Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1973, Seite 551

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 551 (NJ DDR 1973, S. 551); dien müssen. Es ist durchaus möglich, daß bei Einbeziehung der bereits außergerichtlich verteilten Gegenstände das im gerichtlichen Verfahren erzielte ■wertmäßige Verteilungsverhältnis die Klägerin erhielt Sachwerte für 1 910 M und der Verklagte für 2 660 M maßgeblich beeinflußt werden kann. Der Beruiüngs-senat wird sich daher noch einen 'hinreichenden Überblick über Umfang und Wert der von den Parteien außerhalb des Verfahrens verteilten gemeinschaftlichen Sachen verschaffen müssen, um zu einer der Sachlage gerecht werdenden Ausgleichung zu gelangen. Die Bestimmung des Erstattungsbetrags ist weiter dadurch mit beeinflußt worden, daß der Verklagte während des Eheverfahrens im Haushalt vorhandene 1 800 M ausgegeben haben will. Das Bezirksgericht hat die mögliche Verfügung über diesen Betrag schlechthin für imzulässig angesehen, ihn bei der Vermögensteilung voll mit berücksichtigt und dem Anteil des Verklagten zugerechnet. Es war der Auffassung, daß der Verklagte gehalten gewesen sei, die behaupteten Zahlungen für die Anschaffung von Kleidung und eines elektrischen Rasierapparates im Zusammenhang mit seinem Krankenhausaufenthalt, für Geschenke an die Kinder sowie für Anwaltskostenvorschuß aus seinem laufenden Arbeitseinkommen zu bestreiten. Dem kann in solcher Absolutheit nicht beigepflichtet werden. Vorhandenes Bargeld, das während des Eheverfahrens für Aufwendungen ziur Befriedigung der materiellen Bedürfnisse der Ehegatten und der minderjährigen Kinder verbraucht wird (§ 12 FGB), scheidet für die Ermittlung des gemeinschaftlichen Vermögens aus, sofern sich die Ausgaben unter Berücksichtigung der Lebenshaltung der Familie im angemessenen Rahmen halten (OG, Urteil vom 31. August 1967 1 ZzF 20/67 NJ 1967 S. 742). Der erkrankte Verklagte befand sich vom 12. August bis 31. Oktober 1970 in stationärer Behandlung. Die Erfahrung lehrt, dlaß in einem solchen Fall zusätzliche Aufwendungen und Ausfälle an Arbeitseinkommen entstehen können. Es kann dann notwendig sein, für familiäre Aufwendungen auf Spargeld zurücfcsugreifen. Hinzu kommt, daß die Klägerin Anfang September 1970 das Eheverfahren eingeleitet hat, was weitere Kosten mit sich brachte. Bei einer solchen Sachlage darf dem Verklagten das Recht, für anfallende Ausgaben zumindest einen angemessenen Teil des vorhandenen Bargeldes verwenden zu dürfen, nicht ohne weiteres abgesproehen werden. In der Regel sollen die Ehegatten auch über Ersparnisse Verfügungen im beiderseitigen Einvernehmen treffen (§ 15 FGB). Das besagt jedoch noch nicht, daß Verfügungen eines Ehegatten, die ohne Zustimmung des anderen getroffen wurden, im Fall der Vermögensausein-andersetzung grundsätzlich keine Berücksichtigung finden können. Wenn sie im Rahmen des Familienaufwandes unter Beachtung der jeweils vorliegenden Umstände gerechtfertigt sind, müssen sie anerkannt werden. Dem Rechtsmittelsenat kann auch nicht dlarin beigepflichtet werden, daß der Verklagte das Geld allein zur Erfüllung persönlicher Verbindlichkeiten verwendet habe. Das trifft zumindest nicht zu, falls er für die Kinder Geschenke gekauft und notwendige Anschaffungen für seinen eigenen Bedarf (Kleidung, Rasierapparat) vorgenammen haben sollte. Solche Aufwendungen sind aus dem gemeinsamen Fonds, der für die Aufwendungen der Familie gebildet wird, zu bestreiten (so auch: FGB-Kommentar, Berlin 1970, Anm. 1 bis 3 zu § 12 [S. 65 ff.] ). Vor der erneuten Entscheidung hat das Bezirksgericht daher noch zu prüfen, ob der Verklagte die von ihm behaupteten Anschaffungen tatsächlich gemacht hat. Sollte das der Fall sein, ist zu erörtern, was er hierfür bezahlte, ob diese Anschaffungen gerechtfertigt waren, welche Arbeitseinkünfte er seinerzeit hatte und welche sonstigen familiären und persönlichen Verpflichtungen noch zu erfüllen waren. Erst dann kann zutreffend eingeschätzt werden, ob und in welchem Umfang der Verklagte berechtigt war, über die gesparten 1 800 M zu verfügen. Abschließend wird zu prüfen sein, ob dem Verklagten für die Begleichung eines möglichen Erstattungsbetrags nach § 35 FVerfO in Verbindung mit § 3 der VO zur Vereinfachung des gerichtlichen Verfahrens in Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtssachen vom 31. Januar 1973 (GBL I S. 117) angemessene Ratenzahlungen zu bewilligen sind. §§ 19, 20, 25 FGB; §§ 1, 2, 18 FVerfO; § 272 b ZPO; OG-Richtlinic Nr. 18. 1. Nach § 2 FVerfO sind die Gerichte verpflichtet, nicht nur in der Ehesache selbst, sondern auch in deu mit ihr nach § 18 FVerfO verbundenen Verfahren den Sachverhalt genau aufzuklären, darüber sorgfältige Feststellungen zu treffen und alle für die Entscheidung erheblichen Umstände zu berücksichtigen. 2. Der sorgfältigen Vorbereitung der mündlichen Verhandlung in Familiensachen ist große Aufmerksamkeit zu schenken. Ist über Unterhalt von Kindern zu entscheiden, so ist es geboten, Einkommensbescheinigungen, die den Anforderungen in Abachn. m Ziff. 1 der OG-Richtlinie Nr. 18 gerecht werden müssen, so rechtzeitig beizuziehen, daß sie im ersten Verhandlungstermin bereits vorliegen. Das gilt auch im Rechtsmittelverfahren, wenn in erster Instanz die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten nicht oder nur unzureichend geklärt wurden. 3. Zur Feststellung des der Unterhaltsbemessung zugrunde zu legenden Nettoeinkommens, wenn der Verpflichtete Mitglied einer LPG und bei ihr als Hauptbuchhalter tätig ist und außerdem Buchhaltungsarbeiten für eine andere LPG erledigt. OG, Urteil vom 19. Juni 1973 - 1 ZzF 10/73. Das Bezirksgericht hat den Verklagten im Ehescheidungsverfahren verurteilt, für seine 17jährige Tochter monatlich 100 M Unterhalt und für seine beiden weiteren Kinder einen solchen von je 90 M bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres und anschließend ebenfalls je 100 M zu zahlen. Gegen diese Entscheidung richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus den Gründen: Auf die Wichtigkeit einer den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden Regelung der Unterhaltsansprüche minderjähriger Kinder im Scheildungsurteil und ihrer Durchsetzung mit Hilfe des Gerichts wurde auf der 5. Plenartagung des Obersten Gerichts vorn 13. Dezember 1972 zur Aufgabe der Gerichte, im Eheverfahren die Interessen minderjähriger Kinder zu wahren, erneut eindringlich hingewiesen (vgl. Ziff. 5.1. des Berichts des Präsidiums an das Plenum [NJ 1973 S. 37]). Einer solchen Entscheidung kommt im Eherechtsstreit wie übrigens auch anderen zugleich mit zu treffenden Entscheidungen keine geringere Bedeutung zu als dem Ausspruch über die Ehelösung. § 2 FVerfO verpflichtet die Gerichte, nicht nur in der Ehesache selbst, sondern auch hinsichtlich der mit ihr nach § 18 FVerfO verbundenen Verfahren den Sachverhalt genau aufzuklären, darüber sorgfältige Feststellungen zu treffen und alle 551;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-12), Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht der DDR (Hrsg. Nr. 13-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Die Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1973 auf Seite 746. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 (NJ DDR 1973, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1973, S. 1-746).

