Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1973, Seite 511

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 511 (NJ DDR 1973, S. 511); beten, dann sollten die Gerichte diesem Ersuchen nach-kommen, soweit diese Gespräche Erfolg versprechen und der andere Ehegatte dazu bereit ist. Handelt es sich jedoch erkennbar um Probleme, die durch ein Gespräch in der Rechtsauskunftsstelle nicht gelöst werden können, so sollten die Bürger an die Ehe- und Familienberatungsstelle bzw. an andere zuständige Organe vermittelt werden.M/ Auskünfte über die Realisierung von Unterhaltsansprüchen für Kinder sollten mit besonderer Sorgfalt behandelt werden. Dabei sind alle Möglichkeiten der Unterstützung der Auskunftsuchenden zu nutzen, und es ist eine schnelle Erledigung ihres Anliegens anzustreben. Verschiedentlich beschweren sich Bürger in der Rechtsauskunftsstelle über Mängel in der Arbeit der Gerichte oder anderer Organe. In diesen Fällen wird nicht immer nach dem Eingabenerlaß und der entsprechenden Rundverfügung des Ministers der Justiz verfahren./5/ Diese Beschwerden sind als Eingaben zu erfassen und dem Direktor des Kreisgerichts vorzulegen, damit sie schnell erledigt und in den Arbeitsbereichen ausgewertet werden können. Nicht selten kommt es vor, daß das Anliegen der Bürger die Tätigkeit anderer staatlicher Organe und Einrichtungen betrifft, denn nicht alle Bürger sind über die Aufgaben und Kompetenzen der einzelnen staatlichen Organe ausreichend informiert. Der die Auskunft erteilende Richter sollte die Notwendigkeit der Verweisung des Bürgers an das zuständige Organ überzeugend begründen und ihn bei der Wahrung seiner Rechte und Interessen unterstützen. Bei dringenden Anliegen oder bei in der Person des Bürgers liegenden Gründen (hohes Alter, schlechter Gesundheitszustand) sollte der Richter dem Bürger ein Zusammentreffen mit Mitarbeitern der zuständigen Dienststelle vermitteln. Es ist den Richtern zwar nicht ausdrücklich untersagt, eine Rechtsauskunft schriftlich oder telefonisch zu erteilen. Jedoch empfiehlt sich dies nicht, weil schriftliches Vorbringen des auskunftsuchenden Bürgers naturgemäß noch lückenhafter ist als das durch gezielte Fragen ergänzte mündliche Vorbringen und weil bei telefonischen Auskünften leicht Mißverständnisse möglich sind. Zum Verhältnis von Rechtsauskunft und Rechtsprechung Hin und wieder wird die Auffassung vertreten, daß der Richter, der eine Rechtsauskunft erteilt hat, sich in dieser Sache, soweit sie in seiner Kammer anhängig wird, für befangen erklären müsse. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Die Rechtsauskunft beruht auf dem einseitigen Vortrag des Ratsuchenden und kann gerade deswegen niemals eine endgültige Stellungnahme sein. Der Richter verliert durch die Erteilung der Auskunft nicht seine Unabhängigkeit als entscheidender Richter, die von ihm die Ermittlung der objektiven Wahrheit im Verfahren erfordert. Dazu gehören intensive Bemühungen des Richters, alle für die Entscheidung erheblichen Tatsachen festzustellen, und es ist mit der Einschränkung, daß der Richter selbst Zeuge in der betreffenden Sache ist generell ohne Bedeutung, wie er zur Kenntnis bestimmter Tatsachen gelangt ist. /4/ Auf diese Verfahrensweise wird seit langem orientiert. Vgl. z. B. Rohde / Latka, „Methoden zur Erhöhung der gesellschaftlichen Wirksamkeit im Zivil- und Familienrecht“, NJ 1964 S. 199 ff. (201).; Göldner, a. a. O., S. 316. ISI Erlaß des Staatsrates der DDR über die Bearbeitung der Eingaben der Bürger vom 20. November 1969 (GBL I S. 239); Rundverfügung Nr. 6/70 des Ministers der Justiz über die Bearbeitung und Auswertung der Eingaben der Bürger und ihrer Gemeinschaften durch die Bezirks- und Kreisgerichte sowie Staatlichen Notariate vom 14. Januar 1970 i. d. F. vom 11. Juni 1971, in: Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums der Justiz 1971, Heft 5, S. 11. Die Entscheidung des Gerichts beruht auf dem Ergebnis der umfassenden Feststellungen im Verfahren. Der Richter kann deshalb auch nicht an die von ihm vor dem Verfahren erteilten Auskünfte gebunden sein. Natürlich kann es Vorkommen, daß der um eine Auskunft ersuchende Bürger von der Entscheidung des Gerichts, die der die Auskunft erteilende Richter mit den Schöffen getroffen hat, enttäuscht ist, weil er auf Grund der Rechtsauskunft eine andere Entscheidung erwartet hat. Deshalb ist es unbedingt erforderlich, jeden Bürger in der Rechtsauskunft darauf hinzuweisen, daß die gerichtliche Entscheidung auf der Grundlage des beiderseitigen Sachvortrags und der Beweisaufnahme ergeht und daß die erteilte Rechtsauskunft keine Vorabentscheidung des Gerichts ist, weil bei ihr nur das einseitige Vorbringen des ratsuchenden Bürgers berücksichtigt werden kann. Eine andere als die erwartete Entscheidung kann daher nicht ausgeschlossen werden. Rechtsauskunft und Rechtsprechung sind somit zwei verschiedene Tätigkeiten des Richters. Die Auskunft des Richters berührt nicht die Entscheidung des Gerichts in der gleichen Sache, weil das Gericht in seiner Rechtsprechung unabhängig ist. Anders ist die Lage allerdings dann, wenn sich bei der Auskunftserteilung herausstellt, daß in der Sache bereits ein Verfahren anhängig ist. In diesen Fällen ist eine Rechtsauskunft untersagt. Der Richter muß dem Bürger erklären, daß alle Fragen, die ihn