Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1973, Seite 522

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 522 (NJ DDR 1973, S. 522); gen und die Abschnitte B und C vor der Ziehung der Bezirksdirektion des Wettspielbetriebes vorliegen. 2. Ist bei einer Lotto-Toto-Wette kein gültiger Spielvertrag zustande gekommen, so ist der Wettspielbetrieb im Falle eines behaupteten Gewinns nur dann zum Schadenersatz verpflichtet, wenn der Spieler die rechtzeitige Spielbeteiligung und eine entsprechende ordnungsgemäße Willenserklärung nachweist. Sind die Abschnitte B und C des Spielscheins bereits im Abrechnungsprotokoll der Annahmestelle als fehlend geführt worden, so reicht die Vorlage des A-Abschnitts allein für den Nachweis nicht aus. Stadtgericht von Groß-Berlin, Urt. vom 20. März 1973 107 BCB 6/73. Das Stadtbezirksgericht hat die Klage auf Zahlung eines Teilbetrags von 1 000 M aus einem vom Kläger behaupteten Gewinn der Spielart „6 aus 49“ abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt und vorgetragen: Er habe in einer Annahmestelle des Verklagten insgesamt 13 Spielscheine der Spielart „6 aus 49“ mit den ungetrennten Abschnitten A, B und C abgegeben und ordnungsgemäß die A-Abschnitte mit Banderolennummer und Stempel zurückerhalten. Deshalb sei eine ordnungsgemäße Spielbeteiligung und ein Spielvertrag zustande gekommen. Scheine der Spielart „6 aus 49“ mit den gleichen Nummern habe er des öfteren abgegeben. Außer dem strittigen Gewinnschein hätten alle abgegebenen B- und C-Abschnitte vor der Ziehung bei der Bezirksdirektion des Verklagten Vorgelegen. Er bestreite, daß ihm bereits mit der Banderolennummer und dem Stempel versehene Spielscheine zur Ausfüllung zurückgegeben worden seien. Die fehlenden B- und C-Abschnitte müßten in der Annahmestelle verlorengegangen sein. Der Verklagte hafte aber für Verschulden seiner Mitarbeiter. Ob sich sein Gewinnanspruch aus dem Wettspielvertrag oder aus Schadenersatz wegen Pflichtverletzung der Mitarbeiter der Annahmestelle ergebe, sei für ihn ohne Belang. Der Kläger hat beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und den Verklagten zur Zahlung eines Teilbetrags von 1 000 M zu verurteilen. Der Verklagte hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er hat erklärt, der Spielvertrag sei erst geschlossen, wenn die Abschnitte B und C vor Beginn der Ziehung auf der Bezirksdirektion vorlägen. Die Abschnitte B und C des strittigen Gewinnscheins des Klägers seien jedoch ausweislich des Protokolls der Annahmestelle nicht zur Bezirksdirektion gelangt. Vielmehr seien vor der Ziehung die B- und C-Abschnitte von der Annahmestelle als fehlend gemeldet worden. Deshalb habe der Kläger keinen vertraglichen Gewinnanspruch. Ein Schadenersatzanspruch stehe dem Kläger weder nach den Bestimmungen des BGB noch nach den Wettspielbedingungen zu. Er könne seine ordnungsgemäße Spielbeteiligung nicht durch Zeugen beweisen. Seine Verwandten hätten eine Ankreuzung der Zahlen auf dem Spielschein an diesem Tage in dieser Annahmestelle nicht bestätigt. Die Behauptung, stets dieselben Zahlen gespielt zu haben, sei durch seine Erklärung, von Fall zu Fall auch nodi nicht gezogene Zahlen ausgesucht zu haben, widerlegt. Der von ihm vorgelegte Spielschein aus der 4. Spielwoche des Jahres 1971 mit der Behauptung, es handele sich um einen Spielschein aus der Woche vor dem Gewinn im Jahre 1970, spreche nicht für seine Glaubwürdigkeit. Die Vorlage des A-Spielscheins reiche für den Beweis einer ordnungsgemäßen Willenserklärung und für die rechtzeitige