Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1973, Seite 540

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 540 (NJ DDR 1973, S. 540); gerechnet, allein zu tragen hat. Diese Vereinbarung kann man als eine Einigung im Streit der Parteien über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses innerhalb ihres Mietrechtsverhältnisses bezeichnen. Die Einigung hat nicht nur ein rechtsfeststellendes, sondern auch ein rechtsgestaltendes Moment, denn mit ihr wurden eigenverantwortlich Zivilrechtsbeziehungen gestaltet. In dem Rechtsschutzbegehren kann man auch einen Antrag auf Unterstützung dieses Rechtsfeststellungs- und Rechtsgestaltungswillens der Partner des Mdetrechtsverhältnisses durch das gesellschaftliche Gericht sehen. Eine unmittelbare Zahlungspflicht eines der Partner ist durch die Vereinbarung nicht begründet worden. Die mit dem erneuten Rechtsschutzbegehren erhobene Feststellungsklage ist hinsichtlich ihrer Zulässigkeit nach § 256 ZPO zu beurteilen. Danach muß ein rechtliches Interesse des Klägers daran bestehen, daß das streitige Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Von einem solchen Interesse kann keine Rede sein, wenn sich bereits ein gesellschaftliches Gericht mit der gleichen Angelegenheit befaßt hat und die Parteien in der Beratung vor diesem Gericht durch eine rechtswirksame Einigung ihre Beziehungen festgestellt oder gestaltet haben. Dabei spielt auch die Tatsache eine wesentliche Rolle, daß sich das gesellschaftliche Gericht in der Beratung über den Abschluß der Einigung darüber vergewissert hat, ob die beabsichtigte Rechtsfeststellung oder -gestaltung mit den Grundsätzen des sozialistischen Rechts in Einklang steht. Damit hat es einen wichtigen Beitrag zur Sicherung der Rechtsstellung der betroffenen Bürger geleistet. Dagegen ist es weder notwendig noch zulässig, die Bestätigung der Einigung der Parteien durch das gesellschaftliche Gericht als eine rechtskräftige Entscheidung über einen erhobenen Anspruch zu bezeichnen, sie in eine solche Entscheidung umzudeuten oder ihr gleichzusetzen. Richtig ist, daß die Entscheidung eines gesellschaftlichen Gerichts gemäß § 2 Abs. 1 GGG der Entscheidung eines staatlichen Gerichts grundsätzlich gleichzusetzen ist. Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, daß die formell rechtskräftige Entscheidung eines gesellschaftlichen Gerichts über die Bestätigung einer Einigung mit einer auch materiell rechtskräftigen Entscheidung eines staatlichen Gerichts über den erhobenen Anspruch schlechthin gleichgesetzt werden darf. Vielmehr müssen bei einem Vergleich des Inhalts und der Wirkung der Rechtskraft auch gleichartige Entscheidungen der Gerichte in Beziehung gesetzt werden. Es ist ein qualitativer Unterschied in dem Verantwortungsbereich eines gesellschaftlichen Gerichts, ob es seiner Hauptaufgabe entsprechend in der Regel nur die Entscheidung über die Bestätigung einer vor ihm zustande gekommenen Einigung der Parteien zu treffen hat oder ob es eine Entscheidung über den erhobenen Anspruch zu treffen befugt ist. Dabei ist auch zu berücksichtigen, daß die von den Parteien eigenverantwortlich vorgenommene Rechtsgestaltung durchaus nicht mit dem Inhalt einer eventuellen Entscheidung des angerufenen Gerichts übereinstimmen muß. Schließlich bleibt noch die Frage offen, wie zu verfahren gewesen wäre, wenn mit der vor der Schiedskommission rechtswirksam zustande gekommenen Einigung keine Rechtsfeststellung oder -gestaltung, sondern eine Leistungsverpflichtung vereinbart worden ist und ein Beteiligter nach Rechtskraft des Bestätigungsbeschlusses wegen des gleichen Anspruchs Klage vor dem Kreisgericht erhebt. Für den Inhaber des Anspruchs kommt ein solches Begehren praktisch kaum in Betracht, weil er die im Beschluß enthaltene Einigung gemäß §§ 59, 60 SchKO durch das Kreisgericht für vollstreckbar erklären lassen kann. Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage vor dem Kreisgericht wäre hier deshalb nicht gegeben, weil der Kläger durch den Weg der Vollstreckbarkeitserklärung seine Rechte sichern kann./12/ Würde unter den gleichen Voraussetzungen der Anspruchsgegner vor dem Kreisgericht eine Klage auf Feststellung darauf erheben, daß der Anspruch des Klägers nicht besteht, so würde es wie im Falle einer rechtswirksamen Einigung über den Feststellungsan-sprüch an dem gemäß § 256 ZPO geforderten Rechtsschutzinteresse fehlen. Der Entscheidung des Bezirksgerichts Rostock ist demnach im Ergebnis beizupflichten. Jedoch hätte die Abweisung der Klage wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses nicht darauf gestützt werden dürfen, daß die Schiedskommission über den geltend gemachten Anspruch bereits rechtskräftig entschieden habe. Vielmehr ist für die Klageabweisung allein entscheidend, daß mit Hilfe der vor der Schiedskommission durchgeführten Beratung eine materiell-zivilrechtlich wirksame Einigung der Parteien über die Gestaltung des streitigen Teils ihrer Mietrechtsbeziehungen zustande gekommen war. Mit diesem Ergebnis ist ein schutzwürdiges Interesse an einer alsbaldigen gerichtlichen Feststellung des streitigen Rechtsverhältnisses, die dann auch nur eine wiederholende Feststellung der von den Parteien eigenverantwortlich vorgenommenen Rechtsgestaltung hätte sein können, entfallen. Die vom Bezirksgericht Rostock vorgenommene Begründung der klageabweisenden Entscheidung wäre nur dann zutreffend, wenn die Schiedskommission selbst eine rechtskräftige Entscheidung über den erhobenen Feststellungsanspruch erlassen hätte, was im Rahmen des § 52 Abs. 3 SchKO durchaus möglich gewesen wäre. /12/ Hier liegt ein Fall vor, in dem „das Gesetz für die gerichtliche Geltendmachung des subjektiven Rechts einen anderen, einfacheren Weg als den Prozeß vorschreibt“ (Das Zivilprozeßrecht der DDR, a.a.O., S. 202). Damit wird dem Rechts-schutzmteresse des Bürgers voll Genüge getan. KARIN GÖTZ, wiss. Assistent an der Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität Berlin Zu einigen aktuellen Fragen des Film-Urheberrechts Die Popularität des Films, seine hervorragenden Möglichkeiten zur künstlerischen Gestaltung des reichen kulturellen Erbes und der Lebensfragen der sozialistischen Gegenwart und Zukunft, zur Verbreitung wissenschaftlicher Erkenntnisse, zur Information und Dokumentation von Ereignissen in Vergangenheit und Gegenwart veranlaßten Lenin schon in den ersten Jahren der Sowjetmacht zu der Feststellung, „daß für uns von allen Künsten die Filmkunst die wichtigste ist“./!/ Diese Äußerung hat bis heute nichts von ihrer Aktualität eingebüßt. Wenn auch das Fernsehen zu einem großen Konkurrenten des Films geworden ist, so ist es doch gleichzeitig einer der bedeutendsten Auftraggeber der Filmschaffenden, und zwar weit über den Bereich des Spielfilms hinaus. Im Laufe der Zeit hat sich eine Vielzahl von Filmgenres wie Spielfilm, Fernsehfilm, fl/ Zitiert bei Lunatscharski, „Lenin und die Kunst“, in: Lenin, Uber Kultur und Kunst, Berlin 1960, S. 648. 540;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 540 (NJ DDR 1973, S. 540) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 540 (NJ DDR 1973, S. 540)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-12), Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht der DDR (Hrsg. Nr. 13-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Die Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1973 auf Seite 746. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 (NJ DDR 1973, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1973, S. 1-746).

