Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1973, Seite 525

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 525 (NJ DDR 1973, S. 525); schädigten Kind Holger festgestellten Verletzungen verursacht worden sind. Es war nunmehr zu prüfen, inwieweit die Verklagte die ihrer 13jährigen Tochter Petra gegenüber bestehenden Aufsichtspflichten verletzt hat und damit nach §832 BGB für den entstandenen Schaden haftet. Der Verklagten war nach ihren eigenen Angaben vor dem Senat bewußt, daß die Verwendung von Spiritus bei der Entzündung von Holzkohle in einem Rost gefahrvoll ist. Deshalb hat sie früher das Feuer in Anwesenheit ihrer Tochter Petra in einigen Fällen selbst entfacht. Als sie sich entschloß, Petra mit der Entzündung des Feuers unter Verwendung von Brennspiritus zu betrauen, waren ihr diese Gefahren ebenfalls gegenwärtig. So belehrte sie ihre Tochter wiederholt darüber, stets nur einige Tropfen Spiritus auf die Holzkohle zu sprühen und darauf zu achten, daß in der Nähe des Rostes sich aufhaltende Kinder in gebührender Entfernung stehenbleiben. Audi die Tatsache, daß die Verklagte bei eigener Entfachung des Feuers unter sparsamster Verwendung von Brennspiritus jeweils eine kleinere Verpuffung bemerkt hatte, hätte sie veranlassen müssen, größte Vorsicht walten zu lassen und die Entfachung des Feuers, soweit das unter Verwendung von Brennspiritus erfolgte, selbst vorzunehmen. An die Aufsichtspflicht der Verklagten waren besondere Anforderungen zu stellen. Es war ihr als Leiterin der Kantine bekannt, daß sich häufig Kinder in der Gaststätte oder auf dem Spielplatz davor aufhielten, und zwar Kinder aller Altersgruppen, so daß mit unkontrollierten Reaktionen besonders kleinerer Kinder zu rechnen war. Bereits die Wahl des Ortes zur Aufstellung des Rostes unter den vor der Gaststätte befindlichen Bäumen war bedenklich, da dieser in unmittelbarer Nähe des Spielplatzes liegt und erwartet werden konnte, daß sich die Kinder für das Feuerentfachen und das Braten der Würste interessieren würden. Daß die Verklagte damit auch gerechnet hat, beweist ihr Hinweis an Petra, sich in der Nähe des Rostes aufhaltende Kinder aufzufor-dem, vom Rost zurückzutreten. Welche Anforderungen an die Aufsichtspflicht eines Erziehungsberechtigten über-einen Minderjährigen gemäß § 832 BGB zu stellen sind, ist aus der jeweiligen Gesamtsituation eines Geschehnisablaufs zu folgern. Die bereits geschilderten Umstände hätten erfordert, daß die Verklagte die Inbrandsetzung der Holzkohle im Rost selbst vorgenommen und ihrer Tochter Petra lediglich das Braten der Würste übertragen hätte. Soweit das Kreisgericht bereits in der Aushändigung von Streichhölzern an die 13jährige Petra eine Aufsich tspflichtverletzung der Verklagten gesehen hat, kann dieser Auffassung nicht beigepflichtet werden. Eine gesetzliche Bestimmung, die die Aushändigung von Streichhölzern an größere Kinder durch die Eltern verbietet, existiert nicht. Das kann auch nicht aus § 7 KJSchVO abgeleitet werden, wonach dem Einzelhandel der Verkauf von Streichhölzern an Kinder verboten ist. Die Aushändigung von Streichhölzern durch die Verklagte an ihre 13jährige Tochter reicht daher nicht aus, um eine Aufsichtspflichtverletzung zu begründen (vgl. auch OG, Urteil vom 22. August 1967 3 Zst 9/67 NJ 1967 S. 638). Anders verhält es sich dagegen beim Umgang mit leicht brennbaren Flüssigkeiten. Spiritus gehört zur Kategorie der leicht brennbaren Flüssigkeiten, die eine große Gefahrenquelle darstellen, weil sie einen sehr niedrigen Flammpunkt aufweisen. Der Umgang mit solchen Flüssigkeiten erfordert äußerste Vorsicht und Sorgfalt, die in der Regel auch ein größeres Kind nicht aufbringen kann. Der Auftrag an ein 13jähriges Kind, selbständig unter Verwendung von leicht brennbaren Flüssigkeiten Holzkohle in einem Rost zu entzünden, stellt eine die Aufsichtspflicht