Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1973, Seite 550

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 550 (NJ DDR 1973, S. 550); Verfügung des Verklagten über 1 800 M Ersparnisse während des Eheverfahrens, die Bemessung des von einer Partei an die andere möglicherweise zu zählenden Erstattungsbetrags sowie die Berechtigung des Verklagten, die Schenkung eines Armbandes im Werte von 2 000 M an die Klägerin widerrufen zu dürfen. Die Kammer für Familiensachen hat den vor Gericht abgeschlossenen Teilvergleich bestätigt und den Verklagten, der danach für 1150 M mehr Sachwerte erhielt, verurteilt, an die Klägerin 575 M zu zahlen. Im übrigen * wurde die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Bezirksgericht den Kühlschrank in das Alleineigentum der Klägerin übertragen und den Verklagten verurteilt, an diese 2 000 M Wertausgleich zu erstatten sowie das Armband der Klägerin herauszugeben. Gegen die Entscheidung des Bezirksgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, soweit der Verklagte verurteilt wurde, einen Erstattungsbetrag von 2 000 M zu leisten. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Das Familiengesetzbuch orientiert auf eine weitgehende Vermögensgemeinschaft der Ehegatten, die den sozialistischen Auffassungen über Ehe und Familie besonders gerecht wird (OG, Urteil vom 27. Juni 1972 1 ZzF 10/72 NJ 1973 S. 57). Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn der Berufungssenat den Kühlschrank unter den gegebenen Umständen als gemeinschaftliches Eigentum angesehen hat. Im Jahre 1964 wurde ein dem Verklagten allein gehörender Kühlschrank im Werte von etwa 300 M mit einem dem Vater der Klägerin gehörenden Kühlschrank im Werte von etwa 1 000 M ohne Wertausgleich getauscht. Den Differenzbetrag von 700 M hat das Bezirksgericht zutreffend als Schenkung an beide Ehegatten beurteilt. Das Prinzip der Ersatzbeschaffung (Surrogation) kann daher nur hinsichtlich eines Betrags von 300 M zum Zuge kommen. Bei solcher Sachlage ist gegen eine entsprechende Anwendung von Abschn. A I Ziff. 3 Abs. 2 der Richtlinie Nr. 24 des Plenums des Obersten Gerichts zur Aufhebung der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft der Ehegatten während und nach Beendigung der Ehe vom 22. März 1967 (GBl. II S. 180; NJ 1967 S. 240) nichts einzuwenden. Dem Berufungssenat ist auch darin beizupflichten, daß die erziehungsberechtigte Klägerin auf den Kühlschrank besonders angewiesen ist. Der Widerruf von Schenkungen unter Eheleuten kann zwar nicht völlig ausgeschlossen werden, da eine solche Gesetzesauslegung zu Ergebnissen führen kann, die mit sozialistischen Rechtsauffassungen nicht in Einklang zu bringen sind. In Anbetracht der Eigenart der ehelichen Bindungen, die für das Leben eingegangen werden und auf gegenseitiger Liebe, Achtung und Treue sowie auf Vertrauen und uneigennütziger Hilfe füreinander beruhen (§ 5 Abs. 1 FGB), und der sich hieraus ergebenden spezifischen Gepflogenheiten und Beweggründe für gegenseitige Zuwendungen kann jedoch der Widerruf in den Grenzen der gesetzlichen Möglichkeiten nur ausnahmsweise als begründet angesehen werden. Ist im gerichtlichen Verfahren über solche Schenkungen zu befinden, muß daher bei der Anwendung der §§ 516 ff. BGB sehr sorgsam darauf geachtet werden, daß es zu keiner Verletzung familienrechtlicher Grundsätze kommt. In der Regel wird es sich um Zuwendungen handeln, auf die § 534 BGB (Pflicht- und Anstandsschenkungen) entsprechende Anwendung zu finden hat. Sie können dann weder widerrufen noch zurückgefordert werden. Im Rahmen des § 530 BGB bann vor allem unter zwei Voraussetzungen eine Schenkung unter Ehegatten als widerrufen angesehen werden: Es muß sich bei Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse um wertmäßig beachtliche Zuwendungen handeln, und der beschenkte Ehegatte muß sich