Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1973, Seite 519

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 519 (NJ DDR 1973, S. 519); Verfahren auch ohne Antrag der Parteien an die Kammer für Arbeitsrechtssachen abzugeben. OG, Urt. vom 10. Juli 1973 - 2 Zz 13/73. Der Verklagte war beim Kläger als Kraftfahrer beschäftigt. Am 11. Dezember 1969 fuhr er im Aufträge des Klägers den Bereichsökonomen W. mit einem Pkw nach L. Er sollte dort auf Weisung W.s’ das Fahrzeug auf einem Parkplatz abstellen, wobei ihm wegen der niedrigen Außentemperaturen freigestellt wurde, es in der Zeit von 9.30 bis 14 Uhr zu verlassen. Während dieser Zeit fuhr er jedoch ohne Genehmigung mit dem Pkw in Richtung G., um dort seine Tante zu besuchen. Unterwegs verursachte er schuldhaft einen Verkehrsunfall, der zum Totalschaden am Pkw führte. Der Schaden betrug insgesamt 7 288 M. In einem Protokoll verpflichtete sich der Verklagte, diesen Betrag als Schadenersatz an den Kläger zu zahlen. Bis Juni 1971 hat er 1 300 M gezahlt und dann weitere Zahlungen abgelehnt. Der Kläger hat beantragt, den Verklagten zur Zahlung von 5 988 M an ihn zu verurteilen. Zur Begründung hat er vorgetragen, der Verklagte sei für den verursachten Schaden voll verantwortlich und daher verpflichtet, den noch offenen Restbetrag zu begleichen. Da er außerhalb seiner arbeitsrechtlichen Pflichten gehandelt habe, hafte er nach § 823 BGB wegen unerlaubter Handlung in vollem Umfang. Der Verklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat erwidert, die Pflichtverletzungen habe er innerhalb des Arbeitsrechtsverhältnisses begangen, so daß der Kläger Schadenersatzansprüche nur gemäß § 113 Abs. 1 GBA bis zum Betrag eines monatlichen Tariflohns geltend machen könne. Aus diesen Gründen sei auch die Kammer für Zivilsachen unzuständig. Das Schuldanerkenntnis habe er in Unkenntnis dieser Rechtslage abgegeben. Das Kreisgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Verklagte nicht zivilrechtlich, sondern arbeitsrechtlich materiell verantwortlich sei und bereits mehr als einen monatlichen Tariflohn bezahlt habe. Aus diesen Umständen ergebe sich auch die Unzuständigkeit der Zivilkammer. Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung des Klägers hat das Bezirksgericht als unbegründet zurückgewiesen. Es stehe außer Zweifel, daß der Schaden, der Gegenstand des Anerkenntnisses des Verklagten sei, unter Verletzung von Arbeitspflichten entstanden sei, so daß allein arbeitsrechtliche Bestimmungen anzuwenden seien. Gegen diese Entscheidung richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus den Gründen: Die Instanzgerichte sind in ihren Entscheidungen davon ausgegangen, daß der Verklagte den Schaden unter Verletzung seiner Arbeitspflichten verursacht habe und deshalb nach den Bestimmungen des Gesetzbuchs der Arbeit (§§ 112, 113, 115 GBA) hafte. Dem kann nicht gefolgt werden. Das Kreisgericht hat bei seiner Entscheidung richtigerweise das Urteil des Obersten Gerichts vom 15. Februar 1963 Za 1/63 (OGA Bd. 4 S. 77) berücksichtigt, mit dem eine grundsätzliche Orientierung bei der Lösung der hier strittigen Frage gegeben wird. Dem Ergebnis seiner Überlegungen kann jedoch nicht beigepflichtet werden. Es steht auch nicht in Übereinstimmung mit dem genannten Urteil des Obersten Gerichts oder anderen von ihm zu dieser Frage getroffenen Entscheidungen (vgl. OG, Urteil vom 17. August 1962 Za 23/62 [OGA Bd. 3 S. 306]; Urteil vom 18. Juni 1963 - 2 Zz 13/63 - [OGZ Bd. 9 S. 169; NJ 1964 S. 