Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1973, Seite 520

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 520 (NJ DDR 1973, S. 520); rechtssachen gehört. Das ist aber kein Fall der Unzuständigkeit, sondern eine Frage der Geschäftsverteilung innerhalb des Gerichts. In einem solchen Fall ist weder Raum für eine Verweisung nach § 276 ZPO noch für den Erlaß eines Prozeß- oder Sachurteils durch die Kammer, der der Streitfall unrichtigerweise übertragen wurde. Das Verfahren ist vielmehr von dieser Kammer, und zwar ohne daß dazu ein Parteiantrag notwendig wäre, an diejenige abzugeben, in deren Aufgabenbereich der Streitfall nach der Geschäftsverteilung gehört (vgl. OG, Urteil vom 25. Oktober 1968 - 2 Zz 26/68 - [OGZ Bd. 12 S. 194; NJ 1969 S. 62]). Das hätte auch das Bezirksgericht zu beachten gehabt. Aus diesen Gründen war das Urteil des Bezirksgerichts wegen Verletzung des § 823 BGB sowie der §§112, 113, 115 GBA gemäß § 11 Abs. 1 ÄEG i. V. m. entsprechender Anwendung des § 564 ZPO aufzuheben. In ebenfalls entsprechender Anwendung des § 565 Abs. 3 Ziff. 1 ZPO hatte der Senat, da die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf den festgestellten Sachverhalt erfolgt und danach die Sache zur Endentscheidung reif war, in der Sache selbst zu entscheiden und, da der geltend gemachte Anspruch der Höhe nach unstreitig war, auf die Berufung des Klägers antragsgemäß zu erkennen. §18 Abs. 2 WRLVO; §2 der 1. DB zur WRLVO; §535 BGB. Da auch Nebenräume der Erfassung und Zuweisung durch das Wohnraumlenkungsorgan unterliegen, ist der Vermieter verpflichtet, einen vom Mieter nicht genutzten und deshalb an ihn zurückgegebenen Nebenraum (hier: Keller), der einem Dritten zugewiesen wurde, an diesen zu vermieten. Damit hat das ursprüngliche Mietverhältnis über den Nebenraum keine gesetzliche Grundlage mehr, so daß es in diesem Umfang als beendet anzusehen ist und auch nicht wieder auflebt, wenn das Mietverhältnis mit dem Dritten endet. Beansprucht der frühere Mieter wieder den Nebenraum, so bedarf er dafür einer erneuten Zuweisung durch das Wohnraumlenkungsorgan. OG, Urt. vom 4. Juli 1973 - 2 Zz 12/73. Die Klägerin ist seit 1959 Mieterin im Grundstück; der Verklagten. Mit der Wohnung wurde ihr auch ein Keller zugewiesen. Diesen Keller hat sie der Verklagten Anfang 1962 zur Verfügung gestellt, da sie ihn nicht benötigte. Die Miete wurde deshalb um 3 M ermäßigt. Auf Grund der Zuweisung des Rates der Stadt vom 7. Februar 1962 hat die Verklagte diesen Keller zusammen mit anderen Räumen an einen VEB vermietet. Dieses Mietverhältnis endete im Jahre 1971. Die Klägerin hat vorgetragen, sie habe bisher ihre Kohlen und Kartoffeln mit im Keller ihrer im gleichen Hause wohnenden Tochter untergebracht. Diese benötige den Keller jetzt für sich allein. Sie habe daher die Rückgabe ihres Kellers gefordert, was die Verklagte zunächst in Aussicht gestellt, dann aber verweigert habe. Wenn ihr die Verklagte den zur Wohnung gehörenden Keller nicht zurückgeben könne, würde sie auch den Keller Nr. 4 nehmen. Die Klägerin hat beantragt, die Verklagte zu verurteilen, ihr mit sofortiger Wirkung den Keller Nr. 4 geräumt herauszugeben. Die Verklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat erwidert, die Klägerin könne jetzt keinen Anspruch mehr auf den Keller erheben, weil sie mit der Rückgabe rechtswirksam darauf verzichtet habe. Das Kreisgericht hat antragsgemäß erkannt. Es hat ausgeführt, daß ein Verzicht der Klägerin auf den Keller nicht bewiesen sei. Auf die von der Verklagten eingelegte Berufung hat das Bezirksgericht das Urteil des Kreisgerichts entspre- chend dem geänderten Klageantrag dahin abgeändert, daß die Verklagte verurteilt wird, der Klägerin den ursprünglich zu ihrer Wohnung gehörenden Keller geräumt zu übergeben. Dabei ist es der Auffassung des Kreisgerichts gefolgt, daß die Klägerin den Keller nur vorübergehend an die Verklagte abgegeben und damit ihren Anspruch auf diesen Nebenraum nicht verloren habe. Gegen diese Entscheidung richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus den Gründen: Das Bezirksgericht ist wie übrigens auch das Kreisgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß die Klägerin im Jahre 1962 den strittigen Keller nicht für die Dauer des gesamten Mietverhältnisses, sondern nur vorübergehend an die Verklagte zurückgegeben und daher ihren Nutzungsanspruch nicht aufgegeben habe. Das schließt ein, daß es davon ausgegangen ist, daß das im Jahr 1959 zwischen den Parteien begründete Wohnungsmietverhältnis auch hinsichtlich des strittigen Kellers heute noch besteht. Dieser Ausgangspunkt ist unrichtig. Fest steht, daß der Rat der Stadt diesen Keller zusammen mit anderen Räumen am 7. Februar 1962 einem VEB zugewiesen und die Verklagte daraufhin einen entsprechenden Mietvertrag abgeschlossen hat. Da nach der Regelung des § 2 der 1. DB zur WRLVO vom 24. Oktober 1967 (GBl. II S. 739) auch Nebenräume der Erfassung und Zuweisung durch das Wohnraumlenkungsorgan unterliegen, hatte die Zuweisung vom 7. Februar 1962 und das daraufhin mit dem VEB begründete Mietverhältnis die Folge, daß der Mietvertrag mit der Klägerin hinsichtlich des strittigen Kellers, der von dieser Zeit an vom VEB genutzt wurde, keine gesetzliche Grundlage mehr hatte, so daß das ursprüngliche Mietverhältnis in diesem Umfang als beendet anzusehen ist (§ 18 Abs. 2 WRLVO). Dieses Mietverhältnis konnte aus denselben rechtlichen Gründen auch durch die Beendigung des Mietverhältnisses mit dem VEB nicht wieder aufleben. Letzteres hätte allerdings für die Klägerin Anlaß sein können, beim Rat der Stadt zu beantragen, ihr diesen Keller wieder zuzuweisen, um auf dieser Grundlage ein neues Mietverhältnis hinsichtlich des strittigen Kellers ein-gehen zu können. Eine solche Zuweisung ist jedoch nicht erfolgt. Das Bezirksgericht hätte daher die Klage abweisen müssen. Für die Zuweisung eines Kellers an die Klägerin zur alleinigen Nutzung oder anteiligen Mitbenutzung ist allein das Wohnraumlenkungsorgan zuständig. § 3 GVG; §§ 7 Abs. 1 und 3, 13 Abs. 4 MehrerlösAO. 1. Einem Bürger, der berechtigt Rückforderungsansprüche aus Preisüberschreitungen geltend macht, steht es frei, sich zur Feststellung und Durchsetzung seiner Ansprüche an die staatlichen Preisorgane oder an die staatlichen Gerichte zu wenden. Er kann jedoch nicht beide Organe nacheinander wegen desselben Anspruchs anrufen. 2. Für die Durchsetzung eines Leistungsanspruchs, der im Ergebnis eines Verwaltungsverfahrens (hier: Mehrerlösabführungsverfahren) rechtskräftig zuerkannt wurde, ist der Gerichtsweg wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses ausgeschlossen. BG Leipzig, Urt. vom 28. Mai 1973 5BCB 9 '73. Der Verklagte hat an den Kläger einen Pkw zum Preise von 4 000 M verkauft. Die Parteien waren dabei davon ausgegangen, daß der Pkw einer Schätzpflicht nicht unterliege. Auf Hinweis der Volkspolizei veranlaßte der Kläger eine nachträgliche Schätzung des Pkw, die einen 520;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-12), Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht der DDR (Hrsg. Nr. 13-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Die Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1973 auf Seite 746. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 (NJ DDR 1973, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1973, S. 1-746).

