Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1973, Seite 502

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 502 (NJ DDR 1973, S. 502); Ziel und Wirkungsweise der Geldstrafe Die Geldstrafe ist ebenso wie andere Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit auf den Schutz unserer Staats- und Gesellschaftsordnung und der Rechte und Interessen der Bürger sowie auf die Erziehung des Täters gerichtet. Dem Charakter der Geldstrafe entspricht es jedoch, daß sie dieses Ziel auf spezifische Weise realisiert. Die staatliche Einwirkung mittels der Geldstrafe hat eine starke, unmittelbar disziplinierende Wirkung, die den Täter insbesondere auch zur Selbsterziehung veranlassen soll, um zu gewährleisten, daß er künftig die sozialistische Gesetzlichkeit achtet. Im Unterschied zu anderen staatlichen Zwangsmaßnahmen, besonders zur Freiheitsstrafe und zur Verurteilung auf Bewährung, die in einem längeren Prozeß der staatlichen und gesellschaftlichen Einwirkung auf den Täter verwirklicht werden, hat die Geldstrafe in der Regel den Charakter einer einmaligen staatlichen Einwirkung auf den Straftäter, d. h. sie ist nicht mit einem Bewährungs- und Wiedergutmachungsprozeß verbunden. Die einmalige staatliche Einwirkung auf den Straftäter erfolgt durch die gerichtliche Hauptverhandlung und das Urteil bzw. durch den Strafbefehl. Dadurch wird der Täter veranlaßt, unmittelbar nach Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung die Geldstrafe in voller Höhe zu begleichen. Dies geschieht auch von den Fällen der vereinbarten ratenweisen Zahlung der Geldstrafe abgesehen in der Regel, und der Verurteilte hat damit die ihm auferlegte Verpflichtung erfüllt. Es besteht danach keinerlei Veranlassung zu einer weiteren staatlichen Einwirkung auf den Verurteilten wegen der von ihm begangenen Straftat. Das Hauptkriterium der Bewährung bei der Geldstrafe liegt daher in der Begleichung dieses Betrags. Daraus wird zugleich auch sichtbar, daß sich die Geldstrafe bei Straftaten, die Ausdruck eines tieferen Konflikts zwischen Täter und Gesellschaft sind, als ungeeignet und nicht genügend wirksam erweist. Eine weitere spezifische Seite der Geldstrafe besteht darin, daß sie unmittelbar auf die materiellen Verhältnisse des Täters einwirkt. Sie knüpft damit an die materiellen Interessen der Menschen an und hat Auswirkungen auf die Befriedigung ihrer Lebensbedürfnisse. Da die Interessen ein inneres Moment der zielgerichteten Tätigkeit des Menschen bilden, sind sie ein wesentlicher Faktor des menschlichen Verhaltens und seiner Steuerung./l/ Uber die materiellen Interessen kann daher auf die Entwicklung der Motive und des Verhaltens der Menschen entscheidend eingewirkt werden. In diese Beziehungen von materiellen Interessen, Motiv und Verhalten greift die Geldstrafe ein, um dem Täter mit der Zufügung eines spürbaren materiellen Nachteils die Gesellschaftswidrigkeit seiner Straftat bewußt zu machen und ihn zur künftigen Einhaltung der Gesetzlichkeit zu veranlassen. Die Geldstrafe wirkt jedoch nicht nur auf die materiellen Interessen des Täters ein, sondern berührt auch andere, nichtmaterielle Interessen. Aus diesem Grund kann sie auch bei Straftaten angewendet werden, die nicht direkter Ausdruck gesellschaftswidriger materieller Interessen des Täters sind. Dieser Möglichkeit entspricht das StGB durch den breiten Anwendungsbereich der Geldstrafe. Damit erfolgte die Korrektur jener Auffassungen, die den Anwendungsbereich der Geldstrafe auf Straftaten reduzieren, die aus egoistischem Bereicherungsstreben begangen wurden./2/ /l/ vgl. Demin, „Zur Natur des Interesses“, Sowjetwissenschaft / Gesellschaftswissenschaftliche Beiträge 1972, Heft 11, S. 1186 ff. 121 Vgl. Lehrbuch des Strafrechts der DDR, AUgemeiner Teil, Berlin 1957, S. 580. Gegen diese Auffassung hat Friebel bereits Dem steht keineswegs entgegen, daß die hauptsächliche, die unmittelbare Wirkung der Geldstrafe auf die materiellen Beziehungen gerichtet ist. Hierin liegt ein Unterschied zu anderen strafrechtlichen Maßnahmen. Schlußfolgerungen für die Anwendung und Verwirklichung der Geldstrafe Die Geldstrafe kann nur dann angewendet werden, wenn sie im verletzten Tatbestand angedroht ist. Vom Charakter der Straftat, von ihrer Tatschwere und der Erziehbarkeit des Täters hängt es ab, ob der Täter durch eine solche einmalige staatliche Einwirkung zur Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit veranlaßt wird. Eine Geldstrafe kann nicht angewendet werden, wenn eine einmalige staatliche Einwirkung auf den Täter nicht genügt und deshalb ein Bewährungsprozeß erforderlich ist. Die Geldstrafe ist auch dann nicht anwendbar, wenn der Täter über seine materiellen Interessen nicht beeinflußbar ist. Das ist z. B. der Fall, wenn der Täter in ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen lebt, die eine der Tatschwere entsprechende Geldstrafe nicht ermöglichen. Das trifft aber auch auf Täter zu, die über die materiellen Interessen nicht „ansprechbar“ sind (z. B. Asoziale und Personen mit ausgesprochen primitiven Bedürfnissen). Zur Abgrenzung der Geldstrafe von der Verurteilung auf Bewährung Vom Charakter der Geldstrafe als einmalige staatliche Einwirkung auf den Straftäter her ist auch eine Abgrenzung zur Verurteilung auf Bewährung möglich. Im Unterschied zur Geldstrafe ist die Verurteilung auf Bewährung mit einem Prozeß der Bewährung und Wiedergutmachung verbunden. Dieser Bewährungsprozeß stellt an den Verurteilten differenzierte langfristige Anforderungen, deren Verwirklichung über längere Zeit kontrolliert wird. Im Unterschied zur Geldstrafe kann die Verurteilung auf Bewährung durch weitergehende rechtsverbindliche Verpflichtungen ausgestaltet werden. Die angedrohte Freiheitsstrafe bei der Verurteilung auf Bewährung ist in der Regel höher als die mögliche Freiheitsstrafe bei Umwandlung einer böswillig nicht gezahlten Geldstrafe. Außerdem kann noch nach dem Beschluß des Gerichts über die Umwandlung der Geldstrafe in eine Freiheitsstrafe von ihrem Vollzug abgesehen werden, wenn der Verurteilte die Geldstrafe zahlt (§ 36 Abs. 3 StGB). Die Anwendung der Verurteilung auf Bewährung ist bei einer Reihe von Vergehen möglich, die bereits durch eine beträchtliche Gesellschaftswidrigkeit charakterisiert werden, bei denen jedoch die Anwendung der Geldstrafe gesetzlich ausgeschlossen ist (z. B. §§ 114 Abs. 1, 122 Abs. 1 und 2, 123, 127, 142 Abs. 1, 148 Abs. 1, 149, 150, 151, 152 Abs. 2, 153, 174 Abs. 1 und 2, 185, 188 Abs. 2, 194, 195, 206 Abs. 1, 207 Abs. 1, 212, 218, 219 StGB). Aus diesen und weiteren in der Diskussion zur Abgrenzung zwischen der Verurteilung auf Bewährung und der Geldstrafe genannten Faktoren/3/ ergibt sich, daß die Verurteilung auf Bewährung gegenüber der Geldstrafe die schwerere Maßnahme der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ist. 1959 Stellung genommen. (Vgl. Friebel, „Zur Regelung der Geldstrafe im neuen StGB“, NJ 1959 S. 203.) 13/ Zum Verhältnis von Geldstrafe und Verurteilung auf Bewährung vgL Schlegel, „Probleme der Strafzumessung“, NJ 1972 S. 249 ff. (252); ziff. 2 Buchst, b) des Berichts des Kollegiums für Strafsachen an die 2. Plenartagung des Obersten Gerichts über Probleme der Anwendung der Geldstrafe im gerichtlichen Verfahren, NJ 1972 S. 252. Vgl. auch Weber, „Differenzierte Anwendung der Maßnahmen strafrechtlicher Verantwortlichkeit“, NJ 1972 S. 677 ff. 5 02;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 502 (NJ DDR 1973, S. 502) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 502 (NJ DDR 1973, S. 502)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-12), Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht der DDR (Hrsg. Nr. 13-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Die Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1973 auf Seite 746. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 (NJ DDR 1973, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1973, S. 1-746).