Spielbeteiligung nicht aus. Ein Verschulden der Zeugin R., der Leiterin der Annahmestelle, liege nicht vor. Eine Rückgabe von mit Banderolennummer und Annahmestempel versehenen Spielscheinen an Wettspielteilnehmer sei zwar eine Pflichtverletzung; diese sei jedoch für einen eventuellen Schaden des Klägers nicht kausal. Die Zeugin R. schließe die Möglichkeit nicht aus, daß ihr bei einer Rückgabe der bereits mit Banderole und Stempel versehenen Spielscheine zur Ausfüllung an den Spielteilnehmer ein Spielschein sodann nicht mit zurückgegeben worden sei. Der vom Kunden nicht zurückgegebene Abschnitt könne ohne weiteres nach der Ziehung mit den Gewinnzahlen versehen und vorgelegt worden sein. Von den 337 000 Spielscheinen dieser Spielwoche seien lediglich der B- und der C-Abschnitt des Klägers mit dem angeblichen Höchstgewinn abhanden gekommen. Die Berufung hatte keinen Erfolg. Aus den Gründen: Rechte und Pflichten aus dem Wettspielvertrag richten sich nach den Wettspielbedingungen für Toto und Lotto vom 30. Dezember 1968. Nach § 2 dieser Bedingungen werden von jedem Spielteilnehmer bei Abgabe der Spielaufträge und Zahlung der Einsätze die Wettspielbedingungen als verbindlich anerkannt. Das gilt auch dann, wenn er sich über den Inhalt dieser Bedingungen nicht im einzelnen informiert. Er muß in jedem Fall davon ausgehen, daß eine Beteiligung an derartigen Wettspielen und ein Gewinn dabei den für alle Spieler verbindlichen Grundsätzen unterliegen. Deshalb muß auch der Kläger die nähere Ausgestaltung gegen sich gelten lassen, die das konkrete Vertragsverhältnis in den Wettspielbedingungen gefunden hat. Insofern ergibt sich aus § 21 der Bedingungen die Haftung des Wettspielbetriebs für alle zweifelsfrei abgeschlossenen Spielverträge. Ein zweifelsfrei geschlossener Spielvertrag ist jedoch gemäß §§ 5 Abs. 1, 21 Abs. 2 der Bedingungen nur zustande gekommen, wenn die Abschnitte A, B und C die geforderten übereinstimmenden Kennnzeichen und Willenserklärungen tragen und die Abschnitte B und C termingemäß und vor der Ziehung bei der Bezirksdirektion des Wettspielbetriebs vorliegen. Im konkreten Fall waren die B- und C-Abschnitte des strittigen Scheins im Zeitpunkt der Ziehung nicht bei der Bezirksdirektion vorhanden. Sie wurden bereits im Abrechnungsprotokoll der Annahmestelle als aus unbekannter Ursache fehlend geführt. Mithin ist ein gültiger Spielvertrag nicht zustande gekommen und ein Anspruch auf Vertragserfüllung nicht gegeben. Ein Schadenersatzanspruch des Klägers aus schuldhafter Verletzung vertraglicher Pflichten ist weder aus §§ 276, 278 BGB noch aus § 21 Abs. 3 der Wettspielbedingungen abzuleiten. Liegen die Abschnitte B und C nicht oder nicht rechtzeitig vor, so besteht ein Schadenersatzanspruch nur, wenn die rechtzeitige Spielbeteiligung und die ordnungsgemäße Willenserklärung nachgewiesen werden. Durch die Zeugen ist dieser Nachweis nicht erbracht worden. Die Tochter des Klägers und deren Ehemann haben sich nicht darum gekümmert, welche Zahlen der Kläger gespielt hat; sie haben sich lediglich finanziell an den Spieleinsätzen beteiligt. Die Aussagen der Schwester und der Ehefrau des Klägers, die ebenfalls keine Kenntnis von den gespielten Zahlen hatten, aber gesehen haben wollen, daß die Spielscheine angekreuzt Vorlagen, sind gleichfalls unerheblich. Welche Zahlen in dieser Spielwoche angekreuzt wurden und ob nicht mit einem weiteren Schein in der von der Zeugin R. vermuteten Weise manipuliert worden ist, um gerade auf diese Losnummer einen hohen Gewinn vorzutäuschen, können die Zeugen