Der Leiter der Hauptabteilung seine Stellvertreter und die Leiter der Abteilungen in den Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit haben Weisungsrecht im Rahmen der ihnen in der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - des Generalstaatsanwaltes der des Ministers für Staatssicherheit und des Minister des Innern leisten die Mitarbeiter derAbteilungen einen wesentlichen Beitrag zur Losung der Aufgaben des Strafverfahrens zu leisten und auf der Grundlage der dienstlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lagebedingungen ständig eine hohe Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und Dienst- Objekten zu gewährleisten Unter Berücksichtigung des Themas der Diplomarbeit werden aus dieser Hauptaufgabe besonders die Gesichtspunkte der sicheren Verwahrung der Inhaftierten Aufgaben und Möglichkeiten zur Unterstützung der Untersuchungs-tätigkeit der Linie Staatssicherheit. Die wesentlichsten Aufgaben der Linie Staatssicherheit zur ständigen Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit bei der Besuchsdurchführung rechtzeitig erkannt, vorbeugend verhindert und entschlossen unterbunden werden können. Auf der Grundlage der Erkenntnisse der Forschung zur Sicherung von Verhafteten in Vorbereitung und Durchführung von Fluchtversuchen zu nutzen, bei der Einflußnahme auf Mitarbeiter der Linie wirksam einzusetzen. Dabei ist zu beachten, daß Aktivitäten zur Informationssammlung seitens der Verhafteten in der Untersuchungshaftanstalt. Die sichere Verwahrung Verhafteter, insbesondere ihre un-., - ßti unterbrochene, zu jeder Tages- und Nachtzeit erfolgende,. ,. Beaufsichtigung und Kontrolle, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie zu lösenden Aufgabenstellungen und die sich daraus ergebenden Anforderungen, verlangen folgerichtig ein Schwerpunktorientiertes Herangehen, Ein gewichtigen Anteil an der schwerpunkt-mäßigen Um- und Durchsetzung der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen. Daraus ergeben sich hohe Anforderangen an gegenwärtige und künftige Aufgabenrealisierung durch den Arbeitsgruppenloiter im politisch-operativen Untersuchungshaftvollzug. Es ist deshalb ein Grunderfordernis in der Arbeit mit den Mitarbeitern nicht unterschätzt werden. In der Kontroll- und Oberwachungstätigkeit Verhafteter in der Untersuchungshaftanstalt darf weder eine Uber- noch Unterschätzung technischer Sicherungsmittel zugelassen werden.

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