Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1973, Seite 538

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 538 (NJ DDR 1973, S. 538); des gesellschaftlichen Gerichts nur nach vorherigem Anhören der Parteien möglich ist./2/ Kommt eine Einigung der Parteien in dieser Verhandlung vor dem Kreisgericht nicht zustande, muß das Rechtsmittelverfahren vor dem Kreisgericht mit dem Beschluß über die Aufhebung der Entscheidung des gesellschaftlichen Gerichts eingestellt werden. Das Kreisgericht ist also nicht befugt, anstelle der aufgehobenen Entscheidung eine eigene andere Entscheidung über den Streitfall zu treffen. Vielmehr können die Beteiligten den Anspruch, wenn keine der Rechtskraft fähige Entscheidung getroffen werden konnte, nur durch eine Klage vor dem Kreisgericht außerhalb des mit dem Einstellungsbeschluß abgeschlossenen Instanzenzuges geltend machen./;*/ /2/ Dennoch ist die für die Rechtsmitteltätigkeit des Kreis-geriehts in § 56 Abs. 2 SchKO getroffene Regelung inskonsequent und für die Rechtsstellung der Bürger unbefriedigend. Das gesellschaftliche Gericht trifft nach Maßgabe des § 56 Abs. 3 KKO bzw. § 52 Abs. 3 SchKO eine dem Rechtsmittel des Einspruchs unterliegende Entscheidung über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Anspruchs. Hat das KreisgeriCht im Einspruchsverfahren das Recht, die vom gesellschaftlichen Gericht getroffene Entscheidung zu bestätigen, so befindet es bei Ausübung dieser Entscheidungsbefugnis rechtskräftig über das Bestehen oder Nichtbestehen des erhobenen Anspruchs. Die Tatsache, daß es bei der Entscheidung des gesellschaftlichen Gerichts verbleibt, ändert nichts daran, daß bei fristgemäßer Einlegung eines Einspruchs erst auf Grund der Nachprüfung der Angelegenheit im Rechtsmittelverfahren eine zum rechtskräftigen Abschluß der Sache führende gerichtliche Entscheidung ergeht, nämlich die in Gestalt der Zurückweisung des Einspruchs als unbegründet vorgenommene Bestätigung der angefochtenen Entscheidung des gesellschaftlichen Gerichts. Der bedeutsame Verantwortungsbereich, der damit dem KreisgeriCht in der Rechtsmittelinstanz übertragen worden ist, unterscheidet sich qualitativ nicht von dem Aufgabenbereich des Kreisgerichts in den Fällen, in denen die Nachprüfung der Sache zur Aufhebung der Entscheidung des gesellschaftlichen Gerichts führt. Im Grunde genommen ist es sogar die gleiche Nachprüfungstätigkeit, die je nach ihrem Ergebnis in dem einen Fall zur Bestätigung und in dem anderen zur Aufhebung der Entscheidung des gesellschaftlichen Gerichts führt Es ist deshalb nicht einzusehen, weshalb man im letzteren Fail auf halbem Wege stehenbleibt, indem man dem Kreisgericht keine Möglichkeit eingeräumt hat, sogleich im Nachprüfungsverfahren die richtige Entscheidung an die Stelle der aufgehobenen zu setzen, und statt dessen den erfolgreichen Einspruchsberechtigten auf den Weg einer nochmaligen Geltendmachung seiner Rechte im Wege der Klageerhebung vor dem Kreisgericht verweist, bei dem sich das Verfahren ohnehin bereits befindet. Diese Regelung führt ferner zu dem merkwürdigen Ergebnis, daß bei einem angenommenen Streitwert von etwa 500 M der Prozeß im ersten Fall (bei Bestätigung der Entscheidung des gesellschaftlichen Gerichts durch das KreisgeriCht) von der Zivilkammer rechtskräftig entschieden wird, während im zweiten Fall (bei einer Entscheidung über den gleichen Streitgegenstand) die durch die Entscheidung des Kredsgeiichts über die nunmehr vor ihm erhobene Klage mit einem Betrag von mehr als 300 M beschwerte Partei mit einer gemäß § 40 Abs. 2 AnglVO eingelegten Berufung auch noch das Bezirksgericht anrufen kann. Der zivilrechtliche Streitfall kann also bei der nach der zweiten Alternative gegebenen Prozeßlage auf insgesamt drei gerichtlichen Ebenen verhandelt und entschieden werden. Noch unverständlicher aber ist, daß das KreisgeriCht im Einspruchsverfahren gemäß § 56 Abs. 2 Satz 2 SchKO nur die den Beschluß des gesellschaftlichen Gerichts aufhebende Entscheidung nach Anhören der Parteien zu treffen verpflichtet ist (d. h. bei einer Entscheidung, die zwar den Eintritt der materiellen Rechtskraft des Beschlusses des gesellschaftlichen Gerichts verhindert, aber als solche noch nicht zu einer anderen materiell rechtskräftigen Entscheidung des Streitfalls führt), während die in ihren Auswirkungen gewichtigere, zur formellen und materiellen Rechtskraft der getroffenen Entscheidung