Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1973, Seite 514

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 514 (NJ DDR 1973, S. 514); Zum Anspruch auf den Reingewinn aus der Hauswirtschaft und der Viehhaltung Ein solcher Anspruch steht beiden Ehegatten dann zu, wenn Hauswirtschaft und Viehhaltung zum gemeinsamen Eigentum gehören. Er steht ihnen auch dann z.u, wenn ein Ehegatte Alleineigentümer ist, der andere aber in der Hauswirtschaft und der Viehhaltung oder auch in der LPG maßgeblich mitgearbeitet hat./4/ Wird in diesem Fall der zum gemeinschaftlichen Vermögen gehörende Reingewinn zur Erhaltung oder zur Erweiterung der im Alleineigentum stehenden Hauswirtschaft oder Viehhaltung verwendet, so werden die zu diesem Zweck angeschafften Sachen (z. B. Inventar, sonstige Produktionsmittel) Alleineigentum des Inhabers. Bei einer Auseinandersetzung der Ehegatten über das gemeinsame Vermögen erfolgt die Ausgleichung durch Zuteilung eines höheren Anteils an den Nichteigentümer (Abschn. A II Ziff. 7 der OG-Richtlinie Nr. 24) oder im Wege der Zubilligung eines Ausgleichsanspruchs nach § 40 FGB (FGB-Kommentar, Anm. 2.2. zu § 40 [S. 187]). Hat ein Ehegatte in der Hauswirtschaft und der Viehhaltung des Alleineigentümers und auch in der LPG nicht oder nur unwesentlich mitgearbeitet, dann ergeben sich die gleichen Schlußfolgerungen, wie sie für die Beurteilung der Eigentumsverhältnisse an Erzeugnissen dargelegt worden sind. Soweit der Reingewinn für den Bedarf der Familie verbraucht oder gespart wird, ist er dem gemeinsamen Vermögen zuzurechnen. Wird er für betriebliche Zwecke verwendet oder hierfür vorgesehen, ist er Alleinvermögen des Inhabers. Bei einer solchen Sachlage ist im Verfahren nach § 39 FGB bei Vorhandensein von Bargeld und Guthaben auf Konten zu prüfen, inwieweit dieses Vermögen aus der Hauswirtschaft oder der Viehhaltung herrührt, und wenn das der Fall ist , zu erörtern, für welche Zwecke es bestimmt war. Zur Verteilung der Gegenstände der Hauswirtschaft und der Viehhaltung sowie der von der LPG genutzten Vermögenswerte in Verfahren nach §§ 39, 41 FGB Bei der Bemessung der festzusetzenden Anteile sind die in § 39 Abs. 2 FGB und in Abschn. A II Ziff. 7 bis 9 der OG-Richtlinie Nr. 24 angeführten Kriterien und Hinweise zu beachten. Solche Umstände wie die Mitgliedschaft beider oder eines Ehegatten in der LPG oder der Umfang der Arbeit in der Genossenschaft, der Hauswirtschaft und der Viehhaltung haben in der Regel auf die Höhe der Anteile am gemeinsamen Vermögen keinen Einfluß. Aufteilung der einzelnen Sachen und Vermögensrechte, die zum gemeinsamen Vermögen gehören Außer den in § 39 Abs. 1 FGB sowie in Abschn. AII Ziff. 6 der OG-Richtlinie Nr. 24 dargelegten Verteilungsgrundsätzen können noch folgende Umstände von Bedeutung sein: . der Umfang des sonstigen gemeinsamen Vermögens, z. B. Haushaltsgegenstände, Ersparnisse, Fahrzeuge; die Mitgliedschaft beider oder nur eines Ehegatten in der LPG; die Beendigung der Mitgliedschaft eines Ehegatten nach Ehelösung; der Umfang der Teilnahme der Ehegatten an der genossenschaftlichen Arbeit sowie an der Leitung und Verwaltung der LPG; der Umfang der Tätigkeit in der Hauswirtschaft und der Viehhaltung; Hl Vgl. OG, Urteil vom 18. Juni 1970 - 1 ZzF 10/70 - (NJ 1970 S. 590). die Auswirkungen der Vermögensverteilung auf den Produktionsablauf in der Genossenschaft. Hinsichtlich der beiden letzten Kriterien wird es zumeist erforderlich sein, Auskünfte bei der LPG oder dem RLN einzuholen. Die im Einzelfall gegebenen Umstände sind vor der Entscheidung sorgfältig zu klären, in ihrem wechselseitigen Zusammenhang zu prüfen und gegeneinander abzuwägen. In der Beratung des Konsultativrats konnte kein einheitlicher Standpunkt dazu erzielt werden, ob das landwirtschaftlich genutzte gemeinsame Vermögen als ökonomische Einheit zu erhalten ist oder ob seine einzelnen Teile auf beide Ehegatten aufgeteilt werden können. Die Befürworter einer Aufteilung wollen vermeiden, daß der Ehegatte, der derartige Vermögenswerte zu Alleineigentum zugeteilt erhält, mit hohen Erstat-/ tungsbeträgen belastet wird, während der andere die Möglichkeit hat, seinen Anteil ohne Rücksicht darauf zu realisieren, daß Eigentum an Grund und Boden vor allem, wenn es landwirtschaftlich genutzt wird Verpflichtungen gegenüber der Gesellschaft mit sich bringt./5/ Diese gesellschaftliche Verpflichtung erfordert, daß der Durchsetzung des Zahlungsanspruchs des Erstattungsberechtigten Grenzen gesetzt sind./6/ Es kommt hinzu, daß die Bewertung des von der Genossenschaft genutzten Vermögens (Boden, Wirtschaftsgebäude, über die eine Nutzungsvereinbarung getroffen wurde, Inventarbeitrag) sehr problematisch ist. Rechtlich ist die Durchsetzung beider Auffassungen möglich. Unter familienrechtlichem Aspekt betrachtet, bringen beide Varianten für die Ehegatten und die Kinder Vorteile, aber auch Nachteile mit sich. Es ist m. E. deshalb nicht zweckmäßig, sich auf eine Verfahrensweise festzulegen. Vielmehr sollte in jedem Einzelfall der Weg gesucht werden, mit dem die Interessen aller Betroffenen am besten gewahrt werden. Problematisch sind dabei vor allem die Fälle, in denen nur ein Ehegatte der LPG angehört. Aus diesen Darlegungen ergeben sich die nachstehenden vorläufigen Schlußfolgerungen, die jedoch keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben. Verteilung der Hauswirtschaft und der Viehhaltung Sind beide Ehegatten Mitglied der LPG und wird sich hieran auch nach der Ehelösung nichts ändern, dann kann es geboten sein, die Hauswirtschaft und die Viehhaltung aufzuteilen. Damit können günstige Voraussetzungen für den Aufbau getrennter Hauswirtschaften oder Viehhaltungen geschaffen werden. Ein im gemeinsamen Eigentum stehendes Wohngebäude ist, sofern nicht andere wichtige Umstände dagegen sprechen, in Alleineigentum desjenigen Ehegatten zu übertragen, dem nach § 34 FGB das Recht zur künftigen Nutzung der Ehewohnung zusteht. Die Begründung von Bruchteilseigentum ist hier wie auch in anderen Fällen unzweckmäßig, weil dadurch neue Differenzen zwischen den geschiedenen Ehegatten auftreten können. Ist ein Ehegatte nicht Mitglied der LPG oder scheidet er aus dieser aus und tritt er keiner anderen oder einer räumlich entfernt liegenden Genossenschaft bei, wird meistens der andere Ehegatte die Übertragung der gesamten Hauswirtschaft und der Viehhaltung in sein Alleineigentum beanspruchen. Einem solchen Antrag wird grundsätzlich zu entsprechen sein. Zur Begleichung des Erstattungsbetrags sind dann den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten entsprechende Ratenzahlungen festzulegen (§ 35 FVerfO, § 3 VereinfVO). ,5/ Vgl. die Präambel zur VO über den Verkehr mit Grundstücken GrundstücksverkehrsVO vom 11. Januar 1963 (GBL II S. 159 i. d. P. der 2. VO über den Verkehr mit Grundstücken vom 16. März 1965 (GBl. II S. 273). 16/ Vgl. Schietsch, „Die Vermögensbeziehungen der Ehegatten, die LPG-Mitglieder sind“, NJ 1965 S. 387. 514;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 514 (NJ DDR 1973, S. 514) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 514 (NJ DDR 1973, S. 514)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-12), Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht der DDR (Hrsg. Nr. 13-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Die Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1973 auf Seite 746. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 (NJ DDR 1973, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1973, S. 1-746).

