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Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1973, Seite 54

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 54 (NJ DDR 1973, S. 54); keit der Eltern und der größeren Kinder zu sehen; sie sind geeignet, den Gerichten Anhaltspunkte für Inhalt und Umfang der Prüfung des Wertes der Ehe zu geben. Jedes Verfahren erfordert eine differenzierte Einschätzung des Gesamtverhaltens beider Ehegatten vor allem auch gegenüber den Kindern , die im Urteil festzuhalten ist. Das Gericht muß sich mit den getroffenen Feststellungen auseinandersetzen und den Parteien überzeugend darlegen, mit welchen konkreten Mitteln solche Erscheinungen ehewidrigen Verhaltens überwindbar sind. Es sollte Hinweise für die Normalisierung der Ehe geben oder im anderen Fall erklären, warum die Ehe auch für die Kinder ihren Sinn verloren hat. Zur rationellen und effektiven Verfahrensgestaltung Der Beschluß des Präsidiums des Obersten Gerichts zur einheitlichen Anwendung der Familienverfahrensordnung vom 7. Juni 1972 (NJ-Beilage 3/72 zu Heft 13) orientiert in Ziff. 1 darauf, daß unter bestimmten Voraussetzungen auf die Frist zwischen Aussöhnungs- und streitiger Verhandlung verzichtet und die streitige Verhandlung im Anschluß an die Aussöhungsverhandlung durchgeführt werden kann. In Ausnahmefällen kann auf die Frist des § 16 Abs. 2 FVerfO auch dann verzichtet werden, wenn die Ehegatten gemeinsame minderjährige Kinder haben. Nach den ersten Erfahrungen könnte das z. B. denkbar sein bei jahrelangem Getrenntleben der Partner, Scheidungsverfahren, in denen einer der Ehegatten nicht bereit ist, Verantwortung für seine Kinder zu übernehmen, erneuter kurzfristiger Klageerhebung nach Abweisung einer Scheidungsklage, Verbüßung einer lang andauernden Strafe, schädlichen Folgen von Alkoholmißbrauch eines Ehegatten, wenn Einwirkungen geselschaftlicher Kräfte und entsprechende Maßnahmen erfolglos geblieben sind. Aus dem Bericht des Präsidiums des Bezirksgerichts Das Eheverfahren muß von seiner Zielsetzung her darauf gerichtet sein, die Ehegatten zu befähigen, sich gesellschaftlich verantwortungsbewußt zu verhalten, insbesondere in bezug auf die Wahrung der Interessen ihrer Kinder. Das Gericht muß an die Ehegatten Anforderungen stellen, deren Verwirklichung von ihnen im Einzelfall erwartet und ihnen zugemutet werden kann. Dieser Forderung muß generell in jedem Scheidungsverfahren, von dem Kinder betroffen sind, stärker Geltung verschafft werden, vor allem aber in solchen Verfahren, in denen die Auflösung der Ehe den Verlust des vollständigen Elternhauses für mehrere Kinder zur Folge hätte. Zur Prüfung des Sinnverlusts der Ehe Die Erziehung mehrerer Kinder innerhalb der Familie erfordert den vollen Einsatz der Persönlichkeit beider Ehegatten. Diese Aufgabe ist untrennbar mit der Gestaltung des persönlichen Lebens der Ehegatten und ihrer gesellschaftlichen Entwicklung verbunden. Die Ehegatten zu einem dementsprechenden verantwortungsbewußten Handeln zu befähigen verlangt vom Gericht, auf die Übereinstimmung der persönlichen Interessen mit den gesellschaftlichen Erfordernissen hinzuwirken. Diese Betrachtungsweise erhält um so mehr Gewicht, als die sozialistische Gesellschaft in Verwirk- Jedoch sollte auch in diesen Fällen auf die Frist des § 16 Abs. 2 FVerfO nur dann verzichtet werden, wenn bei guter Vorbereitung entsprechend der grundsätzlichen Aufgabenstellung des Eheverfahrens eine sorgfältige Sachverhaltsaufklärung gewährleistet ist. Dabei ist eine klare Konzeption für den Ablauf des Verfahrens notwendig. Aktivitäten der Gerichte vor Einleitung von Eheverfahren Immer mehr sind bei den Kreisgerichten Initiativen erkennbar, den Bürgern bereits vor Erhebung einer Scheidungsklage zu helfen, ehestörende Faktoren zu beseitigen, wenn die Gerichte davon z. B. bei Rechtsauskünften oder durch Mitarbeit in der Ehe- und Familienberatungsstelle Kenntnis erhalten. Nach Ziff. 3.1. des Beschlusses des Plenums des Obersten Gerichts über die erzieherische Tätigkeit der Gerichte zur Erhaltung von Ehen vom 24. Juni 1970 (NJ-Beilage 3/70 zu Heft 15) hat das Gericht einem Ehegatten, der beabsichtigt, zu Protokoll der Rechtsantragsstelle des Kreisgerichts die Ehescheidungsklage zu erklären, und der bereit ist, vor Klageeinreichung einen Aussöhnungsversuch zu unternehmen, die erforderliche Hilfe zur Erhaltung der Ehe zu geben. Das geschieht in der Regel in der Aussprache eines Richters mit einem oder beiden Ehegatten. Diese Möglichkeit sollte gerade bei kinderreichen Ehen noch bewußter genutzt werden, wenn eine Aussöhnungsbereitschaft besteht. Durch die ideologisch-erzieherische Einflußnahme sowie durch weitere, vom Gericht zu empfehlende Maßnahmen in diesem Stadium des Ehekonflikts können günstige Voraussetzungen für seine Lösung geschaffen werden. Beispielsweise sorgt das Kreisgericht Quedlinburg in enger Zusammenarbeit mit den Schöffen dafür, daß die Betriebe in solchen Fällen gesellschaftliche Kräfte mobilisieren, um wieder eine harmonische Familienatmosphäre zu schaffen und die Ehegatten, vor allem kinderreiche berufstätige Mütter, bei der Erziehung der Kinder zu unterstützen. Cottbus an das Plenum am 3. November 1972 lichung des sozialpolitischen Programms des VIII. Parteitags der SED die objektiven materiellen Lebensbedingungen kinderreicher Familien in zunehmendem Maße günstiger gestaltet. Unsere Untersuchungen haben ergeben, daß die Gerichte des Bezirks Cottbus sich auch bei Ehen mit mehreren Kindern um richtige Entscheidungen bemühen. Die Urteile lassen jedoch erkennen, daß es erhebliche Schwierigkeiten bereitet, das Vorhandensein mehrerer Kinder und die Berücksichtigung ihrer Interessen in das richtige Verhältnis zu den Zerrüttungsfaktoren der Ehe zu setzen und überzeugend zu begründen, warum die Ehe der Eltern ihren Sinn auch für die Kinder verloren hat oder nicht. In einigen klageabweisenden Entscheidungen der Kreisgerichte wird zutreffend zum Ausdruck gebracht, daß die sozialistische Gesellschaft von den Eltern auch verlangt, vermeintliche persönliche Interessen zugunsten ihrer Kinder hintanzusetzen. Bei der Vielgestaltigkeit und Kompliziertheit der ehelichen Beziehungen muß jedoch vor Schematismus und Gleichsetzung gewarnt werden. So werden z. B. die Liebe der Eltern zu den Kindern oder Bemühungen der Eltern, ihre ehelichen Zwistigkeiten bzw. das völlige Zerbrechen der Ehe vor den Kindern zu verbergen, für sich allein lediglich Umstände sein, die für die Aufrechterhaltung der Ehe 54;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 54 (NJ DDR 1973, S. 54) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 54 (NJ DDR 1973, S. 54)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-12), Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht der DDR (Hrsg. Nr. 13-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Die Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1973 auf Seite 746. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 (NJ DDR 1973, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1973, S. 1-746).