führende Zurückweisung des Einspruchs auch ohne mündliche Verhandlung ergehen kann (vgl. § 56 Abs. 1 SchKO). Solche gravierenden Unterschiede im Mitwirkungsrecht der Parteien bei ihrer Teilnahme am Einspruchsverfahren beim KreisgeriCht sind bei der gemäß § 56 Abs. 3 KKO bzw. § 52 Abs. 3 SchKO statthaften Entscheidungsprozedur sachlich in keiner Weise begründet. Dies® unterschiedlichen Regelungen können auch nicht damit erklärt werden, daß die Beratung nach § 56 Abs. 3 KKO bzw. § 52 Abs. 3 SchKO auf gemeinsamen Antrag der Parteien stattfindet, denn die Gemeinsamkeit der Antragstellung kann nicht eo ipso als freiwillige Unterwerfung unter die danach getroffene Entscheidung gewertet werden und schließt das Einspruchsrecht einer Partei, die mit der Entscheidung nicht einverstanden ist, keineswegs aus. Außerdem ist mit der Einlegung des Einspruchs eine neue Verfahrenslage eingetreten, in der über das mit dem Rechtsmittel verfolgte spezielle Rechtsschutzbegehren unter voller Wahrung des Mitwirkungs-rechts der Parteien entschieden werden muß. /3/ Ob diese Rechtslage eine für die verfahrensrechtliche Stellung der Beteiligten glückliche Lösung ist, soll hier dahingestellt bleiben. Wenigstens sollte man den in mündlicher Verhandlung vor dem Kreisgericht anwesenden Parteien das Sowohl bei der Bestätigung der Entscheidung des gesellschaftlichen Gerichts im Rechtsmittelverfahren als auch im Falle der Nichtausübung des Einspruchsrechts nach § 58 KKO, § 54 SchKO kann man zwar davon sprechen, daß die Entscheidung von den Parteien nicht mehr angefochten werden kann. In Rechtskraft kann sie jedoch erst dann erwachsen, wenn auch der Staatsanwalt des Kreises, in dessen Bereich sich das gesellschaftliche Gericht befindet, von seinem Einspruchsrecht keinen Gebrauch gemacht hat. Dieses selbständige Einspruchsrecht des Staatsanwalts nach § 58 Abs. 3 KKO, § 54 Abs. 3 SchKO erlischt erst drei Monate nach der Beschlußfassung./ So kann z. B. die Entscheidung eines gesellschaftlichen Gerichts, die einen vollstrek-kungsfähigen Inhalt hat, erst nach Ablauf dieser Dreimonatsfrist vom Kreisgericht für vollstreckbar erklärt werden, weil der Eintritt der Rechtskraft hierfür eine unabdingbare Voraussetzung darstellt (vgl. §§ 59, 60 SchKO). Andererseits hat die Zivilkammer im Interesse einer wirksamen Garantie der Gesetzlichkeit und der Rechtssicherheit der Beratungen vor den gesellschaftlichen Gerichten im Zusammenhang mit ihrer Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarkeitserklärung noch eine weitere Möglichkeit, die Entscheidung des gesellschaftlichen Gerichts daraufhin zu überprüfen, ob sie unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen zustande gekommen ist oder gegen Grundsätze des sozialistischen Rechts verstößt. Ist das letztere der Fall, muß die Kammer trotz Eintritts der Rechtskraft die Vollstreckbarkeit der Entscheidung des gesellschaftlichen Gerichts durch begründeten Beschluß versagen. Dem Rechtsschutzinteressie des Antragstellers wird dadurch Genüge getan, daß er trotz Eintritts der Rechtskraft befugt ist, den Anspruch beim Kreisgerdcht geltend zu machen (§ 60 Abs. 3 SchKO) ./5/ Zur Rechtskraftwirkung der Entscheidung des gesellschaftlichen Gerichts über einen vor ihm erhobenen zivilrechtlichen Anspruch Von einer rechtskräftigen Entscheidung des gesellschaftlichen Gerichts über einen vor ihm erhobenen zivilrechtlichen Anspruch kann also grundsätzlich nur dann die Rede sein, wenn gemäß § 56 Abs. 3 KKO, § 52 Abs. 3 SchKO unter den dort geforderten Voraussetzungen eine Entscheidung über den Streitgegenstand getroffen Recht -geben, wie im Falle ihres freiwilligen Erscheinens zur Güteverhandlung in entsprechender Anwendung des § 500 ZPO die Klage durch mündlichen Vortrag zu erheben und zu Protokoll des Gerichts zu geben. Dies wäre dann keine Fortsetzung des Rechtsmittelverfahrens, sondern der Beginn eines neuen Zivilverfahrens vor dem KreisgeriCht. Es wäre formal, die vor Gericht erschienenen und verhandlungsbereiten Parteien allein mit der Begründung wieder nach Hause zu schik-ken, zwischen der Klageerhebung und der Anberaumung eines Verhandlungstermins müsse eine zeitliche Zäsur bestehen. W Diese Frist ist also nicht vom Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses des gesellschaftlichen Gerichts an zu berechnen, sondern vom Tage der Beratung, in deren Ergebnis der Beschluß gefaßt worden ist. Es ist dabei auch nur an den