gegenüber dem anderen in schwerwiegender Weise fehl verhalten haben. Ob das der Fall war, kann nur anhand der Umstände des Ehe-ablaufis entschieden werden. Nicht jedes zur Ehezerrüttung führende Verhalten eines Ehegatten kann den Widerruf begründen. In Betracht kommen z. B. ernstliche Angriffe auf das Leben und die Gesundheit des Schenkers oder eine schwerwiegende Verletzung der beiderseitigen Fürsorgepflicht durch den Beschenkten. In solchen Fällen ist aber auch zu prüfen, ob der Ehegatte, der die Schenkung widerrufen hat, dem anderen zu einem solchen Verhalten Anlaß gab, wobei die Spezifik des ehelichen Geschehens nicht außer acht gelassen werden darf. Für den Widerruf der Schenkung des Armbandes war bereits die erste Voraussetzung nicht erfüllt. Bei dem Einkommen des Verklagten und den tatsächlichen Aufwendungen für diesen Schmuck kann er nicht als eine Zuwendung von beachtlichem Wert angesehen werden. Vielmehr hatte § 534 BGB Anwendung zu finden. Hingegen findet die Verurteilung des Angeklagten zur Zahlung eines Erstattungsbetrags von 2 000 M keine hinreichende Grundlage im bisherigen Verhandlungsund Beweisergebnis. Es trifft zu, daß die Klägerin Anispruch auf einen größeren Anteil am gemeinschaftlichen Eigentum und Vermögen hat. Ihr wurde das Erziehungsrecht für die Kinder übertragen (§ 39 Abs. 2 FGB). Auch ist nicht un-beachtlich, daß der Gesamtumfang des zu verteilenden gemeinsamen Vermögens nicht allzu erheblich ist, da ein wesentlicher Teil der Hausratsgegenstände im Alleineigentum des Verklagten steht. Das vom Bezirksgericht angewandte Verteilungsverhältnis etwa drei Fünftel zu zwei Fünftel ist unter Berücksichtigung dieser Umstände nicht zu beanstanden. Der konkreten Bestimmung dieser Anteile und der Festlegung des Erstattungsbetrags durch den Berufungssenat kann aus den nachfolgenden Gründen nicht zugestimmt werden: Es ist zulässig wie in diesem Verfahren , nach Auflösung der Ehe nur über bestimmte Teile des gemeinschaftlichen Vermögens eine gerichtliche Entscheidung zu beantragen (vgl. Abschn. B I Ziff. 4 der OG-Richtlinie Nr. 24). Das wird meist dann geschehen, wenn sich die Beteiligten über die Verteilung eines Teils der Vermögenswerte außergerichtlich geeinigt haben. Eine solche Verfahrensweise ist rationell und effektiv. Ergibt sich in einem solchen Rechtsstreit, daß es notwendig sein kann, einem Beteiligten auf Grund der gerichtlichen Verteilung der Sachwerte die Erstattung eines Wertausgleichs an den anderen aufzuerlegen, so darf dessen Bemessung nicht in jedem Fall auf die Gegenstände beschränkt bleiben, deren Verteilung beantragt wurde. Das ist nur dann möglich, wenn aus den Erklärungen oder dem sonstigen Verhalten der Parteien einwandfrei zu erkennen ist, daß sie mit einer solchen Lösung einverstanden sind. In Zweifelsfällen sind sie hierzu zu befragen und über die Rechtslage zu belehren. Der Verklagte hat sich im Zusammenhang mit dem Verlangen der Klägerin auf Festlegung ungleicher Anteile darauf berufen, daß die Klägerin nach der außergerichtlichen teilweisen Einigung bereits einen beachtlichen Teil des Hausrates (Kinderzimmer, Haushaltswäsche, Geschirr, Besteckkasten) erhalten habe. Hieraus war eindeutig zu ersehen, daß er den Wert dieser Sachen bei der möglichen Festsetzung eines Wertaus-gleichs mit berücksichtigt wissen wollte. Diesem berechtigten Verlangen hätte das Bezirksgericht entspre- 550;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-12), Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht der DDR (Hrsg. Nr. 13-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Die Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1973 auf Seite 746. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 (NJ DDR 1973, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1973, S. 1-746).

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