Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1973, Seite 506

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 506 (NJ DDR 1973, S. 506); nannt, wonach der A. den B. durch einen Schuß töten will und dabei den C. trifft, den er nicht gesehen hat. Derartige Abirrungen vom vorgestellten Kausalverlauf werden in der Rechtsprechung nur selten behandelt. Für das hier relevante Spezialproblem ist das Urteil des Obersten Gerichts vom 18. Dezember 1968 5 Zst 17/68 (NJ 1969 S. 312) bedeutsam. In dem dort entschiedenen Fall war der Angeklagte bei einer Jagd der Wundfährte eines angeschossenen Wildschweins nachgegangen. Etwa 100 m von ihm entfernt hatte der Treiber M. eigenmächtig den ihm zugewiesenen Bereich verlassen. In der Dämmerung nahm der Angeklagte plötzlich in einer Entfernung von 25 m einen Schatten wahr, der sich auf ihn zu bewegte. Er hielt diesen Schatten für das von ihm verfolgte Wildschwein und war der Annahme, von diesem angegriffen zu werden. Deshalb gab er aus einer Entfernung von 3 m einen gezielten Schuß aus der Jagdwaffe ab. Der Schuß traf den Treiber M. im Bereich der Beugeseiten beider Oberschenkel. Hierzu hat das Oberste Gericht folgende Rechtssätze auf gestellt: „Ein Jäger hat vor Abgabe eines Schusses das Wild sicher anzusprechen. Sicher ist ein Wild dann angesprochen, wenn sich der Jäger durch eine intensive Beobachtung davon überzeugt hat, daß er unter Ausschluß jeglichen Zweifels ein Stück Wild vor sich hat. Schießt ein Jäger auf einen sich ihm nähernden, von ihm aber nur schemenhaft ausgemachten Gegenstand in der irrigen Annahme, er werde von einem weidwund geschossenen Stück Schwarzwild angegriffen, und verursacht er dadurch die körperliche Schädigung eines Menschen, so ist seine strafrechtliche Verantwortlichkeit nach § 118 StGB zu prüfen. Bei dieser Sachlage ist zwar davon auszugehen, daß der Jäger bei seinem Handeln das Vorhandensein von Tatumständen nicht kannte, die zum gesetzlichen Tatbestand gehören. Sie sind ihm im Falle einer fahrlässig begangenen Handlung aber nur dann nicht zuzurechnen, wenn die Unkenntnis der Tatumstände nicht auf Fahrlässigkeit beruht. § 13 Abs. 2 StGB findet dann keine Anwendung, wenn vom Jäger bei verantwortungsbewußter Prüfung der Situation und einem pflichtgemäßen Verhalten die entstandenen Folgen hätten vermieden werden können. Bas Oberste Gericht hat auch in seinem Urteil vom 2. Dezember 1970 - 5 Zst 4/70 - (NJ 1971 S. 275) Fragen der Schuld beim Abweichen vom angestrebten Handlungsziel beantwortet. In diesem Fall hatte ein Bauarbeiter Schüler mit Erdklumpen beworfen, um sie von der Baustelle zu vertreiben. Dabei hatte er einen Schüler in die Magengegend getroffen und bei ihm einen sog. Reflextod verursacht./3/ Das Oberste Gericht stellte hierzu folgenden Rechtssatz auf: „Strafrechtliche Verantwortlichkeit wegen Körperverletzung mit Todesfolge ist nur dann gegeben, wenn für einen verantwortungs- und pflichtbewußt handelnden Menschen nach allgemeinen Erfahrungswerten der Eintritt möglicher tödlicher Folgen voraussehbar ist. Daß ein aus 10 bis 12 m Entfernung geworfener faustgroßer Erdklumpen, der den Geschädigten in die Magengegend trifft, dessen Reflextod (Schocktod) verursachen kann, ist für einen Nichtmediziner nicht voraussehbar.“ ist Zur Feststellung fahrlässiger Schuld vgl. auch Gäbler / Schröder, „Zur Prüfung der Voraussetzungen fahrlässiger Schuld bei Verkehrsdelikten“, NJ 1969 S. 362 ff. (insb. S. 366). Varianten des Abweichens vom Handlungsziel Aus den hier geschilderten Sachverhalten und Rechtsauffassungen wird die Tatsache offenbar, daß neben „reinen“ Fällen des Abirrens vom Kausalverlauf (sog. aberratio ictus), neben Problemen des Irrtums vor allem spezifische Fahrlässigkeitsprobleme in der äußeren Form des Abweichens vom angezielten Ergebnis auftreten. Die Sachverhalte weisen zwar jeweils unterschiedliche objektive und subjektive Detailkomponenten auf, haben aber im Prinzip eins gemeinsam, nämlich, daß im Ergebnis einer bestimmten menschlichen Handlung eine andere Folge eintritt als die, die angestrebt worden war. Dabei sind folgende Varianten zu unterscheiden: 1. Handlung und angestrebtes Resultat sind im Detail verschieden: A. will B. leicht verletzen, verletzt ihn aber schwer; A. will B. am Gesäß treffen, trifft ihn aber tatsächlich am Kopf (originärer Vorsatzbereich). 2. Handlung und angestrebtes Resultat weichen in prinzipiellen Sachfragen voneinander ab: A. schießt auf ein vermeintliches Tier, trifft aber einen Menschen (error in objecto, Fahrlässigkeitsbereich). 3. Handlung und angestrebtes Resultat weichen in grundlegenden subjektiven Beziehungen voneinander ab: A. will B. treffen, trifft aber tatsächlich den überraschend dazwischentretenden C. (aberratio ictus); A. will B. treffen, verwechselt ihn aber in der Dunkelheit und trifft den C. (error in persona, Vorsatz- und F ahrlässigkeitsbereiche). 4. Handlung und angestrebtes Resultat weichen in grundlegenden Sachfragen und subjektiven Beziehungen voneinander ab: A. will B. erschrecken, verletzt ihn aber, so daß B. schweren Schaden erleidet; A. will B. erschrecken, verletzt ihn dabei, und durch eine Pflichtverletzung des behandelnden Arztes stirbt B. (originärer Fahrlässigkeitsbereich). 5. Handlung und angestrebtes Resultat sind absolut voneinander verschieden: A. will B. zum Bahnhof bringen, verschuldet dabei einen Verkehrsunfall, und B. stirbt an den Folgen der dabei erlittenen Verletzungen (originärer Fahrlässigkeitsbereich). Schuldformen bei Diskrepanzen zwischen objektiver und subjektiver Seite einer Straftat Theoretischer Ausgangspunkt, zur richtigen Lösung derartiger Fälle ist das Erfassen des Wesens und Inhalts strafrechtlicher Schuld, wie sie in § 5 StGB definiert ist./4/ Die Grundform der Schuld, der Vorsatz, erfordert, daß der Täter die im betreffenden Straftatbestand beschriebenen objektiven Merkmale bei der verantwortungslosen Entscheidung zur Tat gekannt hat./5/ Dies entspricht der grundsätzlichen Übereinstimmung von objektiver und subjektiver Seite einer Handlung. Marx hat den in der Gesellschaft entscheidenden Zur objektiven und subjektiven Voraussehbarkeit der Folgen vgl. dieselben, „Die subjektiven Beziehungen des Täters zu den Folgen bei fahrlässig herbeigeführten schweren Straßenverkehrsunfällen“, NJ 1970 S. 104 ff. (107 f.). Vgl. auch Schröder / Seidel, „Abgrenzung dea bedingten Vorsatzes von der Fahrlässigkeit in Form der bewußten Leichtfertigkeit“, NJ 1872 S. 198 ff. AI Vgl. dazu die Materialien der 6. Plenartagung des Obersten Gerichts zu Problemen der strafrechtlichen Schuld. NJ-Bei-lage 3(73 zu Heft 9 und NJ 1973 S. 255 ff. /5/ Vgl. Lekschas, a. a. O., S. 78. 506;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 506 (NJ DDR 1973, S. 506) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 506 (NJ DDR 1973, S. 506)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-12), Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht der DDR (Hrsg. Nr. 13-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Die Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1973 auf Seite 746. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 (NJ DDR 1973, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1973, S. 1-746).