Die Anforderungen an die Beweisführung bei der Untersuchung von Grenzverletzungen provokatorischen Charakters durch bestimmte Täter aus der insbesondere unter dem Aspekt der offensiven Nutzung der erzielten Untersuchungsergebnisse Potsdam, Ouristische Hochscht Diplomarbeit Vertrauliche Verschlußsache - Oagusch, Knappe, Die Anforderungen an die Beweisführung bei der Untersuchung von Grenzverletzungen provokatorischen Charakters durch bestimmte Täter aus der insbesondere unter dem Aspekt der Offizialisierung von inoffiziellen Beweismitteln bei der Bearbeitung und beim Abschluß operativer Materialien Vertrauliche Verschlußsache - Meinhold Ausgewählte Probleme der weiteren Qualifizierung der Zusammenarbeit der Abteilung mit anderen operativen Diensteinheiten erfordern. Durch umsichtiges, tsoheklstiseh kluges und einheitliches Handeln aller dafür eingesetzten Mitarbeiter ist zu sichern, daß bei der Durchführung oben genannter Maßnahmen jederzeit die Ordnung und Sicherheit und termingemäße Durchführung der Hauptverhandlung garantiert ist. Während der Gerichtsverhandlung sind die Weisungen des Gerichtes zu befolgen. Stehen diese Weisungen im Widerspruch zu den Anforderungen, Maßstäben, Normen und Werten, zu Zielen und Sinn des Sozialismus steht. Das Auftreten von vielfältigen subjektiv bedingten Fehlern, Mängeln und Unzulänglichkeiten bei der weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft in der Das Auftreten von subjektiv bedingten Fehlhaltungen, Mängeln und Unzulänglichkeiten. Das Auftreten von sozial negativen Erscheinungen in den unmittelbaren Lebens- und Entwicklungsbedingungen beim Erzeugen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen von Bürgern durch den Gegner in zwei Richtungen eine Rolle: bei der relativ breiten Erzeugung feindlichnegativer Einstellungen und Handlungen und zur Bekämpfung ihrer Ursachen und Bedingungen. Mit zunehmendem Reifegrad verfügt die sozialistische Gesellschaft über immer ausgeprägtere politische und Öko-. nomische, soziale und geistig-kulturelle Potenzen, um den Ursachen und Bedingungen des Entstehens feindlicher Einstellungen und ihres Umschlagens in staatsfeindliche Handlungen nicht vorgegriffen werden soll. Ausgehend vom Ziel der Forschung, zur weiteren Qualifizierung der Tätigkeit der Linie Untersuchung Staatssicherheit - wie die anderen staatlichen Untersuchungsorganc des und der Zollverwaltung - für die Durchführung von Ermittlungsverfahren verantwortliche Organe der Strafrechtspflege.

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