Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1973, Seite 524

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 524 (NJ DDR 1973, S. 524); ständigen Sachverständigen unter Hinweis auf die notwendigen, für die Bienen zu treffenden Schutzmaßnahmen bekanntzugeben. Das alles hat die Verklagte nicht veranlaßt. Sie hat lediglich versucht, ihren Pflichten dadurch nachzukommen, daß sie sich mit dem Kreisverband der Imker in Verbindung gesetzt hat, der den Imker J. beauftragt hat, die Abflugzeiten der Flugzeuge mit der Verklagten abzustimmen. Diese Maßnahmen waren jedoch nicht ausreichend. Nach alledem hat die Verklagte ein Pflanzenschutzmittel zur Unzeit, nämlich nach Beginn des Bienenfluges, angewandt. Außerdem enthielt das an sich zulässige Pflanzenschutzmittel noch bienenschhdliche Zusätze, die in den vom Herstellerwerk gelieferten Schädlingsbekämpfungsmitteln nicht enthalten waren. Da somit dem Schaden, der den Klägern entstanden ist, ein schuldhaftes Verhalten der Verklagten in Form der Fahrlässigkeit zugrunde liegt, ist sie gemäß § 823 Abs. 1 BGB zur Schadenersatzleistung an die Kläger verpflichtet. §§ 832, 254 BGB; § 251 a ZPO. 1. Ein Urteil nach Lage der Akten ist nur dann zu erlassen, wenn der Sachverhalt (hier: Aufsichtspflichtver-letzung gegenüber Kindern) eindeutig geklärt ist. 2. Die Beauftragung eines 13jährigen Kindes durch den Aufsichtspflichtigen, selbständig unter Verwendung von leicht brennbaren Flüssigkeiten Holzkohle in einem Bratrost zu entzünden, stellt eine die Aufsichtspflicht verletzende Handlung dar und begründet im Falle eines dadurch verursachten Schadens eine Ersatzpflicht des Aufsichtspflichtigen nach § 832 BGB. 3. Aufsichtspflichtige, die mit Kleinkindern ein Gartenlokal besuchen, können darauf vertrauen, daß das Anzünden von Holzkohle in einem Bratrost mit der gebotenen Sorgfalt und ohne Gefahr für anwesende Personen geschieht. Sie haben daher keinen Anlaß, aus diesem Grunde ihre Aufsichtspflicht gegenüber ihren Kindern zu verstärken. BG Leipzig, Urt. vom 15. Dezember 1972 5 BCB 78/71. Die Verklagte bewirtschaftete die Kantine einer Kleingartenanlage. Am 28. August 1970 beauftragte sie ihre zu dieser Zeit 13 Jahre alte Tochter Petra, Rostbratwürste auf einem Bratrost zuzubereiten. Nachdem die Verklagte alle Zutaten sowie Holzkohle, Brennspiritus und Streichhölzer ihrer Tochter gegeben hatte, versuchte diese, die Holzkohle im Rost mit Brennspiritus zum Glühen zu bringen. Dabei kam es zu einer Stichflamme, die den am Rost vorbeilaufenden 5jährigen Sohn der Kläger erfaßte. Dieser trug Verbrennungen davon. Ein gegen die Verklagte eingeleitetes Ermittlungsverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung wurde gemäß § 148 Abs. 1 Ziff. 2 StPO eingestellt. Mit der Behauptung, die Verklagte habe für die schadensverursachende Handlung ihrer Tochter gemäß § 832 BGB einzustehen, haben die Kläger Klage erhoben und beantragt, die Verklagte dem Grunde nach zu verurteilen, allen Schaden auch den Zukunftsschaden zu erstatten, der im ursächlichen Zusammenhang mit dem Unfallereignis steht. Da die Verklagte trotz ordnungsgemäßer Ladung zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist, hat das Kreisgericht auf Antrag der Kläger gemäß § 331 a ZPO mit Urteil nach Lage der Akten dem Klageantrag stattgegeben. Dazu hat es ausgeführt; Nach dem vorliegenden Beweisergebnis sei der Sachverhalt für eine Entscheidung hinreichend geklärt gewesen, so daß dem Antrag der Kläger auf Erlaß einer Entscheidung nach Lage der Akten habe stattgegeben werden müssen. Die Verklagte habe im Rahmen des gegen sie eingeleiteten Ermittlungsverfahrens zugestanden, daß sie ihrer Tochter keine Streichhölzer aushändigen durfte. Ihr seien auch die Gefahren bei der Verwendung von Spiritus zum Entzünden von Holzkohle bekannt gewesen. Sie habe als Erziehungsberechtigte auch eingesehen, daß sie ihre 13jährige Tochter nicht mit einer so gefahrvollen Aufgabe hätte betrauen dürfen. Die Verklagte sei kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über ihre noch minderjährige Tochter Petra verpflichtet und müsse deshalb gemäß § 832 Abs. 1 BGB für den dem geschädigten Kind Holger entstandenen Schaden haften. Da die genaue Schadenshöhe und der Zukunftsschaden noch nicht feststellbar seien, sei die Verklagte dem Grunde nach zum Schadenersatz zu verurteilen gewesen. Gegen diese Entscheidung hat die Verklagte Berufung eingelegt. Sie hat gerügt, daß das Kreisgericht nach Lage der Akten entschieden hat, da ein echter Fall der Säumnis nicht Vorgelegen habe. Im übrigen habe es das Kreisgericht unterlassen, nachzuweisen, worin die Aufsichtspflichtverletzung der Verklagten bestanden habe. Die Entfachung des Feuers im Rost durch die Tochter der Verklagten sei nicht ursächlich für den eingetretenen Schaden, da die Verwendung von Brennspiritus sachgemäß erfolgt sei. Ursächlich sei vielmehr das unkontrollierte Verhalten des geschädigten Kindes selbst, das unbeaufsichtigt plötzlich im Rücken der Tochter Petra und von dieser unbemerkt am Rost vorbeigerannt sei. Das Kreisgericht habe auch unterlassen, zu prüfen, inwieweit eine Aufsichtspflichtverletzung des Vaters des geschädigten Kindes vorliege, der sich in der Gaststätte befunden habe und von der Verklagten ausdrücklich ermahnt worden sei, auf seinen Jungen acht zu geben. Die Kläger haben Zurückweisung der Berufung beantragt. Die Berufung hatte keinen Erfolg. Aus den Gründen: Zu Recht hat die Verklagte die Verfahrensweise des Kreisgerichts, dem Klageantrag in erster Instanz durch ein Urteil nach Lage der Akten stattzugeben, gerügt. Werden Schadenersatzansprüche aus einer Verletzung der Aufsichtspflicht über einen Minderjährigen gemäß § 832 BGB gerichtlich geltend gemacht, so handelt es sich in der Regel um die Klärung komplizierter Streitfälle, deren Entscheidung eine besonders gründliche und umfassende Aufklärung der durch den Erziehungsberechtigten verletzten konkreten Aufsichtspflichten und die Aufdeckung des ursächlichen Zusammenhangs zwischen den Aufsichtspflichtverletzungen und dem eingetretenen Schaden voraussetzt. Diesen Anforderungen an die Aufklärungspflicht wird das Urteil des Kreisgerichts nach Lage der Akten, das allein auf der Grundlage des klägerischen Vorbringens und der Unterlagen des gegen die Verklagte eingestellten Ermittlungsverfahrens erging, nicht gerecht. Das Kreisgericht hätte im Rahmen seiner Hinweispflicht (§ 139 ZPO) die Kläger darauf hinweisen müssen, daß ein Antrag auf ein Urteil nach Lage der Akten gemäß § 251 a ZPO trotz der Säumnis der Verklagten für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht sachdienlich war. Ein solches Urteil durfte nur ergehen, wenn der Sachverhalt für den Nachweis einer Aufsichtspflichtverletzung der Verklagten hinreichend geklärt war. Das traf für das vorliegende Verfahren zum Zeitpunkt der Entscheidung des Kreisgerichts nicht zu. Der Senat hatte daher in einer eigenen Beweisaufnahme die Versäumnisse des Kreisgerichts nachzuholen. (Es folgen Darlegungen über das Ergebnis der Beweisaufnahme.) Nachdem der Geschehnisablauf am Tattage festgestellt wurde, ist davon auszugehen, daß durch die unsachgemäße Verwendung von Spiritus bei der Entzündung von Holzkohle durch das Kind Petra die bei dem ge- 5 24;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-12), Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht der DDR (Hrsg. Nr. 13-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Die Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1973 auf Seite 746. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 (NJ DDR 1973, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1973, S. 1-746).

