Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1973, Seite 492

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 492 (NJ DDR 1973, S. 492); einheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr, unterzeichnet in Warschau am 12. Oktober 1929, (GBl. 1959 I S. 531) nicht zugunsten der Klägerin erweitert. Den Umstand, daß die Klägerin ihren Koffer erst fünf Tage nach ihrer Ankunft am Bestimmungsort erhielt, hat das Luftverkehrsunternehmen als Pflichtverletzung anerkannt. Somit ist der Leistungsträger zum Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens verpflichtet. Diese Verpflichtung ist durch Zahlung von 68,80 M erfüllt worden. Nach § 54 des Gesetzes über die zivile Luftfahrt beschränkt sich der Schadenersatz nur auf den materiellen Schaden, erfaßt aber nicht den nichtvermögensrechtlichen Schaden. Da auch § 253 BGB den Ersatz für Nichtvermögensschaden ausdrücklich auf die Fälle beschränkt, die im Gesetz besonders genannt sind, wie z. B. auf die Schmerzensgeldregelung gemäß § 847 BGB, kann die Klägerin ihre Forderung wegen der Beeinträchtigung der Urlaubsgestaltung auch nicht auf diese Bestimmung stützen. Familienrecht §§ 766, 767 ZPO; §22 FGB; §1 der 2. DB zur APfVO; OG-Richtlinie Nr. 18. 1. Gibt es im Vollstreckungsverfahren unterschiedliche Auffassungen der Parteien über die Erfüllung von Unterhaltsverpflichtungen, so hat das Gericht den Sachverhalt zügig, aber auch ausreichend wenn notwendig, durch Erhebung von zweckdienlichen Beweisen zu klären. Auch kann es rationell und effektiv sein, in mündlicher Verhandlung auf eine Klarstellung unterschiedlicher Standpunkte hinzuwirken. 2. Vereinbarungen über die Festlegung, Änderung und Aufhebung von Unterhaltsansprüchen ohne Inanspruchnahme des Gerichts sind soweit gesetzlich zulässig erstrebenswert. Die Gerichte haben dafür Sorge zu tragen, daß weder dem Berechtigten noch dem Verpflichteten deshalb Nachteile entstehen, weil sie zur Klärung ihrer Unterhaltsbeziehungen kein Verfahren eingelci-tet haben. 3. Zur Durchsetzung der Rechte der Beteiligten, wenn durch außergerichtliche Vereinbarung die in einem Schuldtitel enthaltene Unterhaltsbemessung geändert wurde. 4. Ist im Vollstreckungsverfahren streitig, ob bei seiner Einleitung Unterhaltsrückstände gegeben waren, dürfen Beträge, die der Schuldner auf Grund einer außergerichtlichen Vereinbarung über die Erhöhung des im Schuldtitel enthaltenen Unterhaltssatzes gezahlt hat, nicht zu dessen Gunsten bei der Feststellung des Rüdestandes berücksichtigt werden. Der Schuldner ist nicht berechtigt, die durch die außergerichtliche Vereinbarung begründeten höheren Leistungen nachträglich in Vorauszahlungen auf den gerichtlich festgelegten Unterhalt umzudeuten. OG, Urt. vom 15. Mai 1973 - 1 ZzF 7/73. Der Schuldner wurde verpflichtet, an die Gläubiger seine beiden Kinder aus geschiedener Ehe monatlich im voraus Unterhalt zu zahlen, und zwar für seinen Sohn Frank 65 M bis Oktober 1970 und 75 M ab November 1970 sowie für seinen Sohn Tino bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres 65 M, anschließend ebenfalls 75 M. Die Gläubiger haben wegen eines angeblichen Unterhaltsrückstandes von 160 M bis Februar 1972 und wegen laufenden Unterhalts von 140 M ab 1. März 1972 die Vollstreckung in das Arbeitseinkommen des Schuldners beantragt. Ein entsprechender Pfändungs- und Uberweisungsbeschluß wurde erlassen. Auf die Erinnerung des Schuldners hat das Kreisgericht die Vollstreckungsmaßnahme rückgängig gemacht und den Antrag der Gläubiger zurückgewiesen. Aus den vom Schuldner vorgelegten Einzahlungsbelegen ergebe sich, daß keine Unterhaltsrückstände bestünden. Er habe vielmehr bereits Vorauszahlungen geleistet. Da er den Unterhalt regelmäßig beglichen habe, sei nach § 1 Abs. 2 der 2. DB zur APfVO der Pfändungs- und Überweisungsbeschluß aufzuheben gewesen. Die Gläubiger haben gegen diese Entscheidung sofortige Beschwerde eingelegt. In ihr wurde u. a. darauf hingewiesen, daß, der Schuldner wegen zeitweiligen höheren Einkommens für sie vorübergehend monatlich insgesamt 190 M Unterhalt gezahlt habe. Das Bezirksgericht hat das Rechtsmittel mit folgender Begründung zurückgewiesen; Maßgeblich für die Vollstreckung sei der Schuldtitel. Bis einschließlich Februar 1972 habe der Schuldner 5 390 M Unterhalt gezahlt. Nach dem Urteil seien nur 4 710 M zu entrichten gewesen. Es liege demnach eine Überzahlung von 680 M vor. Dem könnten die Gläubiger keine außergerichtlichen Vereinbarungen über höhere Unterhaltsbeträge entgegenhalten. Selbst wenn sie getroffen worden sein sollten, könnten sie aus dem Urteil nicht beigetrieben werden. Zahle der Schuldner nicht den vereinbarten höheren Unterhaltssatz, seien die Gläubiger gehalten, im Wege der Abänderungsklage einen entsprechenden Schuldtitel zu erwirken. Gegen diesen Beschluß des Bezirksgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus den Gründen: Der zielstrebigen Verwirklichung der Unterhaltsansprüche von Kindern, besonders auch aus geschiedener Ehe, mit Hilfe des Gerichts kommt große Bedeutung zu, um deren Lebensbedürfnisse nach Möglichkeit so zu sichern, als wenn sie mit beiden Eltemteilen zusammenlebten (vgl. Ziff. 5.1. des Berichts des Präsidiums des Obersten Gerichts an die 5. Plenartagung zur Aufgabe der Gerichte im Eheverfahren, die Interessen minderjähriger Kinder zu wahren, vom 13. Dezember 1972 [NJ 1973 S. 37]). Das schließt ein, daß das Gericht im Vollstreckungsverfahren Einwendungen des Schuldners gegen die Art und Weise der Vollstreckung nach Anhören des Gläubigers sorgfältig prüft und eine der Sach- und Rechtslage entsprechende Entscheidung trifft. Gibt es unterschiedliche Auffassungen der Parteien über die Erfüllung von Unterhaltsverpflichtungen, ist der Sachverhalt zügig, aber auch ausreichend wenn notwendig, durch Erhebung sachdienlicher Beweise zu klären. Auch kann es rationell und effektiv sein, in mündlicher Verhandlung auf eine Klarstellung unterschiedlicher Standpunkte hinzuwirken. Diesen Erfordernissen wird der Beschluß des Bezirksgerichts nicht gerecht. Die vom Beschwerdesenat vertretene Ansicht, daß unbeschadet möglicher außergerichtlicher Vereinbarungen über eine Änderung der im Urteil festgelegten Unterhaltssätze bei Prüfung der Voraussetzungen für den Erlaß eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nur von der im Schuldtitel ausgewiesenen Unterhaltshöhe ausgegangen werden könne, ist rechtsirrig. Bereits in der Richtlinie Nr. 18 des Plenums des Obersten Gerichts über die Bemessung des Unterhalts für minderjährige Kinder vom 14. April 1965 (GBl. II S. 331; NJ 1965 S. 305) wurde hervorgehoben, daß die in ihr enthaltenen einheitlichen Grundsätze für die Festlegung des Unterhalts den Abschluß von Vereinbarungen zwischen den Beteiligten erleichtern und dazu beitragen sollen, daß Unterhaltspflichten zunehmend freiwillig erfüllt werden. Deshalb sind Vereinbarungen über die Festlegung, Änderung und Aufhebung von Unterhaltsansprüchen ohne Inanspruchnahme des Gerichts erstrebenswert. Sie stehen mit den Grundsätzen des Familien- 492;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-12), Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht der DDR (Hrsg. Nr. 13-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Die Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1973 auf Seite 746. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 (NJ DDR 1973, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1973, S. 1-746).

