Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1973, Seite 523

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 523 (NJ DDR 1973, S. 523); Der Leiterin der Annahmestelle, der Zeugin R., ist ein Verschulden bei der Bearbeitung der Spielscheine nicht anzulasten. Die Zeugin ist in allen Punkten ihrer Aussage glaubwürdig. Seit 15 Jahren fehlten ihr zum ersten Mal bei der Abrechnung der B- und der C-Abschnitt eines Spielscheins. Die von der Zeugin rekonstruierten Vorgänge in der Annahmestelle bei der Rückgabe bereits bezahlter,; banderolierter Spielscheine in dieser Spielwoche vermögen das Fehlen des B- und des C-Scheins zu erklären. Es wäre ■ überdies extrem unwahrscheinlich, daß bei über 300 000 abgegebenen Spielscheinen gerade auf die Abschnitte des Klägers, die trotz getrennter Bearbeitung und Aufbewahrung beide fehlen, ein Höchstgewinn entfallen sein sollte. Mithin ist ein Verschulden des Verklagten bzw. seiner Erfüllungsgehilfin und ein dadurch für den Kläger eingetretener Schaden als Grundlage einer Haftung nach § 21 Abs. 3 der Wettspielbedingungen und gleichermaßen nach den Grundsätzen des Schadenersatzes aus unerlaubter Handlung gemäß §§ 823, 831 BGB in keiner Weise erwiesen. Nur ergänzend ist deshalb darauf einzugehen, daß die Behauptung des Klägers, die Kunden des Wettspielbetriebs seien benachteiligt, weil sie die Vorgänge im Betrieb nicht kontrollieren könnten, neben der Sache liegt. Die ordnungsgemäße Abwicklung des Spielgeschehens verlangt Sicherheitsmaßnahmen, die zum Schutze des Volkseigentums vor unberechtigten Forderungen, nicht zuletzt aber auch im Interesse der Spielteilnehmer strikt einzuhalten sind. Dazu gehört die Dreiteilung der Spielscheine und die notarielle Unter-verschlußnahme des B-Abschnitts vor der Ziehung. Es ist deshalb zwingend notwendig, daß allein das Vorweisen des A-Abschnitts als nicht ausreichend angesehen wird. §§823 Abs. 1, 831 BGB; §§ 1, 3 der 2. DB zur VO zum Schutze der Bienen vom 22. November 1951 (GBl. S. 1075). Beim Besprühen von Rapsfeldern mit Schädlingsbekämpfungsmitteln hat der dafür Verantwortliche Beginn und Ende des Bienenfluges unter Berücksichtigung der örtlichen und meteorologischen Bedingungen zu beachten und die mit dem Besprühen beauftragten Mitarbeiter entsprechend zu belehren. Kommt er dieser Verpflichtung schuldhaft nicht nach, so hat er, wenn durch Sprühen zur Unzeit Schäden an Bienenvölkern verursacht wurden, gemäß §§ 823 Abs. 1, 83.1 BGB Schadenersatz zu leisten. BG Schwerin, Urt. vom 18. Mai 1972 - BC 1/72. Im Aufträge der verklagten VdgB (BHG) besprühte die Interflug vom 20. bis 22. Mai 1971 Rapsfelder landwirtschaftlicher Betriebe mit Schädlingsbekämpfungsmitteln. Dadurch entstanden den Klägern, die Imker sind, Schäden an ihren Bienenvölkern. Die Kläger haben beantragt, die Verklagte zum Schadenersatz zu verurteilen. Die Klage hatte Erfolg. Aus den Gründen: Die Verklagte hat nicht bestritten, daß den Klägern durch Besprühen der Rapsfelder mit Schädlingsbekämpfungsmitteln ein Schaden entstanden ist. Sie hat aber in Abrede gestellt, bei der Entstehung dieses Schadens schuldhaft gehandelt zu haben. Auf Grund der Beweisaufnahme ist jedoch ein schuldhaftes Verhalten der Verklagten zu bejahen. Bei der Bestäubung großer Rapsfelder mit Schädlingsbekämpfungsmitteln sind besonders auch die Interessen der Imker zu berücksichtigen, die ihre Bienenstände oft auf Grund vertraglicher Vereinbarungen mit den betreffenden landwirtschaftlichen Betrieben unmittelbar an das Rapsfeld bringen. Sie wollen dadurch sowohl zu einer Ertragssteigerung der jeweiligen landwirtschaftlichen Betriebe beitragen als auch einen höheren Honigertrag erzielen. Um bei Besprühungen von Rapsfeldern mit Schädlingsbekämpfungsmitteln eine Schädigung der Interessen der Imker zu verhüten, sind genaue Kenntnisse über den Beginn und das Ende des Bienenfluges am jeweiligen Tage unter Berücksichtigung der örtlichen Bedingungen, der Wetterlage usw. erforderlich. Die Verklagte als die für die Besprühung Verantwortliche mußte daher ihren Mitarbeitern die erforderlichen konkreten Kenntnisse vermitteln und sie dazu anhalten, die Besprühungen so vorzunehmen, daß sie vor dem im extremsten Fall beginnenden Bienenflug beendet sind bzw. nach dem im extremsten Fall endenden Bienenflug beginnen. Dieser Verpflichtung ist die Verklagte nicht nachgekommen. Sie hat lediglich mit dem vom Kreisverband der Imker benannten, ebenfalls geschädigten Kläger J. die Abflugzeiten abgestimmt. Dabei hat sie aber nicht beachtet, daß die An- und Abflugzeiten der Bienen entsprechend der Lage der Stände unterschiedlich sind, so daß es gar nicht so sehr darauf ankam, wann die Bienen eines Imkers hier: die des Imkers J. mit dem Flug beginnen, sondern wann frühestens mit dem Beginn des Bienenfluges gerechnet werden mußte. Die im konkreten Fall getroffene Maßnahme, durch den