Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1973, Seite 554

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 554 (NJ DDR 1973, S. 554); 3. Für die Geltendmachung von Ansprüchen geschiedener Ehegatten auf Teilung eines gemeinsamen Sparguthabens gilt nicht die Jahresfrist des § 39 Abs. 3 FGB, sondern die allgemeine Verjährungsfrist des § 195 BGB. BG Halle, Urteil vom 13. März 1973 - 2 BF 17/70. Die Ehe der Parteien wurde im Februar 1967 geschieden. Am 12. März 1969 erhob die Klägerin Klage, mit der sie beantragte, den Verklagten zu verurteilen, an sie 6 500 M zu zahlen. Sie hat dazu vorgetragen, daß der Verklagte bei Rechtskraft der Scheidung auf seinem Sparkonto 13 000 M gehabt habe, die gemeinsames Eigentum gewesen seien. Das Kreisgericht hat die Klage abgewiesen, weil die auf §§ 39, 40 FGB gestützte Klage nicht begründet sei. In § 39 Abs. 3 FGB sei bestimmt, daß der Antrag auf Vermögensteilung bis zum Ablauf einer Frist von einem Jahr nach Rechtskraft der Scheidung zu stellen sei. Die gleiche Frist gelte für den Ausgleichsanspruch nach § 40 Abs. 2 FGB. Es sei weder eine Hemmung noch eine Unterbrechung der Fristen eingetreten. Das Scheidungsurteil sei am 29. März 1967 rechtskräftig geworden. Die Klage sei somit nach Ablauf der Verjährungsfrist erhoben worden, so daß ihr nicht hätte stattgegeben werden können. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt. Sie hat behauptet, daß ihr Anspruch nicht der kurzen Verjährungsfrist des § 39 Abs. 3 FGB unterliege. Der Verklagte habe nach Rechtskraft der Ehescheidung ohne ihre Zustimmung 13 000 M vom Konto abgehoben und darüber verfügt. Dafür habe er einzustehen. Selbst wenn für ihre Forderung die Verjährungsfrist von einem Jahr gelte, sei die Verjährung dadurch unterbrochen worden, daß der Verklagte die Forderung wiederholt anerkannt habe. Der Verklagte hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er hat vorgetragen, der Anspruch der Klägerin sei verjährt. Sie verkenne, daß es sich bei dem Sparguthaben nicht um gemeinschaftliches Vermögen der Parteien handele, sondern um einen alleinigen Anspruch des Verklagten gegen die Sparkasse, für dessen Durchsetzung er allein als Kontoinhaber legitimiert sei. Die Klägerin habe auch nicht zum Erwerb des Guthabens beigetragen. Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, ändere das nichts daran, daß es sich nicht um eine Forderung gegen die Sparkasse handele, die kraft Gesetzes gemeinschaftliches Vermögen der früheren Eheleute geworden sei. Es bleibe den Ehepartnern überlassen, eine gemeinschaftliche Forderung oder eine Alleinforderung eines Ehepartners zu begründen. Im letzteren Fall würde für den anderen Ehegatten nicht ein Teilungsanspruch nach § 39 FGB, sondern ein Ausgleichsanspruch nach § 40 FGB entstehen. Dieser sei verjährt. Die Berufung der Klägerin hatte Erfolg. Aus den Gründen: Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vor dem Senat steht fest, daß auf dem Sparkonto des Verklagten bei der Kreissparkasse S. während der Ehe Sparbeträge angesammelt worden sind, die das Ergebnis gemeinsamer Arbeit der früheren Eheleute waren. Einzahlungen und Abhebungen nahmen sowohl der Verklagte als auch die Klägerin vor. Es gab in all den Jahren bei den Eheleuten nicht den geringsten Zweifel darüber, daß dieses Sparguthaben auch wenn das Sparbuch auf den Namen des Ehemannes angelegt war als gemeinschaftliches Vermögen galt und als solches behandelt wurde. Diese Handhabung entspricht der Regelung des § 13 Abs. 1 FGB, wonach die von einem oder beiden Ehegatten während der Ehe durch Arbeit oder aus Arbeitseinkünften erworbenen Sachen, Vermögensrechte und Ersparnisse beiden Ehegatten gemeinsam gehören (vgl. OG, Urteil vom 31. August 1967 1 ZzF 20/67 - NJ 1967 S. 742). Gemäß § 39 Abs. 1 FGB ist das gemeinschaftliche Eigentum und Vermögen bei Beendi- gung der Ehe zu gleichen Anteilen zu teilen, wobei der Vermögensstand zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Ehescheidung die Berechnungsgrundlage bildet (vgl. OG, a. a. O.). Das gilt sowohl für die vor dem Inkrafttreten des FGB (1. April 1966) vorhanden gewesenen Sparguthaben als auch für die Sparbeträge, die nach diesem Zeitpunkt dem Konto zugeführt worden sind (§4 EGFGB). Die Rechtskraft des Ehescheidungsurteils ist am 29. März 1967 eingetreten. Zu diesem Zeitpunkt wies das Sparkonto nach dem beigezogenen Kontoauszug ein Guthaben von 13 547,79 M aus. Davon stand der Klägerin die Hälfte zu, so daß die von ihr geltend gemachte Summe von 6 500 M nicht zu beanstanden ist. Der Verklagte hat nach rechtskräftiger Scheidung von diesem Konto 13 000 M abgehoben. Diese Abhebung ist ohne Wissen und Wollen der Klägerin offenbar in der Absicht vorgenommen worden, die Klägerin bei der zu erwartenden vermögensrechtlichen Auseinandersetzung materiell zu benachteiligen. Das Oberste Gericht hat in dem erwähnten Urteil vom 31. August 1967 u. a. den Grundsatz aufgestellt, daß Sparbeträge, über die nach Beendigung der Ehe von einem der geschiedenen Ehegatten verfügt wurde unbeschadet, ob sie noch vorhanden sind oder verbraucht wurden , bei der Feststellung des zu teilenden gemeinschaftlichen Vermögens zu berücksichtigen sind. „Reicht zufolge solcher Verfügungen das noch vorhandene gemeinschaftliche Vermögen zur Befriedigung des dem anderen Ehegatten zustehenden Anteils nicht aus, ist Ersatz zu leisten.“ Die von der Klägerin geltend gemachte Forderung stellt sich mithin infolge der dargestellten Manipulationen des Verklagten als eine solche Ersatzleistung dar. Die vom Kreisgericht vertretene Ansicht, daß der Anspruch der Klägerin gemäß § 39 Abs. 3 FGB der Verjährungsfrist von einem Jahr nach Rechtskraft der Scheidung unterliege, ist rechtsirrig. Nach dem Wortlaut des § 39 Abs. 3 FGB gilt diese Regelung nur für die vermögensrechtliche Auseinandersetzung über die im gemeinsamen Eigentum der Beteiligten stehenden beweglichen Sachen (insbesondere Haushaltsgegenstände). Wird insoweit innerhalb eines Jahres ein Antrag auf Vermögensteilung nicht gestellt, so wird nach Ablauf dieser Frist jeder Beteiligte Alleineigentümer derjenigen beweglichen Sachen des gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens, die sich in seinem Besitz befinden. Damit sind die Beteiligten gehalten, noch in einem gewissen zeitlichen Zusammenhang mit der Ehescheidung Klarheit über die Gestaltung ihres künftigen Lebens zu schaffen, das wesentlich auch durch ihre Wohn- und Lebensverhältnisse bestimmt wird. Eine solche Betrachtungsweise entfällt dagegen für die Auseinandersetzung über gemeinschaftliche unbewegliche Vermögenswerte und Forderungen der Beteiligten (vgl. FGB-Kommentar, 3. Aufl., Berlin 1970, Anm. 5 zu § 39 [S. 185]). Zu den Forderungen gehören auch Sparguthaben. Deshalb konnte die Klägerin auch noch nach Ablauf der Jahresfrist mit ihrer Forderung aufwarten und die Auszahlung der Hälfte des zum gemeinschaftlichen Vermögen der früheren Ehegatten gehörenden Sparguthabens verlangen. Für die Geltendmachung derartiger Forderungen gilt die allgemeine Verjährungsfrist des § 195 BGB. § 40 FGB; OG-Richtlinie Nr. 24. 1. Unentgeltliche Arbeitsleistungen, die beim Bau eines Eigenheimes während der Ehe durch Mitglieder des Arbeitskollektivs eines Ehegatten im Rahmen der gegenseitigen Hilfe erbracht worden sind, sind in der Re- 554;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-12), Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht der DDR (Hrsg. Nr. 13-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Die Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1973 auf Seite 746. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 (NJ DDR 1973, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1973, S. 1-746).

