Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1973, Seite 536

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 536 (NJ DDR 1973, S. 536); schaftliche Wirksamkeit der Kriminalitätsbekämpfung hängt besonders auf diesem Gebiet von der Mobilisierung aller Organe, Organisationen, Betriebe und der Bevölkerung ab und erfordert ein koordiniertes Zusammenwirken. Es ist notwendig, schnell und konsequent auf diese Straftaten zu reagieren. Unmittelbar nach ihrem Bekanntwerden sind in kürzester Frist die Ermittlungen durchzuführen, um Anklage zu erheben und eine Verurteilung zu erreichen. Der Täter muß die Unabwendbarkeit der Bestrafung spüren. Im Stadtbezirk Berlin-Köpenick wurde von der Einleitung des Ermittlungsverfahrens an bis zur Verurteilung in erster. Instanz maximal eine Frist von einer Woche benötigt. In vielen Fällen wurde das sogar innerhalb von drei Tagen erreicht. Der Erfolg dieser Arbeit hängt mit davon ab, wie es gelingt, durch differenzierte und zielgerichtete Informationen die Werktätigen zu mobilisieren. Den Umständen des Einzelfalls entsprechend wurden Maßnahmen zur Erhöhung der öffentlichen Wirksamkeit der Strafverfolgung organisiert. Nach unserer Erfahrung ist es nicht notwendig und auch nicht effektiv, allgemeine öffentliche Erziehungsgespräche durchzuführen. In bisherigen Aussprachen wurde deutlich, daß die Werktätigen wegen der Gefährlichkeit asozialen Verhaltens eine zügige Anwendung rechtlicher Maßnahmen fordern. Bei Kollektivaussprachen und öffentlichen Verhandlungen erklärten Arbeiter immer wieder, daß übertriebene Geduld diese Täter nur zur Fortsetzung ihres Verhaltens ermuntert. Das zeigt, daß die Auffassungen zur Einhaltung des Rechts auf diesem Gebiet eindeutig sind. Deshalb führen wir jetzt öffentliche Verhandlungen vorwiegend nur in solchen Betrieben oder Wohngebieten durch, in denen Erscheinungen der Asozialität wiederholt vorkamen, in denen viele nach der Strafverbüßung wiedereingegliederte oder sozial gefährdete Personen konzentriert sind. Diese Personen werden mitunter auch direkt aufgefordert, an den Verhandlungen als Zuhörer teilzunehmen Außerdem werden dazu staatliche und gesellschaftliche Kräfte des Bereichs (z. B. Meister, Gewerkschaftsvertrauensleute, Schöffen, VP-Helfer, Jugendhelfer) eingeladen. Nehmen Vertreter ehemaliger Arbeitskollektive oder Wohngemeinschaften nicht an den Hauptverhandlungen teil, dann werden sie unverzüglich über das Ergebnis der Hauptverhandlung informiert. In einigen Fällen wurde auch vom Gericht angeordnet, daß das Urteil im Betrieb öffentlich bekannt gemacht wird. Auf diese Weise wurde deutlich, daß die Justiz- und Sicherheitsorgane unverzüglich auf Hinweise der Bevölkerung (besonders bei Anzeigen aus den Betrieben oder Wohngebieten) reagieren und die Schuldigen schnell einer gerechten Bestrafung zugeführt werden. Diese Informationen tragen auch wesentlich zur Erhöhung der Rechtssicherheit bei. Grundsätzlich sind wir davon ausgegangen, daß die der Asozialität angemessene Strafe die Arbeitserziehung ist, weil asozial lebende Personen in der Regel eine verfestigte negative Einstellung zur sozialistischen Arbeitsdisziplin haben. Eine Strafe ohne Freiheitsentzug muß daher die Ausnahme bleiben. Dabei ist zu berücksichtigen, daß der Grad der Verfestigung negativer Verhaltensweisen unterschiedlich sein kann. Das zeigt sich insbesondere an der Dauer arbeitsscheuen Verhaltens sowie an der Art und Weise und der Intensität, mit der sich der Täter der erzieherischen Einflußnahme gesellschaftlicher Kräfte bzw. staatlicher Organe entzogen hat. Bei bereits einschlägig vorbestraften Tätern oder solchen, deren Vortat auf asozialer Lebensweise basierte, wurde grundsätzlich selbst bei relativ kurzzeitiger Asozialität auf Arbeitserziehung erkannt. Freiheitsstrafen kamen nur in verhältnismäßig geringem Umfang zur Anwendung. Sie wurden nur dann ausgesprochen (sofern ihre Anwendung nicht wegen weiterer Straftaten geboten war), wenn der Grad der verfestigten Arbeitsscheu noch nicht so erheblich war, daß eine Erziehung mittels Einweisung zur Arbeitserziehung für die Dauer von mindestens einem Jahr erforderlich war. Bei jungen erwachsenen Tätern, die erstmalig eine Straftat nach § 249 StPO begingen und in der Regel nur kurze Zeit asozial lebten, wurden in einigen Fällen auch Haftstrafen beantragt. In Fällen verfestigten asozialen Verhaltens ist auch von der Anwendung der Aufenthaltsbeschränkung für die Hauptstadt Gebrauch gemacht worden. Es kam insbesondere darauf an, der Rückkehr des Täters in einen früheren negativen Lebenskreis vorzubeugen. In allen Fällen der Asozialität wurde die Anwendung von Zusatzmaßnahmen geprüft. In der Regel wurde neben der Strafe die Kontroll- und Erziehungsaufsicht gemäß § 249 StGB ausgesprochen. Gesetzlichkeitsaufsicht des Staatsanwalts im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Asozialität Bei der Durchführung von Strafverfahren wegen Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch asoziales Verhalten wurden in einer Reihe von Fällen Gesetzesverletzungen aufgedeckt, die leitende Mitarbeiter von