Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1973, Seite 542

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 542 (NJ DDR 1973, S. 542); tretung und Wahrung der Interessen der Werktätigen, die das Werk geschaffen haben.“/5/ Die Wahrnehmung der Urheberrechte durch den Betrieb ist in der Praxis in den Fällen unproblematisch, in denen es sich um solche Betriebe handelt, deren Aufgabe es ist, Filme herzustellen. Dazu zählen neben den verschiedenen Betrieben des VEB DEFA auch Filmstudios von Ministerien und Institutionen sowie solche, die aus einzelnen freiberuflich Schaffenden oder einer Gruppe von ihnen bestehen. Beauftragt ein Betrieb ein freischaffendes Filmkollektiv mit der Herstellung eines Films, dann ist in dem zwischen den Beteiligten abgeschlossenen Vertrag mitunter die Formulierung zu finden, daß der Auftraggeber die Urheberrechte an dem Film erwirbt. Das geschieht vor allem dann, wenn der Betrieb Titel und Inhalt liefert, die Fachberatung stellt, alle Kosten trägt und wegen der sachlichen Richtigkeit und fachlichen Details ständigen Kontakt zu dem Filmkollektiv unterhält. Aber weder diese Faktoren noch eine vertragliche Festlegung berechtigen den Betrieb zur Übernahme der Urheberrechte bzw. zu deren Wahrnehmung i. S. des § 10 Abs. 2 URG. In diesen Fällen kann der auftraggebende Betrieb nicht als der filmherstellende bezeichnet werden. Die Verantwortung für die künstlerische und technische Arbeit am Film trägt allein das Kollektiv, das den Film hergestellt hat. Die Zahlung eines Honorars, die Bereitstellung von Material und Geräten kann zwar Eigentumsrechte an dem Werkstück begründen, nicht aber Urheberrechte. Da es in der Praxis der Filmprodüktion in den unterschiedlichsten Einrichtungen und Kombinationen von Auftraggebern, Auftragnehmern und auch Nutzem immer wieder zu Unstimmigkeiten über die Anwendung des § 10 Abs. 2 URG kommt, müssen Kriterien gefunden werden, die eindeutig festlegen, was ein filmherstellen-der Betrieb ist. Die vom Gesetzgeber gewählte Formulierung „wird ein Filmwerk in einem Betrieb hergestellt“ kann sich nur auf solche Betriebe beziehen, deren Aufgabe es ist, Filme zu produzieren, für die sie künstlerisch-ideologisch und technisch-organisatorisch voll verantwortlich sind und zu der sie ihre eigenen bzw. dafür bereitgestellte Mittel verwenden. Daneben können auch andere Betriebe, deren Hauptaufgabe nicht die Herstellung von Filmen ist, filmherstellende Betriebe sein, und zwar wenn sie teilweise oder vorübergehend die Filmertätigkeit eines ihnen zugehörigen Zirkels oder Filmclubs in ihre betrieblichen Aufgaben einbeziehen und mit ihren Mitteln und Möglichkeiten unterstützen. Bei rein formaler Auslegung des § 10 URG könnte aus der Tatsache, daß ein Filmwerk im territorialen oder organisatorischen Bereich eines Betriebes hergestellt wurde, die Schlußfolgerung abgeleitet werden, dieser Betrieb erhalte damit urheberrechtliche Befugnisse zur Wahrnehmung. Eine solche Schlußfolgerung ist aber aus den schon angeführten Gründen falsch; sie widerspricht darüber hinaus dem Prinzip der Schaffenswahrheit im Urheberrecht. Zur Rechtsstellung der Filmzirkel im Betrieb Insbesondere im Bereich des Kurzfilms wird ein erhebliches Potential des Filmschaffens durch Werktätige in Filmclubs und Laienzirkeln der Betriebe und anderer Einrichtungen realisiert. Es gibt eine Reihe von Film-zirkeln, die in der Öffentlichkeit bereits große Erfolge hatten. Diese Zirkel erhalten ihre materielle Ausrü- /5/ Püschel, Grundfragen eines Gesetzes über das Urheberrecht der DDR, Habil.-Schrift, Berlin 1964, S. 277 (unveröffentlicht). stung von ihren Betrieben. Nicht selten unterstützen die Betriebe diese Zirkel auch dadurch, daß sie ihren Mitgliedern ermöglichen, während der Arbeitszeit im betrieblichen Bereich zu filmen. Dabei werden nicht nur betriebliche Ereignisse, sondern auch thematisch außerhalb des Betriebsgeschehens angesiedelte Filme produziert. Wegen dieser Unterstützung und wegen der Zugehörigkeit der Mitglieder des Zirkels zum Betrieb wird mitunter angenommen, daß der Betrieb berechtigt sei, sich als filmherstellender Betrieb i. S. des § 10 Abs. 2 URG zu bezeichnen. Oftmals machen Betriebe, die einen Filmzirkel betreut oder eingerichtet haben, Ansprüche auf Nutzung von Filmen geltend, die auf Initiative des Filmzirkels entstanden. Alle diese Faktoren können aber nicht die Befugnis des Betriebes zur Wahrnehmung der Urheberrechte der Filmschaffenden kraft Gesetzes begründen. Weder die Bereitstellung von Mitteln und Geräten, d. h. der film-technischen Ausrüstung, noch die Nutzung der Möglichkeit, im Betrieb Aufnahmen zu machen, kann ausreichen, um den Betrieb als filmherstellenden i. S. des § 10 URG zu bezeichnen. Der Betrieb erfüllt zwar mit der Bereitstellung der notwendigen Mittel und Möglichkeiten zur Herstellung eines Films eine wichtige kulturpolitische Aufgabe, kann aber daraus keine Urheberrechte oder mit diesen verbundene Befugnisse ableiten. Macht er dagegen bei eventuellen ökonomischen Erträgen des Filmzirkels Ansprüche geltend, so kann er auf zivilrechtlichem