Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1973, Seite 555

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 555 (NJ DDR 1973, S. 555); gel beiden Ehegatten zugedacht. Ein dadurch eingetretener Vermögenszuwachs im persönlichen Vermögen eines Ehegatten unterliegt daher der Ausgleichung, es sei denn, aus den Umständen ergibt sich, daß der andere Ehegatte am Ergebnis dieser Arbeitsleistungen nicht beteiligt werden sollte. 2. Zur Höhe des Ausgleichsanspruchs eines Ehegatten, der wesentlich zur Vergrößerung des Vermögens des anderen (hier: Bau eines Eigenheimes) beigetragen hat. BG Cottbus, Urteil vom 4. April 1973 - 00 3 BF 101/72. Die Ehe der Parteien wurde 1971 geschieden. Der Verklagte ist Eigentümer eines Grundstücks, auf dem während der Ehe ein Wohnhaus errichtet wurde. Mit der Klage hat die Klägerin einen Ausgleichsanspruch geltend gemacht. Das Gericht hat einen von den Parteien abgeschlossenen Teilvergleich bestätigt. Der Verklagte hat sich darin verpflichtet, 10 000 M an die Klägerin zu zahlen. Die Klägerin hat danach vorgetragen: Ihr Ausgleichsanspruch betrage die Hälfte der am Grundstück eingetretenen Wertverbesserung. Sie habe am Bau des Wohnhauses mitgearbeitet und auch ihr Arbeitseinkommen dafür zur Verfügung gestellt. Das Wohnhaus mit Nebenanlagen und noch vorhandenem Baumaterial habe einen Wert von etwa 52 100 M. Sie beanspruche daher noch 15 500 M. Der Verklagte hat ausgeführt: Die Klägerin sei mit den 10 000 M abgefunden. Er habe wesentlich mehr zum Bau beigetragen als die Klägerin. Außerdem habe er einen großen Teil des Baumaterials mit in die Ehe gebracht. Das Kreisgericht hat den Verklagten verurteilt, an die Klägerin 15 500 M zu zahlen. Gegen dieses Urteil hat der Verklagte Berufung eingelegt. Er hat Abweisung der Klage beantragt, soweit die Klägerin mehr als 10 000 M verlangt. Zur Begründung hat er u. a. dargelegt: Bei der Ermittlung des ausgleichspflichtigen Vermögenszuwachses sei nicht berücksichtigt worden, daß er einen Teil des Baumaterials bereits vor der Eheschließung angeschafft habe und daß ihm seine Arbeitskollegen beim Bau des Hauses mit über 1400 Stunden geholfen hätten. Diese unentgeltlichen Arbeitsleistungen seien nur für ihn gedacht gewesen; die Klägerin könne an den dabei geschaffenen Werten keinen Anteil haben. Die Berufung hatte im wesentlichen keinen Erfolg. Aus den Gründen: Das Kreisgericht ist von einer ausgleichspfldchtigen Vergrößerung des persönlichen Vermögens des Verklagten während der Ehe in Höhe von etwa 52 100 M ausgegangen. Dabei hat es jedoch die Einwendungen des Verklagten, daß er einen Teil des Baumaterials bereits vor der Eheschließung angeschafft habe, nicht gebührend berücksichtigt. Nach der Aufstellung, die der Verklagte dem Kreisgericht übergeben hat, haben die Baumaterialien einen Wert von 2 163,75 M. Die Klägerin hat eingeräumt, daß ein Teil des Materials bereits vorhanden gewesen sei, kann sich aber im einzelnen nicht erinnern, wieviel das war. Eine weitere Aufklärung dieses Streitpunktes ist nicht möglich, da der weitaus größte Teil der Materialien verbaut worden ist. Der Senat hat jedoch keine Bedenken, den Angaben des Verklagten zu folgen, und geht daher davon aus, daß ein Betrag von etwa 2100 M als vor der Ehe vorhanden gewesenes Baumaterial abzusetzen ist (§ 287 ZPO). Der Ausgleichung kann daher nur ein Betrag von 50 000 M unterliegen. Eine weitere Minderung der ausgleichspflichtigen Summe ist jedoch nicht gerechtfertigt. Es ist zwar richtig, daß nunmehr von den damals am Bau mitwirkenden Kollegen des Verklagten vorgetragen worden ist, daß ihre Arbeitsleistungen nur zugunsten des Verklagten erbracht worden seien. Der hierzu vom Senat vernommene Zeuge J., der die weitaus meisten Stunden geleistet hat, hat jedoch erklärt, daß dem Verklagten durch die Brigade geholfen werden sollte, die Wohnverhältnisse für seine