Betrieben und Einrichtungen begangen hatten. In erster Linie handelte es sich dabei um Verstöße gegen das GBA. Unverständlich ist, daß in manchen Betrieben gerade bei asozialen Personen, die wiederholt und in grober Weise die sozialistische Arbeitsdisziplin verletzen, die Bestimmungen über die sozialistische Arbeitsdisziplin (§§ 106 ff. GBA) imgenügend oder gar nicht angewandt wurden. Einige Betriebe schlossen sogar nach vergeblicher erzieherischer Einflußnahme auf Arbeitsbummelanten Aufhebungsverträge gemäß § 31 Abs. 1 GBA zur Beendigung des Arbeitsrechtsverhältnisses. Abgesehen davon, daß in solchen Fällen die betriebliche Einwilligung in den Abschluß eines Aufhebungsvertrages das Gesetz verletzt (§31 Abs. 4 GBA, § 7 Abs. 1 Gefährde-tenVO), führt ein derartig inkonsequentes Verhalten der Betriebsleitungen gegenüber Verletzungen der sozialistischen Arbeitsdisziplin dazu, daß labile Personen in ihrem pflichtwidrigen arbeitsscheuen Verhalten bestärkt werden. Im Einzelfall sind wir gegen derartige Gesetzesverletzungen mit Maßnahmen der Gesetzlichkeitsaufsicht gemäß §§ 38 ff. StAG vorgegangen. Gleichzeitig haben wir durch Hinweise an die Gewerkschaftsorgane darauf Einfluß genommen, daß die Ordnung des Sekretariats des Bundesvorstandes des FDGB vom 29. Oktober 1971 für die Wahrnehmung der Rechte der Gewerkschaften bei der Begründung, Änderung und Beendigung von Ar-beitsrechtsverhältnissen (insbesondere Abschn. IV über die Mitwirkung der Gewerkschaften bei der Vorbereitung eines Aufhebungsvertrages) durchgesetzt und die ordnungsgemäße Beendigung von Arbeitsrechtsverhältnissen kontrolliert wird. Trotz klarer rechtlicher Regelungen ist jedoch eine durchgängige Veränderung in der Praxis der Betriebe noch nicht erreicht worden. Aus diesem Grund hat der Staatsanwalt in Zusammenarbeit mit der Abteilung Innere Angelegenheiten des Rates des Stadtbezirks Beratungen mit Betriebsleitern und Kaderleitern durchgeführt und dabei die Feststellungen aus Strafverfahren wegen § 249 StGB eingehend ausgewertet. 5 36;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 536 (NJ DDR 1973, S. 536) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 536 (NJ DDR 1973, S. 536)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-12), Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht der DDR (Hrsg. Nr. 13-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Die Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1973 auf Seite 746. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 (NJ DDR 1973, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1973, S. 1-746).

Der Leiter der Abteilung ist für die konsequente Verwirklichung der unter Punkt genannten Grundsätze verantwortlich. hat durch eigene Befehle und Weisungen., die politisch-operative Dienstdurchführung, die innere und äußere Ordnung und Sicherheit der Untersuchungshaf tanstalt in ihrer Substanz anzugreifen sowie Lücken und bogünstigende Faktoren im Sicherungssystem zu erkennen und diese für seine subversiven Angriffe auszunutzen, Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei Maßnahmen außerhalb der Untersuchunoshaftanstalt H,.Q. О. - М. In diesem Abschnitt der Arbeit werden wesentliche Erfоrdernisse für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit bei allen Vollzugsmaßnahmen im Untersuchungshaftvollzug. Es ergeben sich daraus auch besondere Anf rde rungen, an die sichere rwah runq der Verhafteten in der Untersuchungshaftanstalt. Die sichere Verwahrung Verhafteter, insbesondere ihre ununterbrochene, zu jeder Tages- und Nachtzeit erfolgende, Beaufsichtigung und Kontrolle, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie Kenntnisse zu vermitteln über - Symptome und Krankheitsbilder, die für psychische Auffälligkeiten und Störungen Verhafteter charakteristisch sind und über - mögliche Entwicklungsverläufe psychischer Auffälligkeiten und Störungen und den daraus resultierenden Gefahren und Störungen für den Untersuchungshaftvollzug. Zu grundlegenden Aufgaben der Verwirklichung von Ordnung und Sicherheit im Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit Aufgaben zur Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei Maßnahmen außerhalb der Untersuchunoshaftanstalt H,.Q. О. - М. In diesem Abschnitt der Arbeit werden wesentliche Erfоrdernisse für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit in wesentlichen Verantwortungsbereichen bezogen sein, allgemeingültige praktische Erfahrungen des Untersuchungshaftvollzuges Staatssicherheit und gesicherte Erkenntnisse, zum Beispiel der Bekämpfung terroristischer und anderer operativ-bedeutsamer Gewaltakte, die in dienstlichen Bestimmungen und Weisungen Staatssicherheit sowie in gemeinsamen Festlegungen zwischen der Abteilung Staatssicherheit und der НА dem weitere spezifische Regelungen zu ihrer einheitlichen Durchsetzung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit . Die Inhaftierten sind bei der Aufnahme in die Untersuchungshaft-anstaltan auf der Grundlage der Hausordnung über ihre Pflichten und Rechte zu belehren.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X