Durch die Leiter der für das politisch-operative Zusammenwirken mit den Organen des verantwortlichen Diensteinheiten ist zu gewährleisten, daß vor Einleiten einer Personenkontrolle gemäß der Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der. Deutschen Volkspolizei über den Gewahrsam von Personen und die Unterbringung von Personen in Gewahrsams räumen - Gewahrsamsordnung - Ordnung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Aufklärung von Brandstiftungen und fahrlässig verursachten Bränden sowie die Entstehungsursachen von Bränden vom Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Unterstützung anderer Organe bei der Durchsetzung von gesetzlich begründeten Maßnahmen durch die Deutsche Volkspolizei, Oanuar Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Unterstützung anderer Organe bei der Durchsetzung von gesetzlich begründeten Maßnahmen durch die Deutsche Volkspolizei, Oanuar Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Unterstützung anderer Organe bei der Durchsetzung von gesetzlich begründeten Maßnahmen durch die Deutsche Volkspolizei, Oanuar Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Unterstützung anderer Organe bei der Durchsetzung von gesetzlich begründeten Maßnahmen durch die Deutsche Volkspolizei, Oanuar Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Unterstützung anderer Organe bei der Durchsetzung von gesetzlich begründeten Maßnahmen durch die Deutsche Volkspolizei, Oanuar Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Unterstützung anderer Organe bei der Durchsetzung von gesetzlich begründeten Maßnahmen durch die Deutsche Volkspolizei, Oanuar Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Unterstützung anderer Organe bei der Durchsetzung von gesetzlich begründeten Maßnahmen durch die Deutsche Volkspolizei, Oanuar Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Unterstützung anderer Organe bei der Durchsetzung von gesetzlich begründeten Maßnahmen durch die Deutsche Volkspolizei, Oanuar Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei bezüglich der Durchführung von Maßnahmen der Personenkontrolle mit dem Ziel der. Verhütung und Bekämpfung der Kriminalität,.

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