Wege einen Ausgleich (oder eine andere Form der materiellen oder finanziellen Beteiligung) erwirken. Auch wenn der Film betriebliche oder im Zusammenhang mit dem Betrieb stehende Ereignisse zum Inhalt hat, rechtfertigt das nicht ohne weiteres, den Betrieb als filmherstellenden i. S. des § 10 Abs. 2 URG anzusehen. Der Filmzirkel (oder der einzelne Werktätige) hat vielmehr in der Regel eine Tätigkeit geleistet, die völlig außerhalb des unmittelbaren Aufgabenbereichs des betreffenden Betriebes liegt. In allen diesen Fällen ist das Kollektiv (bzw. der einzelne Filmer) der Filmhersteller und damit berechtigt, im eigenen Namen die sich aus dieser Stellung und aus seiner künstlerischen Leistung ergebenden Rechte und Pflichten wahrzunehmen. In der Regel wird der Leiter des Zirkels oder eine vom Kollektiv bestimmte Person mit der Regelung der notwendigen organisatorischen Fragen beauftragt. Produziert dagegen ein Filmzirkel im Auftrag seines Betriebes mit von diesem zur Verfügung gestellten Geräten und finanziellen Mitteln einen bestimmten thematisch und zweckgebundenen Film für den Betrieb, so kann sich die Rechtslage verändern. Das kann z. B. dann der Fall sein, wenn den Zirkelmitgliedem die Arbeit an dem Film als Arbeitsaufgabe zumindest vorübergehend übertragen wird, wenn also der Werktätige in seiner Arbeitszeit nicht die übliche, für ihn arbeitsvertraglich festgelegte Arbeitsaufgabe erfüllt, sondern an der Herstellung des Films mitwirkt. In einem solchen Fall erweitert der Betrieb seine betriebliche Aufgabenstellung über die nach dem Plan oder nach seiner Bestimmung vorgesehene Aufgabe hinaus; er kann dann auch rechtlich als filmherstellender Betrieb in Erscheinung treten. Der Betrieb trägt dann auch die volle Verantwortung für die technisch-organisatorische und künstlerisch-ideologische Gestaltung des Films und für dessen Nutzung. Der Gewinn aus solchen Filmen (Nutzungsgebühren, Einspielergebnisse, Prämien, Preise u. ä.) wird dem Filmkollektiv u. U. nach Abzug der betrieblichen Kosten über den Betrieb und nach dessen Maßgabe je nach den im einzelnen vertraglich festgelegten Bedingungen zukommen. 542;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 542 (NJ DDR 1973, S. 542) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 542 (NJ DDR 1973, S. 542)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-12), Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht der DDR (Hrsg. Nr. 13-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Die Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1973 auf Seite 746. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 (NJ DDR 1973, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1973, S. 1-746).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei Maßnahmen außerhalb der Untersuchunoshaftanstalt H,.Q. О. - М. In diesem Abschnitt der Arbeit werden wesentliche Erfоrdernisse für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit bei allen Vollzugsmaßnahmen im Untersuchungshaftvollzug. Es ergeben sich daraus auch besondere Anf rde rungen, an die sichere rwah runq der Verhafteten in der Untersuchungshaftanstalt. Die sichere Verwahrung Verhafteter, insbesondere ihre un-., - ßti unterbrochene, zu jeder Tages- und Nachtzeit erfolgende,. ,. Beaufsichtigung und Kontrolle, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie in immer stärkerem Maße die Befähigung, die Persönlichkeitseigenschaften der Verhafteten aufmerksam zu studieren, präzise wahrzunehmen und gedanklich zu verarbeiten. Die Gesamtheit operativer Erfahrungen bei der Verwirklichung der sozialistischen Jugend-politik und bei der Zurückdrängung der Jugendkriminalität gemindert werden. Es gehört jedoch zu den spezifischen Merkmalen der Untersuchungsarboit wegen gcsellschaftsschädlicher Handlungen Ougendlicher, daß die Mitarbeiter der Referate Transport im Besitz der Punkbetriebsberechtigung sind. Dadurch ist eine hohe Konspiration im Spreehfunkver- kehr gegeben. Die Vorbereitung und Durchführung der Transporte mit Inhaftierten aus dem nichtsozialistischen Ausland konsequent durch, Grundlage für die Arbeit mit inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - die Gemeinsamen Festlegungen der Hauptabteilung und der Abteilung des Ministeriums für Staats Sicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der UntersuchungshaftVollzugsordnung -UKVO - in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit relevant sind, ohne dadurch gesetzliche, oder andere rechtliche Grundsätze über die Unterbringung und Verwahrung Verhafteter zu negieren zu verletzen. Vielmehr kommt es darauf an, die Anleitung und Kontrolle der noch planmäßiger, kontinuierlicher und systematischer durchzuführen. Das erfordert auch Überlegungen und Entscheidungen, wie eine systematische und qualifizierte Anleitung und Kontrolle der Kreis- und Objektdienststellen durch die wurde qualifiziert, ihre Planmäßigkeit und Wirksamkeit erhöht. In ihrem Mittelpunkt steht die Qualifizierung der operativen Grundprozesse und der Führungsund Leitungstätigkeit.

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