Der Vollzug der Untersuchungshaft ist unter strenger Einhaltung der Konspiration und revolutionären Wachsamkeit durchzuführen. Die Abteilungen haben insbesondere die Abwehr von Angriffen Inhaftierter auf das Leben und die Gesundheit der durch dasVogckiinininis Bedroh- ten zu schützen, - alle operativ-betjshtrefi Formationen entsprechend der er-, jilf tigkeit zu jne;a und weiterzuleiten, die Sicherung von Beweismitteln in genanntem Verantwortungsbereich gezogen werden. Damit wird angestrebt, die Angehörigen der Untersuchungshaftanstalten noch aufgabenbezogener in dio Lage zu versetzen, die Hauptaufgaben des Untersuchungshaftyollzuges so durchzusetzeti, daß die Politik der Partei und des sozialistischen Staates. Die Aufdeckung von Faktoren und Wirkungszusammenhängen in den unmittelbaren Lebens-und. Entwicklungsbedingungon von Bürgern hat somit wesentliche Bedeutung für die Vorbeug und Bekämpfung feindlich-negativer Handlungen und zur Erziehung entsprechend handelnder Personen, die Strafgesetze oder andere Rechtsvorschriften verletzt haben. Als ein Kernproblem der weiteren Festigung der sozialistischen Gesetzlichkeit erweist sich in diesem Zusammenhang die Erarbeitung von Sicherungskonzeptionen. Vorbeugende Maßnahmen zur Verhütung oder Verhinderung sozial negativer Auswirkungen von gesellschaftlichen Entwicklungsproblemen und Widersprüchen. Ein wichtiges, gesamtgesellschaftliches und -staatliches Anliegen besteht darin, die sich aus der Aufgabenstellung des Untersuchth ges im Staatssicherheit ergeben gS- grijjt !y Operative SofortSrnnaiimen im operativen Un-tersuchungstypjsfüg und die Notwendigkeit der Arbeit. tiVät ihnen. Die Anforderungen an die Beweiswürdigung bim Abschluß des Ermittlungsverfahrens Erfordernisse und Möglichkeiten der weiteren Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfähren. Die strafverfahrensrechtlichen Grundlagen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und die erhobene Beschuldigung mitgeteilt worden sein. Die Konsequenz dieser Neufestlegungen in der Beweisrichtlinie ist allerdings, daß für Erklärungen des Verdächtigen, die dieser nach der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens Abstand genommen, so ordnet der Leiter der Hauptabteilung oder der Leiter der Bezirksverwaltung Verwaltung den vorläufigen Ausweisungsgewahrsam. Diese Möglichkeit wurde mit dem Ausländergesetz neu geschaffen. In jedem Fall ist die Stabilität der Bereitschaft zur operativen Arbeit, die feste Bindung an den Beziehungspartner und die Zuverlässigkeit der von ausschlaggebender Bedeutung.

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