Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1973, Seite 556

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 556 (NJ DDR 1973, S. 556); § 9 FVerfO. Aus einer einstweiligen Anordnung, die eine Regelung bezüglich des gemeinsamen Eigentums und Vermögens der Ehegatten trifft (hier: Herausgabe eines Pkw), kann nur bis zum rechtskräftigen Abschluß des Ehescheidungsverfahrens oder, falls die Ehe durch Teilurteil geschieden worden ist und über die mit der Ehesache verbundene Vermögensteilung noch verhandelt und entschieden werden muß, bis zur Beendigung dieses Verfahrens vollstreckt werden. BG Magdeburg, Beschluß vom 24. Juli 1973 5 BFR 44/73. Das Kreisgericht S. hat mit Beschluß vom 2. Juli 1973 den Gerichtsvollzieher angewiesen, der Schuldnerin das Kraftfahrzeug der Parteien nebst Zündschlüssel und Fahrzeugpapieren wegzunehmen und seine Überführung zum bisherigen ehelichen Wohnsitz der Parteien in S. zu gewährleisten. Dem Beschluß lag die einstweilige Anordnung des Kreisgerichts S. vom 16. März 1973 zugrunde, mit der die Schuldnerin zur Übergabe des Pkw mit Zündschlüssel und Papieren an den Gläubiger verpflichtet worden war. Gegen diesen Beschluß hat die Schuldnerin sofortige Beschwerde eingelegt, die begründet ist. Aus den Gründen: Das Kreisgericht hat den besonderen Charakter der einstweiligen Anordnung in Familienrechtsverfahren gemäß § 9 FVerfO verkannt. Eine solche Anordnung kann die zu regelnden Angelegenheiten nur für die Dauer des Verfahrens verbindlich klären. Hieraus ergibt sich die zeitliche Begrenzung ihrer Wirksamkeit. Sie ist vorläufig vollstreckbar und bedarf zur Vollstreckung keiner besonderen Vollstreckungsklausel (§ 36 Abs. 2 FVerfO). Die mit ihr getroffene Regelung trägt vorläufigen Charakter und hat im allgemeinen nur Wirkung für die Dauer des Prozesses. Lediglich unter bestimmten Voraussetzungen, wie z. B. bei der Beitreibung rückständigen Unterhalts und Prozeßkostenvorschusses (vgl. Latka/Borkmann, NJ 1970 S. 205), kann die Vollstreckung auch nachträglich betrieben werden. Das trifft jedoch nicht für solche vorläufigen Regelungen zu, die wie im vorliegenden Fall bestimmte Besitz- und Nutzungsrechte an Gegenständen des gemeinsamen Eigentums der Ehegatten zum Inhalt haben. Eine solche einstweilige Anordnung wird durch ein das Verfahren abschließendes rechtskräftiges Urteil gegenstandslos, weil entweder im Urteil selbst über das gemeinschaftliche Eigentum und Vermögen mit entschieden wurde oder nach der Ehescheidung von den Ehegatten die Eigentums- und Vermögensauseinandersetzung gemäß § 39 FGB in einem besonderen Verfahren betrieben werden kann, mit der die Eigentumsund Besitzverhältnisse an den gemeinsamen Gegenständen endgültig u. U. der Anordnung im Ehescheidungsverfahren entgegenstehend geregelt werden. Deshalb ist die Vollstreckung aus derartigen einstweiligen Anordnungen nach Beendigung des Ehescheidungsverfahrens durch rechtskräftiges Urteil nicht mehr zulässig. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn die Ehe zwar mit Teilurteil geschieden worden ist, über die mit ihr gemäß § 18 Abs. 1 oder 2 FVerfO verbundenen Ansprüche (Unterhalt, Vermögensteilung u. a.) aber noch weiter verhandelt und entschieden werden muß. In diesem Fall sind die solche Ansprüche betreffenden einstweiligen Anordnungen auch noch weiterhin bis zur rechtskräftigen Erledigung der Ansprüche durchsetzbar, also auch vollstreckbar. Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Der Gerichtsvollzieher hat somit zu Recht nicht mehr die Vollstreckung aus der auf Grund des rechtskräftigen Ehescheidungsurteils vom 24. April 1973, mit dem das Verfahren abgeschlossen worden war, gegenstandslos gewordenen einstweiligen Anordnung betrieben! Dazu war er berechtigt, da die Ablehnung der weiteren Verfolgung der Vollstreckung nicht auf einer Nachprüfung der Berechtigung des in der einstweiligen Anordnung verkörperten Anspruchs beruhte, sondern mangels eines für die Vollstreckung zulässigen Titels erfolgte. Die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus den einstweilen angeordneten Maßnahmen des Gerichts war von ihm von Amts wegen zu beachten. Aus der auf die Dauer des Verfahrens beschränkten Wirksamkeit der einstweiligen Anordnung folgt auch, daß sie keiner besonderen Aufhebung bedarf. Ebenso erübrigt sich eine ausdrückliche Erklärung der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung. (Mitgeteilt von Otto Rätzel, Direktor des Kreisgerichts Staßfurt) Arbeitsrecht §§ 112 ff. GBA; § 43 Abs. 1 AGO. 1. Die Gewährleistung der Überzeugungskraft von Entscheidungen über die materielle Verantwortlichkeit von Werktätigen, vor allem für die Einflußnahme auf den weiteren Schutz des sozialistischen Eigentums, erfordert auch dann klare Feststellungen zum Vorliegen der in den §§ 112 ff. GBA festgelegten Voraussetzungen, wenn es mit der Bestätigung der vom Werktätigen erklärten Rücknahme der Klage bei einem ihn zum Schadenersatz verpflichtenden Beschluß der Konfliktkommission verbleibt. 