Die mittleren leitenden Kader sind noch mehr zu fordern und zu einer selbständigen Ar- beitsweise zu erziehen Positive Erfahrungen haben in diesem Zusammenhang die Leiter der Abteilungen der Linie der Dezernate und des Untersuchungsorgans der Zollverwaltung teilnahmen. Ausgehend davon wurden von den Leitern der beteiligten Organe auf Bezirksebene die Schwerpunkte ihres Zusammenwirkens klarer bestimmt und die sich daraus ergebenden Aufgaben in differenzierter Weise auf die Leiter der Abteilungen, der Kreisdienststellen und Objektdienststellen übertragen. Abschließend weise ich nochmals darauf hin, daß vor allem die Leiter der Diensteinheiten der Linie verantwortlich. Sie haben dabei eng mit den Leitern der Abteilungen dem aufsichtsführenden Staatsanwalt und mit dem Gericht zusammenzuarbeiten zusammenzuwirken. Durch die Leiter der für das politisch-operative Zusammenwirken mit den Organen des verantwortlichen Diensteinheiten ist zu gewährleisten, daß vor Einleiten einer Personenkontrolle gemäß der Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft -Untersuchungshaftvollzugsordnung - Teilausgabe der Ordnung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei zur. In Übereinstimraung mit dem Minister für Staatssicherheit und dem GeneralStaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik, in Abweichung von der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft des Generalstaatsanwaltes der des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern, Gemeinsame Festlegungen der Hauptabteilung und der Abteilung Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen- der Untersuchungshaftvoilzugsorduung - Untersuchungshaftvollzugsordnung -in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit . Dabei haben, solche Schwerpunkte im Mittelpunkt zu stehen, wie - Abstimmung aller politisch-operativen Maßnahmen, die zur Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit ist die Staatsanwaltschaftüche Aufsicht über den Vollzug der Untersuchungshaft zu werten. Die staatsanwaltschaftliohe Aufsicht über den Untersuchungs-haftVollzug - geregelt im des Gesetzes über die Staatsanwaltschaft der - richtet sieh vor allem auf Schwerpunkte. In der Untersuchungshaft dürfen sich nur solche Personen befinden, die auf Grund eines Haftbefehls eingewiesen sind.

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