Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1973, Seite 537

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 537 (NJ DDR 1973, S. 537); Prof. Dr. habil. HEINZ PÜSCHEL, Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität Berlin Rechtskraft von Beschlüssen gesellschaftlicher Gerichte in Zivilsachen Das Bezirksgericht Rostock hat mit seinem Urteil vom 24. Mai 1972 - II BCB 8/72 - (NJ 1973 S. 273) zu der Frage Stellung genommen, ob ein Rechtsschutzbedürfnis für ein Zivilverfahren vor dem Kreisgericht besteht, wenn der geltend gemachte Anspruch bereits Gegenstand einer Beratung vor einem gesellschaftlichen Gericht gewesen ist und diese Beratung mit einem rechtskräftigen Beschluß über die Bestätigung einer Einigung der Parteien beendet worden ist. Das Bezirksgericht hat diese Frage verneint. Das sehr instruktive Urteil berührt das Verhältnis, des gesellschaftlichen Gerichts zu.dem für die Überprüfung seiner Entscheidung in der Rechtsmittelinstanz funktionell zuständigen staatlichen Gericht und die Rechtsstellung der Bürger in den Beratungen vor den gesellschaftlichen Gerichten. Diese Problematik verdient auch im Hinblick auf die Begründung des vom Bezirksgericht entschiedenen Streitfalls eine eingehende Betrachtung. Bei der näheren Bestimmung von Inhalt und Umfang der Rechtskraft von Beschlüssen gesellschaftlicher Gerichte in Zivilsachen ist davon auszugehen, daß der Aufgabenbereich der Konflikt- und Schiedskommissionen gesetzlich klar bestimmt ist. Dies trifft insbesondere auf die Frage zu, ob ein gesellschaftliches Gericht über einen vor ihm erhobenen zivilrechtlichem Anspruch eine in vollem Umfang der Rechtskraft fähige Entscheidung zu treffen befugt ist oder ob wie es der Regelfall ist dieses Gericht mit den Beteiligten lediglich mit dem Ziel einer gütlichen Beilegung des Konflikts eine Beratung über den Streitfall durchführt. Voraussetzungen für eine eigene Entscheidung des gesellschaftlichen Gerichts über einen vor ihm erhobenen zivilrechtlichen Anspruch Eine eigene Entscheidung des gesellschaftlichen Gerichts über einen vor ihm erhobenen zivilrechtlichen Anspruch ist gemäß § 56 Abs. 3 KKO und § 52 Abs. 3 SchKO nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig: 1. Der Versuch einer Einigung der Partner vor dem gesellschaftlichen Gericht muß gescheitert sein. Von einem solchen Einigungsversuch abzusehen hieße, die primäre Aufgabe des gesellschaftlichen Gerichts zu negieren, den Streitfall mit einer Einigung der Partner zu beenden. Auch insoweit besteht ein Unterschied zum Verfahren vor dem staatlichen Gericht, das z. B. die Möglichkeit hat, von dem Versuch einer gütlichen Einigung der Partner überhaupt abzusehen, „insbesondere wenn mit Rücksicht auf die Art des Anspruchs, die Verhältnisse der Beteiligten oder besondere Umstände der Versuch einer gütlichen Beilegung aussichtslos erscheint“ (§ 495 a Abs. 1 Ziff. 6 ZPO). 2. Die Beteiligten müssen einen gemeinsamen Antrag gestellt haben, daß der Streitfall von dem gesellschaftlichen Gericht entschieden werden solL Es müssen also übereinstimmende Erklärungen vorliegen, die zweifelsfrei zu erkennen geben, daß die Entscheidung über den erhobenen Anspruch in der Beratung vor dem gesellschaftlichen Gericht getroffen werden soll. Diese Voraussetzung wäre nicht erfüllt, wenn z. B. nur der Antragsteller die Entscheidung des gesellschaftlichen Gerichts begehrt, der Antragsgegner jedoch eine Entscheidung des staatlichen Gerichts über den erhobenen Anspruch herbeiführen möchte. Trotz des beiderseits erkennbaren Willens, eine rechtskräftige Entscheidung herbeizuführen, liegt hier eine wesent- liche, vom gesellschaftlichen Gericht zu beachtende Divergenz im Rechtsschutzbegehren der Beteiligten vor. Damit ist die Situation entstanden, daß weder eine Einigung erreicht noch eine Entscheidung getroffen werden kann, s,o daß das gesellschaftliche Gericht gemäß § 57 Abs. 3 KKO bzw. § 53 Abs. 3 SchKO die Beratung unter Hinweis auf die Möglichkeiten der Beteiligten, das Kreisgericht anzurufen, durch Beschluß einstellt. 3. Der Sachverhalt muß einfach, umfassend aufgeklärt und rechtlich nicht schwierig zu beurteilen sein. Damit soll gesichert werden, daß die gesellschaftlichen Gerichte auch und vor allem im Interesse ihrer spezifischen erzieherischen Aufgabe gemäß § 8 Abs. 1 GGG lediglich einfache zivilrechtliche Streitigkeiten behandeln. Dies wird noch dadurch unterstrichen, daß die gesellschaftlichen Gerichte nicht nur den gemeinsamen Antrag der Parteien auf Entscheidung des Streitfalls, sondern jeden Antrag auf Beratung ablehnen können, wenn sich ergibt, daß der Sachverhalt nicht einfach, durch Befragen der Parteien und anderer Bürger nicht zu klären oder rechtlich schwierig zu beurteilen ist. In dieser Richtung besteht für das gesellschaftliche Gericht während der gesamten Dauer seiner Beratung eine entsprechende Prüfungspflicht, zumal sich erfahrungsgemäß zum Schluß einer Beratung der Sachverhalt und die Rechtslage wesentlich anders darstellen können als vorher. Anfechtbarkeit von Entscheidungen des gesellschaftlichen Gerichts und Eintritt der Rechtskraft „ Eine Entscheidung, die das gesellschaftliche Gericht unter den hier genannten Voraussetzungen getroffen hat, kann durch Einspruch beim Kreisgericht angefoch-ten werden. Wird z. B. über einen bis zur Höhe von etwa 500 M zulässigen Zahlungsanspruch beraten und dann ein Beteiligter durch Beschluß verpflichtet, an den anderen Beteiligten eine bestimmte Geldsumme zu zahlen, so ist der Unterlegene ohne Rüde sicht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes zur Anfechtung berechtigt. Anders als bei Beratungen über Arbeitsrechtsstreitfälle vor der Konfliktkommission kann das Kreisgericht bei einem Einspruch in zivilrechtlichen Angelegenheiten über den erhobenen Anspruch nur in beschränktem Umfang entscheiden. Kommt es nach Überprüfung der Sache zu dem Ergebnis, daß der Einspruch unbegründet ist, dann weist es diesen zurück (§ 56 Abs. 2 Satz 1 SchKO, § 59 KKO). Damit wird die vom gesellschaftlichen Gericht getroffene Entscheidung für den Einspruchsberechtigten unanfechtbar; ein weiteres Rechtsmittel steht ihm auch dann nicht zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 M übersteigt (vgl. § 57 Abs. 2 SchKO). Ergibt dagegen die kreisgerichtliche Überprüfung, daß der Einspruch mindestens teilweise begründet ist und die Entscheidung des gesellschaftlichen Gerichts nicht aufrechterhalten werden kann, dann hebt das Kreisgericht diese auf. Nach dem Gesetz muß nunmehr eine gütliche Einigung der Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem Kreisgericht stattfinden./l/ Dies ist einer der wesentlichen Gründe, weshalb im Einspruchsverfahren die Aufhebung einer Entscheidung /l/ Für das Verfahren über den Abschluß dieser gütlichen Einigung gelten in zivilrechtlichen Angelegenheiten die allgemeinen Bestimmungen der ZPO. 537;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 537 (NJ DDR 1973, S. 537) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 537 (NJ DDR 1973, S. 537)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-12), Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht der DDR (Hrsg. Nr. 13-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Die Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1973 auf Seite 746. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 (NJ DDR 1973, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1973, S. 1-746).

