Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1973, Seite 557

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 557 (NJ DDR 1973, S. 557); Aus den Gründen: Die Bestimmungen des Gesetzbuchs der Arbeit über die materielle Verantwortlichkeit der Werktätigen sind ein geeignetes Mittel, auch arbeitsrechtlich auf den Schutz des sozialistischen Eigentums hinzuwirken. Die im Einzelfall von den Gerichten zu treffende Entscheidung über die materielle Verantwortlichkeit eines Werktätigen wirkt häufig politisch-ideologisch und materiell-erzieherisch über den Einzelfall hinaus. Hierzu ist es jedoch erforderlich, daß klare Feststellungen zur Einhaltung der Frist für die Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs, zu den Pflichtverletzungen, zum Verschulden, zur Kausalität und zum Schaden getroffen werden. Diese Anforderungen sind prinzipiell auch an Entscheidungen zu stellen, mit denen staatliche Gerichte eine Klagerücknahme bestätigen, wodurch es im Ergebnis bei der von der Konfliktkommission ausgesprochenen Schadenersatzverpflichtung verbleibt. Ergeben sich die erforderlichen Feststellungen nicht eindeutig aus den Unterlagen der Konfliktkommission, hat das Gericht vor der Bestätigung der Klagerücknahme ergänzende bzw. präzisierende Feststellungen zu treffen. Diese müssen im Protokoll vermerkt werden. Die Entscheidung des Kreisgerichts wird diesen Anforderungen nicht in vollem Umfang gerecht. In dem Beschluß wird zwar ausgeführt, der Kläger habe in der mündlichen Verhandlung eingesehen, daß er Leitungspflichten verletzt habe, jedoch ergeben sich weder aus dem Protokoll noch aus sonstigen Unterlagen in den Verfahrensakten konkrete Anhaltspunkte für Arbeitspflichtverletzungen. Dagegen hat der Kläger in seiner Klageschrift ausgeführt, er habe, einen Lehrer beauftragt, die Uniformen auszugeben und die Kontrolle über die Bestände auszuüben. Diesen Behauptungen mußte nachgegangen werden. Wenn sie sich bestätigen, hätte vor allem geprüft werden müssen, inwieweit der Kläger mit den von ihm getroffenen Maßnahmen seinen Leitungspflichten gerecht geworden ist. Der Kläger ist für die Organisation der Arbeit der an der Schule beschäftigten Mitarbeiter verantwortlich. Das schließt ein, Voraussetzungen dafür zu schaffen, daß die mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben betrauten Mitarbeiter ihre Pflichten ordnungsgemäß erfüllen können. Im konkreten Fall gehörte dazu die Bereitstellung eines geeigneten Raumes mit verschließbaren Aüfbewahrungsmöglichkeiten, die ordentliche Einweisung des Mitarbeiters, seine Kontrolle u. a. Von derartigen Anforderungen aus war das Handeln des Klägers zu würdigen. Die allgemein gehaltenen Darlegungen im Beschluß der Konfliktkommission und in der Entscheidung des Kreisgerichts, der Kläger habe Mängel in der Leitungstätigkeit zugelassen bzw. habe Leitungspflichten verletzt, lassen demgegenüber keine ausreichenden Schlußfolgerungen zu, welcher Art und welchen Grades die Pflichtverletzungen des Klägers waren, ob sie ggf. als ursächlich für den Schadenseintritt zu werten waren und inwieweit seine Handlungsweise fahrlässig war. Bei diesem Sachstand hätte deshalb die Rücknahme der Klage nicht bestätigt werden dürfen. Das Oberste Gericht hat wiederholt entschieden, die Bestätigung der Rücknahme einer Klage durch das Gericht setze voraus, daß sich die Parteien von der Sach-und Rechtslage ein dm wesentlichen richtiges Bild gemacht haben und im Ergebnis der Klagerücknahme kein gesetzwidriger oder rechtlich ungeklärter Zustand aufrechterhalten bleibt (vgl. z. B. OG, Beschluß vom 29. Januar 1971 - Ua 8/70 - [NJ 1971 S. 218; Arbeit und Arbeitsrecht 1971, Heft 21/22, S. 693]). Die vorliegenden Feststellungen zum Sachverhalt lassen aber die Mög- lichkeit offen, daß ein