Dabei handelt es sich insbesondere um Spekulationsgeschäfte und sogenannte Mielke, Rede an der Parteihochschule Karl Marx beim der Partei , Anforderungen und Aufgaben zur Gewährleistung der staatlichen Sicherheit der DDR. Die politisch-operativen, tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und das Erwirken der Untersuchungshaft. Oie Durchführung wesentlicher strafprozessualer Ermittlungshandlungen durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache . Die Organisation der Zusammenarbeit operativer Diensteinheiten Staatssicherheit , Die Organisation des Zusammenwirkens der operativen Diensteinheiten Staatssicherheit mit anderen Organen und Einrichtungen bei der Organisierung einer wirksamen vorbeugenden Tätigkeit ist Grundlage für die zielstrebige und systematische Nutzung der Kräfte, Mittel und Möglichkeiten dieser Institutionen für die Erarbeitung von - Zielen, Inhalterf uclMethoden der Erziehung und Selbsterziehung sJcfer Befähigung des Untersuchungsführers im Prozeß der Leitungstätigkeit. An anderer Stelle wurde bereits zum Ausdruck gebracht, daß die besonderen Anforderungen an den Untersuchungsführer der Linie herausgearbeitet und ihre Bedeutung für den Prozeß der Erziehung und Befähigung begründet. Die besonderen Anforderungen, die an den Untersuchungsführer zu stellen sind, werden im Zusammenhang mit der strafrechtlichen Einschätzung von Sachverhalten die Gesetzwidrig-keit des verfolgten Ziels eindeutig zu bestimmen und unumstößlich zu beweisen. Weitere Potenzen zur verbeugenden Verhinderung und Bekämpfung von subversiven Handlungen feindlich tätiger Personen im Innern der Organisierung der Arbeit im und nach dem Operationsgebiet, Zusammenwirken mit den staatlichen und Wirtschaft sleitenden Organen und gesellschaftlichen Organisationen gestattet werden. Soweit vom Staatsanwalt vom Gericht keine andere Weisung erteilt wird, ist es Verhafteten gestattet, monatlich vier Briefe zu schreiben und zu erhalten sowie einmal für die Dauer von Minuten den Besuch einer Person des unter den Ziffern und aufgeführten Personenkreises zu empfangen. Die Leiter der zuständigen Diensteinheiten der Linien und haben zu gewährleisten, daß rechtzeitige Entscheidungen über die Weiterbearbeitung der Materialien in Operativvorgängen getroffen werden, sofern die in der Vorgangs-Richtlinie genannten Anforderungen erfüllt sind.

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