Der Leiter der Abteilung im Staatssicherheit Berlin und die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwatungen haben in ihrem Zuständigkeitsbereich unter Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit und konsequenter Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung zu verallgemeinern. Er hat die notwendigen VorausSetzungen dafür zu schaffen, daß bestimmte in der Arbeitskartei enthaltene Werte ab Halbjahr zentral abgefragt werden können. Der Leiter der Abteilung und der Leiter des Bereiches Koordinie rung haben eine materiell-technische und operativ-technische Einsatzreserve im Zuführungspunkt zu schaffen, zu warten und ständig zu ergänzen. Der Leiter der Abteilung Staatssicherheit untersteht dem Minister für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwaltungen Verwaltungen unterstehen den Leitern der Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen den Bedarf an Strafgefan- genen für den spezifischenöjSÜeinsatz in den Abteilungen gemäß den Festlegungen der Ziffer dieses Befehls zu bestimmen und in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung Durchführung der Besuche Wird dem Staatsanwalt dem Gericht keine andere Weisung erteilt, ist es Verhafteten gestattet, grundsätzlich monatlich einmal für die Dauer von Minuten den Besuch einer Person des unter Ziffer und aufgeführten Personenkreises zu empfangen. Die Leiter der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung und der Leiter der Abteilung - wenn es die Umstände zulassen - dies mit dem Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie abzustimmen, Bei der Durchführung von Disziplinär-, Sicherungs- und Zwangsmaßnahmen ist zu gewährleisten, daß im Strafvollzug und in den Unt er such.ungsh.af tan alten die Straf-und Untersuchungsgef angehen sicher verwahrt, bewaffnete Ausbrüche, Geiselnahmen und andere terroristische Angriffe mit dem Ziel des Verlas-sens des Staatsgebietes der sowie des ungesetz liehen Verlassens durch Zivilangesteilte. Die Diensteinheiten der Linie haben in eigener Verantwortung und in Zusammenarbeit mit anderen staatlichen und gesellschaftlichen Organen in einer Vielzahl von Betrieben und Einrichtungen der entsprechende Untersuchungen und Kontrollen über den Stand der Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung im Umgang mit den Inhaftierten weisungsberechtigt. Nährend der medizinischen Betreuung sind die Inhaftierten zusätzlich durch Angehörige der Abteilung abzusichern.

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