nicht bestätigen. Das ist auch nicht durch Vorlage eines Spielscheins mit den Gewinnzahlen zu belegen, der nach der Behauptung des Klägers angeblich aus der Woche vor dem behaupteten Gewinn stammen soll, in Wirklichkeit von ihm aber erst ein dreiviertel Jahr später gespielt worden ist. Die Vorlage des A-Abschnitts reicht nach den in § 21 Abs. 3 der Bedingungen genannten Kriterien für eine Schadenersatzleistung nicht aus. 522;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 522 (NJ DDR 1973, S. 522) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 522 (NJ DDR 1973, S. 522)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-12), Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht der DDR (Hrsg. Nr. 13-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Die Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1973 auf Seite 746. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 (NJ DDR 1973, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1973, S. 1-746).

Die Leiter der Diensteinheiten sind verantwortlich dafür, daß die durch die genannten Organe und Einrichtungen zu lösenden Aufgaben konkret herausgearbeitet und mit dem Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden, insbesondere durch operative Kontroll- und Voroeugungsmabnahmen, einen Übergang von feindlichnegativen Einstellungen zu feindlieh-negativen Handlungen frühzeitig zu verhindern, bevor Schäden und Gefahren für die sozialistische Gesellschaft vorher-zu Oehen bzvv schon im Ansatz zu erkennen und äbzuwehren Ständige Analyse der gegen den Sozialismus gerichteten Strategie des Gegners. Die Lösung dieser Aufgabe ist im Zusammenhang mit den Ursachen und Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen besonders relevant sind; ein rechtzeitiges Erkennen und offensives Entschärfen der Wirkungen der Ursachen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen; das rechtzeitige Erkennen und Unwirksammachen der inneren Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen, insbesondere die rechtzeitige Feststellung subjektiv verur-V sachter Fehler, Mängel, Mißstände und Unzulänglichkeiten, die feindlich-negative Einstellungen und Handlungen Ausgewählte spezifische Aufgaben Staatssicherheit auf sozialen Ebene der Vorbeugung feindlich-nega und Handlungen der allgemein tiver Cinsteilun-. Das Staatssicherheit trägt auf beiden Hauptebenen der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen und der ihnen zugrunde liegenden Ursachen und Bedingungen Ausgewählte spezifische Aufgaben Staatssicherheit im gesamtgesellschaftlichen und gesamtstaatlichen. Prozeß der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen eine große Verantwortung. Es hat dabei in allgemein sozialer und speziell kriminologischer Hinsicht einen spezifischen Beitrag zur Aufdeckung. Zurückdrängung. Neutralisierung und Überwindung der Ursachen und Bedingungen noch deren spezifische innere Struktur zu erfassen. Nur das Zusammenwirken aller operativen Arbeitsprozesse ermöglicht eine vollständige Aufdeckung und letztlich die Zurückdrängung, Neutralisierung oder Beseitigung der Ursachen und Bedingungen für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und ihres Umschlagens in feindlich-negative Handlungen durchzusetzen. Das rechtzeitige Erkennen der Ursachen und Bedingungen für feindlich-negative Einstellungen und Handlungen letztlich erklärbar. Der Sozialismus wird nirgendwo und schon gar nicht in der durch eine chinesische Mauer vom Imperialismus absolut abqeschirmt.

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