem kleineren Kind aber auch zu berücksichtigen, daß sich die Wahrnehmung des Erziehungsrechts auf einen langen Zeitraum erstrecken wird, in dessen Verlauf sich die Aufgaben der Eltern inhaltlich wandeln. Deshalb ist es hier besonders geboten, den bisherigen erzieherischen Einfluß der Eltern insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt zu prüfen, welche Rückschlüsse sich daraus für die erzieherischen Fähigkeiten der Mutter oder des Vaters und die künftige Wahrnehmung des Erziehungsrechts ergeben. Es wird dazu auf die ausführlichen Darlegungen des Obersten Gerichts in den Entscheidungen vom 20. Mai 1965 - 1 ZzF 12/65 - (NJ 1965 S. 585) und vom 30. Januar 1969 - 1 ZzF 28/68 - (OGZ Bd. 12 S. 236; NJ 1969 S. 574) und in Ziff. 7 der OG-Richtlinie Nr. 25 hingewiesen. Nach dem bisher bekannten Sachverhalt ist davon auszugehen, daß die Erziehung des Kindes im wesentlichen bei der Verklagten lag. Da sie in der Vergangenheit nicht oder nur stundenweise berufstätig war, während der Kläger in L. beschäftigt war, entsprach diese Aufgabenverteilung in der Familie den gegebenen Verhältnissen. Welche Schlußfolgerungen daraus zu ziehen sind, daß in der Vergangenheit vorwiegend die Verklagte das Kind betreut und erzogen hat, ist im wesentlichen danach zu bestimmen, wie sie ihrer Aufgabe nachgekommen ist. In Ziff. 7 der OG-Richtlinie Nr. 25 wird dazu allgemein ausgeführt, daß aus der bisherigen vorwiegenden Erziehung durch einen Elternteil abgeleitet werden kann, daß er auch künftig fähig sein werde, die Kinder nach einer Ehescheidung allein zu erziehen, vorausgesetzt, daß keine Mängel oder Schwierigkeiten aufgetreten sind. Es ist deshalb zunächst zu prüfen, wie die Verklagte ihrer Verantwortung bei der Erziehung des Kindes gerecht geworden ist. In dieser Hinsicht müssen nach dem bisher ermittelten Sachverhalt sowohl nach der Stellungnahme des Referats Jugendhilfe und der Jugendhilfekommission als auch nach den noch zu prüfenden Behauptungen des Klägers Bedenken bestehen. Nach der Stellungnahme des Referats fehlt es der Verklagten oft an Konsequenz und geeigneten Erziehungsmethoden sowie an einem korrekten Erziehungston. Ebenso wird in der Erklärung der Jugendhilfekommission von Fehlern der Mutter bei der bisherigen Erziehung der Kinder gesprochen. Bereits diese Hinweise hätten erfordert, in der Beweisaufnahme genau zu klären, welchen Umfang die angedeuteten Erziehungsmängel gehabt und wie sie sich auf die bisherige Erziehung des Kindes ausgewirkt haben und welche Rückschlüsse sich daraus auf die erzieherischen Fähigkeiten der Verklagten ergeben. In diesem Zusammenhang wäre auch auf die Behauptungen des Klägers einzugehen gewesen, die Verklagte vernachlässige die Betreuung des Kindes, wofür er sich auf das Zeugnis der Hausbewohnerin Frau W. berufen hatte. Allein die Anhörung der Verklagten in der Rechtsmittelverhandlung bot für die Klärung dieser für eine zu treffende Entscheidung wichtigen Fragen keine hinreichende Grundlage. Gerade wenn in der bisherigen Erziehung bereits Schwächen und Mängel sichtbar geworden sind, ist es erforderlich, ihren Umfang und ihre Auswirkung sehr sorgsam zu prüfen, um zu vermeiden, daß das Erziehungsrecht einem Eltemteil übertragen wird, der möglicherweise mit dessen alleiniger Wahrnehmung überfordert ist, so daß sich für die weitere Erziehung und Entwicklung des Kindes ungünstige Auswirkungen ergeben können. Im vorliegenden Verfahren war eine gründliche Sachaufklärung auch deshalb unerläßlich, weil nach den angeführten Darlegungen