Familie zu verbessern, und daß nie die Rede davon war, daß das Geschaffene allein für den Verklagten sei. Eine solche Auffassung der Arbeitskollegen entspricht auch weit besser den tatsächlichen Gegebenheiten als die vom Verklagten behauptete Meinung, daß diese Arbeitsleistungen allein für ihn erbracht werden sollten. Der Senat hat keine Bedenken, in dieser Frage dem Grundsatz der Richtlinie Nr. 24 des Plenums des Obersten Gerichts zur Aufhebung der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft der Ehegatten während und nach Beendigung der Ehe vom 22. März 1967 (GBl. II S. 180; NJ 1967 S. 240) zu folgen, wonach unentgeltliche Zuwendungen in der Regel dann beiden Ehegatten gemeinsam zugedacht sind, wenn sich aus der Art der Schenkung und dem Willen des Schenkers zur Zeit der Zuwendung nichts Gegenteiliges ergibt (Abschn. AI, Ziff. 5). Zum Zeitpunkt, als die im wesentlichen unentgeltlichen Arbeitsleistungen erbracht wurden, war keine ausdrückliche Vereinbarung darüber getroffen worden, daß allein der Verklagte durch die Hilfe seiner Arbeitskollegen begünstigt werden sollte. Dieser Zeitpunkt ist für die Prüfung der sich daraus ergebenden Rechtsfolgen maßgeblich und nicht die Haltung der Beteiligten nach Scheitern der Ehe. Der Senat folgt auch nicht der Auffassung des Verklagten, daß der Klägerin weniger als die Hälfte des Vermögenszuwachses zustehe. Richtig ist, daß der Verklagte an den unmittelbar mit dem Bau verbundenen Eigenleistungen in größerem Umfang beteiligt war als die Klägerin. Das dürfte sich schon aus dem Charakter dieser Arbeiten ergeben. Sowohl der Zeuge J. als auch der Sohn des Verklagten haben aber bekundet, daß auch die Klägerin einen Teil der Bauarbeiten mit geleistet hat. Zu berücksichtigen ist ferner, daß die Klägerin während der gesamten Zeit der Ehe voll berufstätig war und im Haushalt der Parteien zwei Kinder lebten, die zum Zeitpunkt der Bauarbeiten noch der Betreuung bedurften. Diese wie auch der überwiegende Teil der Hausarbeit Oblag der Klägerin, die außerdem Arbeiten im Garten verrichtete und das Kleinvieh versorgte. Die Klägerin hat im Rahmen der Arbeitsteilung,, die sich zwischen den Parteien herausbildete, somit ebenfalls nicht unwesentlich zur Schaffung des Vermögens des Verklagten beigetragen. Es kann auch nicht außer acht gelassen werden, daß die Klägerin einen wesentlichen Teil ihres Arbeitseinkommens zu den Baukosten beigesteuert hat. Die Parteien haben sich während der Ehe weder ein gemeinschaftliches Sparvermögen noch wesentliche sonstige gemeinsame Vermögenswerte geschaffen. Fast das gesamte Arbeitseinkommen beider Parteien hat, soweit es nicht zur Bestreitung des Lebensunterhaltes diente, für den Bau Verwendung gefunden. Die Klägerin hatte während der Ehe etwa das gleiche Arbeitseinkommen wie der Verklagte. Daraus folgt, daß die Klägerin einen umfangreichen Beitrag zur Vergrößerung des Vermögens des Verklagten geleistet hat. Ihr steht deshalb die Hälfte des Vermögenszuwachses des Verklagten, also ein Betrag von insgesamt 25 000 M, zu. Nach dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Vergleich erhält die Klägerin 10 000 M. Der Verklagte war daher unter Abänderung des angefochtenen Urteils zur Zahlung weiterer 15 000 M zu verurteilen. 555;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 555 (NJ DDR 1973, S. 555) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 555 (NJ DDR 1973, S. 555)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-12), Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht der DDR (Hrsg. Nr. 13-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Die Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1973 auf Seite 746. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 (NJ DDR 1973, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1973, S. 1-746).

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