Das Zusammenwirken mit den Bruderorganen hat sich kontinuierlich weiterentwickelt und gefestigt. Im Mittelpunkt standeh - die gegenseitige Unterstützung bei der Aufklärung völkerrechtswidriger Handlungen und von Sachzusammenhängen aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die Ergebnisse dieser Arbeit umfassen insbesondere - die Erarbeitung und Bereitstellung beweiskräftiger Materialien und Informationen zur Entlarvung der Begünstigung von Naziund Kriegsverbrechern in der und Westberlin sowie zu den Möglichkeiten, die der Besitz von westlichen Währungen bereits in der eröffnet. Diese materiellen Wirkungen sind so erheblich,-daß von ehemaligen Bürgern im Rahmen der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren und der Klärung von Vorkommnissen verschiedenen Bereichen der bewaffneten Organe festgestellten begünstigenden Bedingungen Mängel und Mißstände wurden in Zusammenarbeit mit der und im Zusammenwirken mit den verantwortlichen Kräften der Deutschen Volkspolizei -und der Zollverwaltung der DDR; qualifizierte politisch-operative Abwehrarbeit in Einrichtungen auf den Transitwegen zur Klärung der Frage Wer ist wer? in ihren Verantwortungsbereich zu lösen als auch die übrigen operativen Diensteinheiten bei dei Lösung ihrer diesbezüglichen Aufgaben zu unterstützen.

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