verletzende Handlung des zur Aufsicht Verpflichteten dar und begründet für den Fall eines dadurch verursachten Schadens seine Haftung nach § 832 BGB. Die Führung eines nach § 832 Abs. 1 Satz 2 BGB möglichen Entlastungsbeweises ist der Verklagten nicht gelungen. Ihre Hinweise darauf, daß gesetzliche Vorschriften für die Bedienung von Bratrosten nicht erlassen worden sind und im Einzelhandel bzw. in Gaststätten Holzkohle ebenfalls unter Verwendung von Brennspiritus zum Glühen gebracht wird, gehen schon deshalb fehl, weil in diesen Einrichtungen keine Minderjährigen mit der Erledigung solcher Arbeiten beauftragt werden. Die Verklagte hat des weiteren eingewendet, daß der Vater des geschädigten Kindes (Kläger zu 2) sich ebenfalls einer Aufsichtspflichtverletzung schuldig gemacht habe, wodurch gemäß § 254 BGB ein Mitverschulden am Eintritt des Schadens begründet worden sei. Die Beweiserhebung hat jedoch keine Umstände ergeben, die geeignet wären, ein Mitverschulden des Klägers zu 2) am Zustandekommen des Schadensfalles zu begründen. In seiner Parteivernehmung hat er ausgesagt, daß er am Tattage an einem Tisch am Fenster der Kantine gesessen habe, von dem aus er auch den Bratrost habe sehen können. Für den Kläger zu 2) bestand keine Veranlassung, seine Aufsicht über seinen damals 5jährigen Sohn zu verstärken, als dieser nach draußen lief, um sich zum Spielplatz zu begeben. Eine solche Verpflichtung hätte vom Kläger zu 2) nur beim Vorliegen einer für ihn erkennbaren Gefahrensituation gefordert werden können. Die Tatsache, daß vor der Gaststätte in einem Brätrost Feuer entfacht wurde, konnte für den Kläger nicht die Annahme begründen, daß damit eine Gefahrensituation für sein Kind geschaffen wurde. Vielmehr konnte er darauf vertrauen, daß die Verklagte alle gebotene Sorgfalt aufwendet, um vom Bratrost ausgehende Gefahren für Dritte, insbesondere für die im Gelände spielenden Kinder, auszuschließen. Der Kläger mußte nicht damit rechnen, daß die Verklagte die ihr obliegenden Aufsichtspflichten über ihre Tochter gröblich mißachtet und dieser eine Flasche Spiritus zur Entfachung des Feuers übergab. Er glaubte, daß der Bratrost in üblicher Weise durch das Davorstellen von Stühlen so abgesichert war, daß von ihm schädigende Ereignisse nicht ausgehen konnten. Die Verklagte hat selbst bestätigt, daß bei Veranstaltungen der Bratrost an anderer Stelle aufgestellt wurde und eine Absicherung so erfolgte, daß Unbefugte nicht in die unmittelbare Nähe des Rostes gelangen konnten. Bei Kenntnis dieser Sachlage konnte der Kläger zu 2) damit rechnen, daß solche Sicherungen auch an diesem Tage getroffen waren. Die Behauptung der Verklagten, daß sie den Kläger zu 2) ausdrücklich ermahnt habe, auf seinen Sohn aufzupassen, ist nicht erwiesen. Aus der Beweisaufnahme haben sich auch keine Umstände ergeben, die auf eine besondere Lebhaftigkeit des Kindes hätten schließen lassen. Nach den Feststellungen des Senats war daher ein Mitverschulden des Klägers zu 2) an der Verursachung des Schadens nicht nachzuweisen. Es ist vielmehr von der alleinigen Haftung der Verklagten im Rahmen des § 832 BGB auszugehen, so daß ihre Berufung als unbegründet zurückzuweisen war. Arbeitsrecht § 13 Abs. 1 der 1. DB zur NVO. Leistungen eines Neuer er Vorschlags, der darauf gerichtet ist, Mängel bei der praktischen Anwendung eines Projekts dadurch zu beheben, daß statt vorgesehener 525;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-12), Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht der DDR (Hrsg. Nr. 13-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Die Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1973 auf Seite 746. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 (NJ DDR 1973, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1973, S. 1-746).

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