rechtlich ungeklärter Zustand aufrechterhalten wurde. Aus den dargelegten Gründen ist die Entscheidung des Kreisgerichts wegen Verletzung des § 43 Abs. 1 AGO und der §§ 112 ff. GBA aufzuheben. Das Kreisgerdeht wird nach Zurückverweisung des Streitfalls nunmehr die Feststellungen zu treffen haben, die es gestatten, über die materielle Verantwortlichkeit des Klägers zu befinden. Wird dabei festgestellt, daß der Kläger seine ihm aus dem Arbeitsrechtsverhältnis obliegenden Pflichten schuldhaft verletzt hat, ist er auch dann materiell verantwortlich, wenn zugleich Pflichtverletzungen des beauftragten Lehrers zur Entstehung des Schadens beigetragen haben. In diesem Fall sind die Bestimmungen in § 113 Abs. 3 GBA zu beachten. § 32 GBA. Ein Werktätiger, der den ihm erteilten konkreten Arbeitsauftrag, die Funktionstüchtigkeit der Bremsanlage eines Kraftomnibusses herzustellen, vorsätzlich nicht erfüllt, die Erledigung des Auftrags jedoch wahrheitswidrig behauptet und damit die Sicherheit im Straßenverkehr gefährdet, verletzt in schwerwiegender Weise die sozialistische Arbeitsdisziplin. Dieses Verhalten rechtfertigt, insbesondere wenn gegen den Werktätigen wegen wiederholter Arbeitspflichtverletzungen bereits mehrfach Erziehungsmaßnahmen angewendet werden mußten, den Ausspruch der fristlosen Entlassung. BG Neubrandenburg, Urteil vom 17. Juli 1973 BA 22/73. Der Verklagte war beim Kläger als Kfz-Schlosser beschäftigt. Er besitzt die für diese Arbeitsaufgabe erforderliche Qualifikation. Am 11. Mai 1973 wurde er fristlos entlassen, weil er einen ihm am 2. Mai 1973 erteilten Arbeitsauftrag zur Reparatur der Bremsanlage eines Kraftomnibusses nicht durchführte, die erforderlich gewesenen Arbeiten jedoch als tatsächlich geleistet abrechnete und dadurch einen ungerechtfertigten Lohnvorteil erzielte. Bereits vorher war der Verklagte wiederholt wegen Verletzung seiner Arbeitspflichten disziplinarisch zur Verantwortung gezogen worden. So wurde ihm am 12. Mai 1972 ein strenger Verweis erteilt, und am 13. Juli 1972 und 22. August 1972 mußten erneut Aussprachen mit ihm geführt werden. Auf den Einspruch des Verklagten hat die Konfliktkommission die fristlose Entlassung für rechtsunwirksam erklärt und dem Kläger empfohlen, den Verklagten in eine andere Abteilung zu versetzen und ihm die Lohngruppe zu kürzen. Das Kreisgericht hat auf die Klage (Einspruch) des Klägers den Beschluß der Konfliktkommission aufgehoben und die fristlose Entlassung des Verklagten für rechtswirksam erklärt. Der vom Verklagten gegen diese Entscheidung eingelegte Einspruch (Berufung) hatte keinen Erfolg. Aus den Gründen: Unstreitig hat der Verklagte vorsätzlich einen ihm erteilten Arbeitsauftrag nicht erfüllt. Das berechtigte den Kläger zur Durchführung eines Disziplinarverfahrens gemäß §§ 109 ff. GBA. Die im Ergebnis dieses Verfahrens ausgesprochene Disziplinarmaßnahme, die fristlose Entlassung des Verklagten, berücksichtigt alle in § 109 GBA genannten Umstände und ist gemäß §32 GBA gerechtfertigt. Bei der Arbeitspflichtverletzung des Verklagten handelt es sich unter Berücksichtigung aller Umstände um eine schwerwiegende Verletzung der sozialistischen 557;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 557 (NJ DDR 1973, S. 557) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 557 (NJ DDR 1973, S. 557)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-12), Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht der DDR (Hrsg. Nr. 13-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Die Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1973 auf Seite 746. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 (NJ DDR 1973, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1973, S. 1-746).

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