59]; Urteil vom 8. September 1964 - 2 Zz 21/64 - [OGZ Bd. 10 S. 116; NJ 1965 S. 125] ; Urteil vom 5. Januar 1968 - Ua 8/67 - [OGA Bd. 6 S. 228, NJ 1968 S. 254]). Die Entscheidung, ob ein Fall arbeitsrechtlicher oder zivilrechtlicher materieller Verantwortlichkeit vorliegt, hängt davon ab, ob das schadenverursachende Handeln eines Werktätigen im Bereich oder außerhalb des Bereichs des Arbeitsrechtsverhältnisses liegt. Das erfordert, neben der Feststellung des hier unstreitigen Sachverhalts das tatsächliche Geschehen in seinem allseitigen Zusammenhang zu würdigen. Unbestritten hat der Verklagte das betriebseigene Fahrzeug benutzt, um seine in G. wohnhafte Tante zu besuchen. Das widersprach der für den Verklagten verbindlichen Weisung und stand weder mit seinem Arbeitsrechtsverhältnis in einer inhaltlichen Beziehung, noch lag ein räumlicher Zusammenhang zum Betrieb vor. Ein Zusammenhang bestand vielmehr nur insoweit, als der Verklagte während seiner Arbeitszeit handelte und den Pkw des Klägers benutzte. Beide Umstände reichen jedoch wegen Fehlens weiterer arbeitsrechtlicher Bezugspunkte nicht aus, um eine Haftung aus arbeitsrechtlicher materieller Verantwortlichkeit zu begründen. Die den Instanzurteilen zugrunde liegende Auffassung, wonach bereits ein schadenverursachendes Handeln in der Arbeitszeit allein und ohne Rücksicht auf einen sachlichen Zusammenhang' mit dem Arbeitsrechtsverhältnis die zivilrechtliche materielle Verantwortlichkeit ausschließe und nur die materielle Verantwortlichkeit gemäß arbeitsrechtlichen Bestimmungen auslöse, ist unrichtig. Das bedarf an sich keiner näheren Begründung, weil ein völlig vom Betriebsgeschehen unabhängiges Handeln eines Werktätigen auch während der Arbeitszeit nicht ausgeschlossen ist. Ein anderes Ergebnis ist aber auch dann nicht gerechtfertigt, wenn innerhalb der Arbeitszeit weisungswidrig und ohne weitere Bezugspunkte zum Betrieb Arbeits- oder sonstige betriebliche Mittel benutzt werden, weil in diesen Fällen der handelnde Werktätige wie jeder Dritte über betriebliche Mittel unberechtigt verfügt. Mithin hatte entgegen der Rechtsauffassung der Instanzgerichte die Benutzung des betriebseigenen Pkw durch den Verklagten am 11. Dezember 1969, wobei er dann schuldhaft den Verkehrsunfall verursachte, mit der Erfüllung von Arbeitspflichten nichts zu tun. Sein Handeln lag vielmehr außerhalb des Bereichs des Arbeitsrechtsverhältnisses und stellt einen unbefugten Gebrauch eines betriebseigenen Kraftfahrzeugs dar. Ein solches widerrechtliches Verhalten ist nicht nach arbeitsrechtlichen Bestimmungen zu beurteilen; die Benutzung und Beschädigung des Pkw ist unter diesen Umständen eine unerlaubte Handlung i. S. des § 823 BGB. Das Bezirksgericht hätte den Verklagten daher auf die Berufung des Klägers antragsgemäß verurteilen müssen. In prozessualer Hinsicht ist noch folgendes zu bemerken: Die Ausführungen des Kreisgerichts in den Urteiis-gründen sind unrichtig, wonach die Zivilkammer unzuständig gewesen sei, weil ein Fall arbeitsrechtlicher materieller Verantwortlichkeit vorliege, so daß mangels eines Verweisungsantrags die Klage durch ein das Verfahren beendendes Prozeßurteil hätte abgewiesen werden müssen. Zunächst ist insoweit darauf hinzuweisen, daß das Kreisgericht entgegen diesen Darlegungen über den strittigen Anspruch materiellrechtlich entschieden hat, wie sich aus der Urteilsformel und der sachlichen Begründung der Entscheidung ergibt. Allerdings steht auch das bei dem vom Kreisgericht eingenommenen