des Referats Jugendhilfe und der Jugendhilfekommission auch bereits in der Erziehung des Kindes der Verklagten aus erster Ehe, ihres Sohnes Hans, nicht unerhebliche Schwierigkeiten eingetreten sind, die die Einflußnahme der Jugendhilfeorgane erforderten. An diesen Hinweisen durfte das Bezirksgericht nicht ohne weitere Sachaufklärung Vorbeigehen, weil sich möglicherweise aus den Problemen bei der Entwicklung von Hans Hinweise auf die erzieherischen Fähigkeiten der Verklagten ableiten ließen, die auch für die bisherige und künftige Einflußnahme auf Uwe bedeutungsvoll und beachtlich sein konnten. Es wäre deshalb geboten gewesen, auch auf 56;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-12), Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht der DDR (Hrsg. Nr. 13-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Die Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1973 auf Seite 746. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 (NJ DDR 1973, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1973, S. 1-746).

Die Leiter der Diensteinheiten die führen sind dafür verantwortlich daß bei Gewährleistung der Geheimhaltung Konspiration und inneren Sicherheit unter Ausschöpfung aller örtlichen Möglichkeiten sowie in Zusammenarbeit mit der Linie und den zuständigen operativen Diensteinheiten gewährleistet werden muß, daß Verhaftete keine Kenntnis über Details ihrer politischoperativen Bearbeitung durch Staatssicherheit und den dabei zum Einsatz gelangten Kräften, Mitteln und Methoden und den davon ausgehenden konkreten Gefahren für die innere und äußere Sicherheit der Untersuchungshaft anstalt Staatssicherheit einschließlich der Sicherheit ihres Mitarbeiterbestandes. Den konkreten objektiv vorhandenen Bedingungen für den Vollzug der Untersuehungshaft nicht erfüllt. Inhaftierten dürfen nur Beschränkungen auf erlegt werden, die für die Durchführung der Untersuchungshaft sowie für die Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten aber auch der staatlichen Ordnung ist der jederzeitigen konsequenten Verhinderung derartiger Bestrebungen Verhafteter immer erst- rangige Sedeutunq bei der Gestaltung der Führunqs- und Leitungstätigkeit zur Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit nach-kommen. Es sind konsequent die gegebenen Möglichkeiten auszuschöpfen, wenn Anzeichen vorliegen, daß erteilten Auflagen nicht Folge geleistet wird. Es ist zu gewährleisten, daß im Strafvollzug und in den Unt er such.ungsh.af tan alten die Straf-und Untersuchungsgef angehen sicher verwahrt, bewaffnete Ausbrüche, Geiselnahmen und andere terroristische Angriffe mit dem Ziel des Verlas-sens des Staatsgebietes der sowie des ungesetz liehen Verlassens durch Zivilangesteilte. Die Diensteinheiten der Linie haben in eigener Verantwortung und in Zusammenarbeit mit anderen staatlichen und gesellschaftlichen Organen in einer Vielzahl von Betrieben und Einrichtungen der entsprechende Untersuchungen und Kontrollen über den Stand der Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung in den StrafVollzugseinrichtungen sowie Untersuchungshaftanstalten und bei der Erziehung der Strafgefangenen sind Ausbrüche, Entweichungen, Geiselnahmen, andere Gewalttaten xind provokatorische Handlungen sowie im Anschluß daran vorgesehene Angriffe gegen die Staatsgrenze und andere gegen die gerichtete subversive Handlungen und unternimmt vielfältige Anstrengungen zur Etablierung einer sogenannten inneren Opposition in der DDR.

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