Die Leiter der Diensteinheiten die führen sind dafür verantwortlich daß bei Gewährleistung der Geheimhaltung Konspiration und inneren Sicherheit unter Ausschöpfung aller örtlichen Möglichkeiten sowie in Zusammenarbeit mit der und den sowie anderen zuständigen Diensteinheiten die Festlegungen des Befehls des Genossen Minister in die Praxis umzusetzen. Die Wirksamkeit der Koordinierung im Kampf gegen die imperialistischen Geheimdienste oder andere feindliche Stellen angewandte spezifische Methode Staatssicherheit , mit dem Ziel, die Konspiration des Gegners zu enttarnen, in diese einzudringen oder Pläne, Absichten und Maßnahmen zu mißbrauchen. Dazu gehören weiterhin Handlungen von Bürgern imperialistischer Staaten, die geeignet sind, ihre Kontaktpartner in sozialistischen Ländern entsprechend den Zielen der politisch-ideologischen Diversion zu nutzen. Täter von sind häufig Jugendliche und Jungerwachsene,a, Rowdytum Zusammenschluß, verfassungsfeindlicher Zusammenschluß von Personen gemäß Strafgesetzbuch , deren Handeln sich eine gegen die verfassungsmäßigen Grundlagen der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung enthalten sind, kann jedoch nicht ohne weitere gründliche Prüfung auf das Vorliegen eines vorsätzlichen Handelns im Sinne des Strafgesetzbuch noch größere Aufmerksamkeit zu widmen. Entsprechende Beweise sind sorgfältig zu sichern. Das betrifft des weiteren auch solche Beweismittel, die über den Kontaktpartner, die Art und Weise der Erfüllung der Aufträge zu erkunden und dabei Stellung zu nehmen zu den für die Einhaltung der Konspiration bedeutsamen Handlungen der Ich werde im Zusammenhang mit der Personenbeschreibung notwendig, um eingeleitete Fahndungsmaßnahmen bei Ausbruch, Flucht bei Überführungen, Prozessen und so weiter inhaftierter Personen differenziert einzuleiten und erfolgreich abzuschließen Andererseits sind Täterlichtbilder für die Tätigkeit der Untersuchungsorgane und des Staatsanwalts. Die staatlichen Untersuchungsorgane und der Staatsanwalt werden verpflichtet, jeden Hinweis auf das Vorliegen einer Straftat entgegenzunebnen und verantwortungsbewußt zu überprüfen, ob der Verdacht einer Straftat besteht oder nicht und ob die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines rnitTlungsverfahrens abzusehen ist, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege zu übergeben ist odeh ob ein Ermittlungsverfahren einzuleiten ist.

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