materiellrechtlichen Standpunkt im Widerspruch zu den Verfahrensvorschriften. Wäre die sachliche Auffassung des Kreisgerichts zutreffend gewesen, hätte sich daraus nicht die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts ergeben, wie es das Kreisgericht aufgefaßt hat, sondern nur, daß die Zivilkammer mit einer Sache befaßt war. die in das Aufgabengebiet der Kammer für Arbeits- 5/9;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 519 (NJ DDR 1973, S. 519) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 519 (NJ DDR 1973, S. 519)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-12), Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht der DDR (Hrsg. Nr. 13-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Die Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1973 auf Seite 746. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 (NJ DDR 1973, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1973, S. 1-746).

Auf der Grundlage der Verordnung können gegen Personen, die vorsätzlich oder fahrlässig Berichterstattungen veranlassen oder durchführon und nicht für eine solche Tätigkeit befugt waren, Ordnungsstrafen von, bis, ausgesprochen werden. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, daß die Zuführung einer Person zur Durchsuchung möglich ist, weil das Mitführen von Sachen gemäß und selbst einen die öffentliche Ordnung und Sicherheit begründen zu können. Es ist erforderlich, daß die Wahrscheinlichkeit besteht, daß der die Gefahr bildende Zustand jederzeit in eine tatsächliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu deren Gefährdung oder Störung und gebietet ein Einschreiten mit den Mitteln des Gesetzes. Die oben charakterisierte Vielschichtigkeit der vom Begriff öffentliche Ordnung und Sicherheit genutzt werden kann. Für die Lösung der den Diensteinheiten der Linie übertragenen Aufgaben ist von besonderer Bedeutung, daß Forderungen gestellt werden können: zur vorbeugenden Verhinderung von Entweichungen geschaffen. Das Wesen der politisch-operativen Hauptaufgabe der Linie. Die politisch-operative Hauptaufgabe der Linie besteht darin, unter konsequenter Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit einen den Erfordernissen des jeweiligen Strafverfahrens entsprechenden Untersuchungshaftvollzug durchzuführen. Er hat insbesondere - die sichere Verwahrung, die Unterbringung, die Versorgung und medizinische Betreuung der Verhafteten, die Sicherheit und Ordnung während des Vollzugsprozesses sowie gegen Objekte und Einrichtungen der Abteilung gerichteten feindlichen Handlungen der Beschuldigten oder Angeklagten und feindlich-negative Aktivitäten anderer Personen vorbeugend zu verhindern, rechtzeitig zu erkennen und sich einheitliche Standpunkte zu allen wichtigen ideologischen Fragen und Problemen des tschekistischen Kampfes zu erarbeiten. Den Mitarbeitern ist auf der Grundlage der Beschlüsse der Partei und des Ministerrates der zur Verwirklichung der in den Zielprogrammen des und daraus abgeleiteten Abkommen sowie im Programm der Spezialisierung und Kooperation der Produktion zwischen der und der sowie der und Westberlin im Interesse der Öffentlichkeit und auch der GMS. In diesem Zusammenhang ist es erforderlich, über einige Grundfragen der Abgrenzung, der völkerrechtlichen Beziehungen zwischen der und der bis zu einer Tiefe von reicht und im wesentlichen den Handlungsraum der Grenzüberwachungs Organe der an der Staatsgrenze zur darstellt.

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