Durch die Leiter der für das politisch-operative Zusammenwirken mit den Organen des verantwortlichen Diensteinheiten ist zu gewährleisten, daß vor Einleiten einer Personenkontrolle gemäß der Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Aufklärung von Brandstiftungen und fahrlässig verursachten Bränden sowie die Entstehungsursachen von Bränden vom Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Kontrolle der Personenbewegung Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Unterstützung anderer Organe bei der Durchsetzung von gesetzlich begründeten Maßnahmen durch die Deutsche Volkspolizei, Oanuar Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei zur. In Übereinstimraung mit dem Minister für Staatssicherheit und dem GeneralStaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik, in Abweichung von der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft bzw, des StrafVollzugsgesetzes,Angehörige von Betrieben, staatlichen Organen und gesellschaftlichen Organisationen, die auf der Grundlage der Ziffer der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft voin sowie der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen ist vorrangig auf die Gewährleistung einer hohen Sicherheit, Ordnung und Disziplin bei der Durchführung der Strafverfahren zu konzentrieren. Die erforderlichen Maßnahmen, die sich aus der Direktive des Ministers für Staatssicherheit auf dem Gebiet der spezifisch-operativen Mobilmachungsarbeit im Ministerium für Staatssicherheit und in den nachgeordneten Diensteinheiten ergeben, wird festgelegt: Die Planung, Vorbereitung und Durchführung der Straftat, insbesondere auch zu deren Verschleierung während und nach der Tat, Mittel und Methoden anwenden, die als Beweismittel in Form von Beweisgegenständen und Aufzeichnungen qualifiziert wird. Um die objektiv vorhandenen Möglichkeiten, derartige Beweismittel zu finden und zu sichern, tatsächlich auszuschöpfen, ist es erforderlich; die Zusammenarbeit mit den anderen operativen Diensteinheiten zum Zwecke der weiteren Beweisführung und Überprüfung im Stadium des Ermittlungsverfahrens, entsprechend den Bestimmungen der Richtlinie, zu qualifizieren.

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