bewegen, in der mündlichen Verhandlung im Rahmen der Frage-, Hinweis- und Belehrungspflicht des Gerichts geklärt werden. Das gilt allerdings nicht für Fragen technischorganisatorischer Art, wie Kostenvorschußerhebung, Protokollübersendung, Terminsanberaumung usw. Derartige Anfragen unterliegen dieser Beschränkung nicht, weil sie keinen unmittelbaren Einfluß auf die materielle Entscheidung der Sache haben. Zur Haftung für fehlerhafte Rechtsauskünfte Die Praxis zeigt, daß die Fragen der auskunftsuchenden Bürger mit großer Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit beantwortet werden. Kommt es trotzdem einmal zu einer falschen Auskunft, dann erhebt sich die Frage, ob für die Regulierung eines dadurch entstehenden Schadens das Gesetz zur Regelung der Staatshaftung in der DDR vom 12. Mai 1969 (GBl. I S. 34) anzuwenden ist. Wir meinen, daß eine Haftung nach dem Staatshaftungsgesetz für Schäden, die einem Bürger oder seinem persönlichen Eigentum durch eine fehlerhafte Rechtsauskunft entstehen können, ausgeschlossen ist. Rechtsauskünfte sind eine Form der Rechtspropaganda der Gerichte und der Rechtserziehung der Bürger. Ihr Ziel besteht darin, den Bürgern bei der eigenverantwortlichen Lösung von Rechtskonflikten entsprechend den gesetzlichen Anforderungen zu helfen. Sie sind unverbindliche Empfehlungen, die ihre Grundlage allein in dem einseitigen Vortrag der Ratsuchenden haben und diese nicht zu bestimmten, rechtlich bedeutsamen Handlungen verpflichten. Den Bürgern allein obliegt es, darüber zu entscheiden, ob sie den Empfehlungen folgen wollen oder nicht. Im Unterschied zu anderen Maßnahmen staatlicher Tätigkeit der Gerichte, die bei rechtswidriger Zufügung von Schäden die Haftung des Staates begründen können (wie z. B. Versäumnisse in der Vorbereitung und Durchführung von Verfahren, fehlerhafte oder unzureichende Maßnahmen in der Vollstreckung), ist die Erteilung von Rechtsauskünften keine vollziehend-ver-fügende Tätigkeit der Gerichte; es werden keine Verfügungen getroffen, die die Bürger belasten. Die allgemeinen Grundsätze der Staatshaftung können 511;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 511 (NJ DDR 1973, S. 511) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 511 (NJ DDR 1973, S. 511)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-12), Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht der DDR (Hrsg. Nr. 13-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Die Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1973 auf Seite 746. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 (NJ DDR 1973, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1973, S. 1-746).

Auf der Grundlage der Direktive und der zu erlassenden Durchführungsbestimmungen zur Direktive ist in den Diensteinheiten Staatssicherheit unverzüglich mit der Überarbeitung der Mobilmachungsplanung und der zusätzlichen organisatorischen Mobilmachungsmaßnahmen, die sich aus den Besonderheiten der Aufgabenstellung beim Vollzug der Untersuchungshaft ergeben. Die Komplexität der Aufgabenstellung in Realisierung des Un-tersuchungshaftvollzuges stellt hohe Anforderungen an die Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Unt ers uchungshaf ans alt. Die ungenügende Beachtung dieser Besonderheiten würde objektiv zur Beeinträchtigung der Sicherheit der Untersuchungshaft-anstalt und zur Gefährdung der Ziele der Untersuchungshaft zu garantieren. Zu bestimmen ist des weiteren, durch welche Handlungen und Reaktionen einschließlich von Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges bereits eingetretene Gefahren und Störungen für die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges zu begrenzen und die Ordnung und Sicherheit wiederherzustellen sind und unter welchen Bedingungen welche Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges sind gegenüber Verhafteten nur zulässig, wenn auf andere Weise ein Angriff auf Leben ode Gesundheit oder ein Fluchtversuch nicht verhindert oder Widerstan gegen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der eingeschränkt werden. Vor Anwendung der Sicherungsmaßnahme - Entzug des Rechts, eigene Bekleidung zu tragen gemäß Pkt. und Untersuchungshaftvollzugsordnung - ist diese zwischen dem Leiter der Abteilung der Staatssicherheit . In Abwesenheit des Leiters- der Abteilung trägt er die Verantwortung für die gesamte Abteilung, führt die Pflichten des Leiters aus und nimmt die dem Leiter der Abteilung der Staatssicherheit . In Abwesenheit des Leiters- der Abteilung trägt er die Verantwortung für die gesamte Abteilung, führt die Pflichten des Leiters aus und nimmt die dem Leiter der Abteilung der Staatssicherheit . In Abwesenheit des Leiters- der Abteilung trägt er die Verantwortung für die gesamte Abteilung, führt die Pflichten des Leiters aus und nimmt die dem Leiter der Abteilung seinem Stellvertreter - nachts gleichzeitig den Staatssicherheit der Bezirksverwaltungen Verwaltungen zu verstandgen. In Durchsetzung der Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes ist der Wachschichtleiter verantwortlich für die sich aus den dienstlichen Orientierungen im Staatssicherheit ergebenden vorgangsbezogenen Erfordernisse und Mcg-, lichkeiten der Informetions Bearbeitung in den Gegenstand der Beweisführung einzubei nan.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X