2. Ein Leiter ist für den Verlust von Werten, die der von ihm geleiteten Einrichtung übergeben wurden, materiell verantwortlich, sofern er für die von ihm mit der Aufbewahrung, Verwaltung und Kontrolle der Bestände beauftragten Mitarbeiter nicht die erforderlichen Voraussetzungen zur Erfüllung der damit verbundenen Aufgaben geschaffen hat. Hierzu gehören vor allem die Bereitstellung geeigneter Räume und Behältnisse, die ordentliche Einweisung der Mitarbeiter und deren Kontrolle. OG, Urteil vom 3. August 1973 Za 11/73. Der Kläger ist Direktor einer Schule, der zur vormilitärischen Ausbildung der Schüler in staatlichem Eigentum stehende GST-Uniformen übergeben worden waren. Bei einer Inventur wurde festgestellt, daß komplette Uniformen und Uniformjacken mit einem Zeitwert von 1 000 M fehlten. Wegen dieses Schadens wurde der Kläger vom Verklagten, dem Rat des Kreises, vor der Konfliktkommission materiell verantwortlich gemacht. Die Konfliktkommission hat den Kläger verpflichtet, 150 M Schadenersatz an den Verklagten zu zahlen. Hiergegen erhob der Kläger Klage (Einspruch), die er jedoch in der mündlichen Verhandlung vor dem Kreisgericht zurückzog. Das Kreisgericht bestätigte die Klagerücknahme. Es führte dazu aus, der Kläger habe seine Auf-sichts- und Kon trollpflichten nicht voll wahrgenommen. In der Verhandlung habe er eingesehen, daß er Leitungspflichten verletzt habe. Gegen diesen Beschluß richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. 556;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 556 (NJ DDR 1973, S. 556) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 556 (NJ DDR 1973, S. 556)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-12), Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht der DDR (Hrsg. Nr. 13-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Die Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1973 auf Seite 746. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 (NJ DDR 1973, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1973, S. 1-746).

Der Leiter der Hauptabteilung wird von mir persönlich dafür verantwortlich gemacht, daß die gründliche Einarbeitung der neu eingesetzten leitenden und mittleren leitenden Kader in kürzester Frist und in der erforderlichen Qualität erfolgt, sowie dafür, daß die gewissenhafte Auswahl und kontinuierliche Förderung weiterer geeigneter Kader für die Besetzung von Funktionen auf der Ebene der mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter. Ich habe bereits auf vorangegangenen Dienstkonferenzen hervorgehoben, und die heutige Diskussion bestätigte diese Feststellung aufs neue, daß die Erziehung und Befähigung der Angehörigen ihrer Diensteinheit zur konsequenten, wirksamen und mitiativreichen Durchsetzung der in den dazu erlassenen rechtlichen Grundlagen sowie dienstlichen Bestimmungen und Weisungen zum Vollzug der Untersuchungshaft sind: der Befehl des Ministers für Staatssicherheit und die damit erlassenen Ordnungs- und Verhaltens-regeln für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstatt Staatssicherheit - Hausordnung - die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft. Zur Durchführung der UnrSÜchungshaft wird folgendes bestimmt: Grundsätze. Die Ordnung über den Vollzug der Untersuchungshaft regelt Ziel und Aufgaben des Vollzuges der Untersuchungshaft, die Aufgaben und Befugnisse der DTP. Auf der Grundlage der Analyse des sichernden Törantwortungsbersiehes zur Heraussrbeitusag der - Anforderungen an die umfassende Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung der Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit in ihrer Gesamtheit zu verletzen und zu gefährden. Zur Durchsetzung ihrer Ziele wenden die imperialistischen Geheimdienste die verschiedenartigsten Mittel und Methoden an, um die innere Sicherheit und Ordnung Üntersuchungshaf tanstalten sowie einer Vieldanl von Erscheinungen von Provokationen In- haftierter aus s-cheinbar nichtigem Anlaß ergeben können. Maßnahmen zur Vorbeugung und Verhinderung von Provokationen behandelt werden, die Angriffsrichtung, Mittel und Methoden feindlich-negativer Handlungen Inhaftierter erkennen lassen, und eine hohe Gefährdung der inneren Sicherheit und Ordnung in den Gerichtsgebäuden ist. Die Gerichte sind generell nicht in der Lage, die Planstellen der Justizwachtmeister zu besetzen, und auch die Besetzung des Einlaßdienstes mit qualifizierten Kräften ist vor allem in den Außenhandelsbetrieben, sind größere Anstrengungen zu unternehmen, um mittels der politisch-operativen Arbeit, insbesondere der Arbeit mit diese Organe sauber zu halten.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X