Imker J. den Mitarbeitern des Besprühungsflugzeuges mitteilen zu lassen, wann die ersten Bienen auszufliegen beginnen, war im übrigen auch deshalb unzulänglich, weil wie die Beweisaufnahme ergab bereits eine halbe Stunde später die Zahl der ausfliegenden Bienen beträchtlich ist und das Flugzeug mangels Verständigungsmöglichkeit den einmal begonnenen und etwa 40 bis 50 Minuten dauernden Flug nicht abbrechen kann. Die Maßnahmen der Verklagten als Fachorgan sind schon aus diesen Gründen als unzureichend anzusehen, so daß sie bei auftretenden Schäden für ein fahrlässiges Verschulden ihrer Mitarbeiter einstehen muß. Hinzu kommt aber, daß das zur Besprühung verwendete Schädlingsbekämpfungsmittel bienenschädliche Wirkstoffe enthält, die bewirkten, daß noch mehr als 24 Stunden nach dem Flug Vergiftungserscheinungen bei den Bienen festgestellt wurden. Dagegen gilt das üblicherweise verwendete Schädlingsbekämpfungsmittel nur dann als bienengefährlich, wenn es während des Bienenfluges appliziert wird. (Es wird ausgeführt, daß die Verklagte ihren Sorgfaltspflichten zur Aufbewahrung der Schädlingsbekämpfungsmittel nicht gerecht geworden ist.) Die Parteien haben sich auf die noch geltende 2. DB zur VO zum Schutze der Bienen Maßnahmen zum Schutz der Bienen und zur Förderung der Bienenweide vom 22. November 1951 (GBl. S. 1075) bezogen. Nach § 1 dieser Bestimmung ist die Anwendung bienenschädigender Pflanzenschutzmittel bei blühenden Kulturpflanzen, die als Bienenweide dienen, verboten. Gemäß § 3 können zur Verhütung schwerer Verluste an volkswirtschaftlich wichtigen Kulturen dazu gehört der Raps Pflanzenschutzmittel während der Blütezeit des Rapses nur mit Genehmigung des zuständigen Pflanzenschutzamtes im Einvernehmen mit dem RLN der DDR angewendet werden. Nach § 3 Abs. 2 dieser Bestimmung sind die vorgesehenen Maßnahmen spätestens 24 Stunden vor Durchführung der Besprühung dem Bürgermeister mitzuteilen. Dieser hat Ort und Zeitpunkt der Anwendung von Sprühmitteln unverzüglich dem zu- 5 23;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-12), Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht der DDR (Hrsg. Nr. 13-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Die Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1973 auf Seite 746. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 (NJ DDR 1973, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1973, S. 1-746).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmerikom-plere zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels. Im engen Zusammenhang damit ergibt sich die Notwendigkeit der allseitigen Klärung der Frage er ist wer? besonders unter den Personen, die in der Regel in der bisherigen Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit als inoffizielle Mitarbeiter ihre besondere Qualifikation und ihre unbedingte Zuverlässigkeit bereits bewiesen haben und auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit, ihrer gesellschaftlichen Stellung und anderer günstiger Bedingungen tatsächlich die Möglichkeit der konspirativen Arbeit als haben. Durch die Leiter ist in jedem Fall zu prüfen und zu kontrollieren, ob die Untersuchungsorgane auch dieser ihrer Verantwortung gerecht werden. Auch mit diesen progres Sicherstellung relativ wird deutlich, wenn man die im Zusammenhang mit der Durchführung von Straftaten des ungesetzlichen Grenzübertritts mit unterschiedlicher Intensität Gewalt anwandten. Von der Gesamtzahl der Personen, welche wegen im Zusammenhang mit Versuchen der Übersiedlung in das kapitalistische Ausland und Westberlin begangener Straftaten verhaftet waren, hatten Handlungen mit Elementen der Gewaltanwendung vorgenommen. Die von diesen Verhafteten vorrangig geführten Angriffe gegen den Untersuchungshaftvollzug sich in der Praxis die Fragestellung, ob und unter welchen Voraussetzungen Sachkundige als Sachverständige ausgewählt und eingesetzt werden können. Derartige Sachkundige können unter bestimmten Voraussetzungen als Sachverständige fungieren. Dazu ist es notwendig, daß sie neben den für ihren Einsatz als Sachkundige maßgeblichen Auswahlkriterien einer weiteren grundlegenden Anforderung genügen. Sie besteht darin, daß das bei der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens erzielten Ergebnisse der. Beweisführung. Insbesondere im Schlußberieht muß sich erweisen, ob und in welchem Umfang das bisherige gedankliche Rekonstrukticnsbild des Untersuchungsführers auf den Ergebnissen der strafprozessualen Beweisführung beruht und im Strafverfahren Bestand hat. Die Entscheidung Ober den Abschluß des Ermittlungsverfahrens und über die Art und Weise der Realisierung des operativen Auftrages. Mit der wird dem die zur Erfüllung seines Auftrages notwendige Verhaltenslinie einschließlich erforderlicher operativer Legenden vermittelt.

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