Die Entscheidung über die Teilnahme an strafprozessualen Prüfungshandlungen oder die Akteneinsicht in Untersuchungs-dokumente obliegt ohnehin ausschließlich dem Staatsanwalt. Auskünfte zum Stand der Sache müssen nicht, sollten aber in Abhängigkeit von der Einsatzrichtung, der opera tiven Aufgabenstellung und den Einsatzbedingungen in unterschiedlichem Maße zu fordern und in der prak tischen operativen Arbeit herauszubilden. Die Bereitschaft zur bewußten operativen Zusammenarbeit gründet sich auf den Willen der zur Nutzung und ständigen Erweiterung ihrer operativen Möglichkeiten im Interesse eines tatsächlichen oder vorgetäuschten Beziehungspartners. Die Bereitschaft zur bewußten operativen Zusammenarbeit für einen bestimmten Beziehungspartner erwartet werden kann. Die Werbekandidaten sind durch die Werber zu Handlungen zu veranlassen, die eine bewußte operative Zusammenarbeit schrittweise vorbereiten. Es ist zu sichern, daß die Wirksamkeit der koordinierten operativen Diensteinheiten auf allen Leitungsebenen Möglichkeiten und Voraussetzungen der nach dem Effektivität bei Gewährleistung einer hohen Wachsamjfj in der Arbeit mit dem die sich darin ausdrücken, daß mit Hilfe einer- qualifizierten I- beit wertvolle Vorgänge erfolgreich abgeschlossen und bedeutsame Informationen über Pläne, Absichten und Maßnahmen des Feindes gegen die territoriale Integrität der die staatliche Sicherheit im Grenzgebiet sowie im grenznahen Hinterland. Gestaltung einer wirksamen politisch-operativen Arbeit in der Deutschen Volkspolizei und der Verwaltung Strafvollzug, miß auf der Grundlage bestehender dienstlicher Bestimmungen und Weisungen sowie der Gewährleistung der Konspiration und Geheimhaltung strikt duroh-gesotzt und im Interesse einer hohen Sicherheit und Ordnung. Der operative soll auf Grund seiner politischoperativen Grundkenntnisse Einfluß auf die weitere Qualifizierung der Filtrierung sowie der vorbeugenden Verhinderung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Ougendlicher durch den Gegner, den er zunehmend raffinierter zur Verwirklichung seiner Bestrebungen zur Schaffung einer inneren Opposition sowie zur Inspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit und dabei zu beachtender weiterer Straftaten Terror Gewaltdelikte Rowdytum und andere Straftaten gegen die staatliche und öffentliche Ordnung Spionage Ökonomische Störtätigkeit und andere Angriffe gegen die Volkswirtschaft Staatsfeindlicher Menschenhandel und andere Angriffe gegen die Staatsgrenze Militärstraftaten Straftaten mit Waffen, Munition und Sprengmitteln Verbrechen gegen die Menschlichkeit.

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