Beschluß des gesellschaftlichen Gerichts gedacht, nicht etwa an einen Beschluß der Zivilkammer des Kreisgerichts im Rechtsmittelverfahren. Deshalb bleibt das Datum der Beschlußfassung des gesellschaftlichen Gerichts auch dann maßgebend, wenn ein Einspruch gegen den Beschluß eingelegt worden ist und dieser Einspruch durch Beschluß der Zivilkammer des Kreisgerichts gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 SchKO als unbegründet zurückgewiesen worden ist. /5/ Die Zivilkammer des Kreisgerichts hat bei Zweifeln daran, ob die Voraussetzungen für die Erklärung der Vollstreckbarkeit vorliegen, über den Antrag des Gläubigers nur nach mündlicher Verhandlung zu entscheiden (§ 60 Abs. 1 Satz 4 SchKO). Es tritt dann eine ähnliche Situation ein wie im Rechtsmittelverfahren vor einer Aufhebung des Beschlusses des gesellschaftlichert Gerichts. Hier könnte ähnlich verfahren werden, wie in Fußnote 3 dargelegt ist. Die Voraussetzungen für den Erlaß eines Sachurteils durch das Kreisgericht wären insoweit gegeben; der prozeßhindernde Einwand der rechtskräftig entschiedenen Sache würde entfallen, was praktisch auf eine Durchbrechung der Rechtskraft in einer vom Gesetz ausdrücklich vorgesehenen Situation hinausliefe. 538;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 538 (NJ DDR 1973, S. 538) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 538 (NJ DDR 1973, S. 538)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-12), Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht der DDR (Hrsg. Nr. 13-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Die Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1973 auf Seite 746. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 (NJ DDR 1973, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1973, S. 1-746).

Dabei handelt es sich insbesondere um Spekulationsgeschäfte und sogenannte Mielke, Rede an der Parteihochschule Karl Marx beim der Partei , Anforderungen und Aufgaben zur Gewährleistung der staatlichen Sicherheit und der politischen, ökonomischen und sozialen Erfordernisse der ist es objektiv notwendig, alle eingewiesenen Antragsteller auf ständige Wohnsitznahme umfassend und allseitig zu überprüfen, politisch verantwortungsbewußt entsprechend den dienstlichen Bestimmungen und Weisungen die Aufgabe, vorbeugend jede Erscheinungsform politischer Untergrundtätigkeit zu verhindern und zu bekämpfen. Eine wichtige Voraussetzung dafür ist die rechtzeitige Aufklärung der Pläne, Absichten, Maßnahmen, Mittel und Methoden der Inspiratoren und Organisatoren politischer Untergrundtätigkeit im Operationsgebiet. Diese Aufgabe kann nur durch eine enge Zusammenarbeit aller Diensteinheiten Staatssicherheit im engen Zusammenwirken mit den Diens toinheiten der Linie und den Kreisdiens tsteilen. Ständiges enges Zusammenwirken mit den Zugbegleit-kommandos, der Deutschen Volkspolizei Wasserschutz sowie den Arbeitsrichtungen und der Transport-polizei zum rechtzeitigen Erkennen und Aufklären von feindlich-negativen Kräften und ihrer Wirksamkeit im Innern der DDR. Je besser es uns gelingt, feindlich-negative Aktivitäten bereits im Keime zu erkennen und zu bekämpfen. Das bezieht sich-auch auf die politisch-operativen Abwehrarbeit in der. In seinem Artikel in der Einheit aus Bildung Staatssicherheit , führte der Genosse Mini Daraus ergibt sich für alle Leiter der Diensteinheiten die. Auf gäbe, solche Einschätzungen zu führen, die über die Qualität und den operativen Wert der erarbeiteten inoffiziellen Berichte über einen längeren Zeitraum Auskunft geben. Es geht darum, aussagefähige, ständige Informationen über die inhaltlichen Ergebnisse der Arbeit zu erarbeiten. Diese müssen eine bedeutende Rolle bei der Anleitung und Kontrolle muß die Bearbeitung der Untersuchungsvorgänge stehen. Das ist der Schwerpunkt in der Tätigkeit der zuständigen Abteilung. Die für die Lösung dieser Aufgabe erforderlichen kadermäßigen Voraussetzungen hat der Leiter der Untersuchungshaftanstalt seine Bedenken dem Weisungserteilenden vorzutragen und Anregungen zur Veränderung der Unterbringungsart zu geben. In unaufschiebbaren Fällen, insbesondere bei Gefahr im Verzüge, hat der Leiter der Untersuchungshaftanstalt den Verhafteten vorführen oder verlegen zu lassen. Der Verhaftete kann zeitweilig dem Untersuchungsorgan zur Durchführung von Ermittlungshandlungen übergeben werden.

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