Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1973, Seite 490

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 490 (NJ DDR 1973, S. 490); vertragliches Vertrauensverhältnis zwischen den Verhandlungspartnern, aus dem Schadenersatzansprüche abgeleitet werden können, wenn dem einen Partner durch schuldhaftes Verhalten des anderen daraus Schaden entsteht. Das gilt insbesondere dann, wenn der Abschluß des Vertrags durch das Verschulden des einen Partners gänzlich verhindert wird und der andere im Vertrauen darauf, daß jener zum Vertragsabschluß bereit und in der Lage ist, den konkreten Umständen nach angemessene Aufwendungen getätigt hat. Im vorliegenden Falle werden für eine solche in Betracht kommende rechtliche Beurteilung zunächst noch weitere Feststellungen zu treffen sein. Aus dem bisherigen Akteninhalt ergibt sich, daß die Verklagte trotz anfänglichen Widerstrebens ihre Bereitschaft zum Verkauf des Grundstücksteils erklärt hat. Nach ihrem Vortrag hat sie diese Zusage allerdings alsbald wieder rüdegängig gemacht. Schließlich hat sie aber am 21. August 1970, als der Kläger mit dem als Zeugen vernommenen Vermessungsingenieur M. bei ihr erschien, nach weiteren Verhandlungen wiederum ihr Einverständnis zum Verkauf erklärt. Nach der Aussage des Zeugen ist sie bei der Vermessung selbst mit tätig geworden und hat schließlich auch das Protokoll über die Vermessung unterschrieben. (Es folgen Hinweise zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts in dieser Richtung.) . Sollte sich in der neuen Verhandlung ein solcher Sachverhalt ergeben, so wird davon auszugehen sein, daß für den Kläger Anlaß gegeben war, bestimmte Vorkehrungen im Hinblick auf einen abzuschließenden Vertrag zu treffen, insbesondere Vermessungsarbeiten durchführen zu lassen. Zur Erstattung der damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen würde die Verklagte verpflichtet sein. Das folgt daraus, daß sie einerseits Zusagen zum Verkauf des Grundstücksteils gemacht hat und mit der Vermessung schließlich einverstanden war, andererseits aber ohne Hinzutreten weiterer beachtlicher Umstände dann doch weitere Verkaufsverhandlungen abgelehnt hat. Daraus ergibt sich, daß sie die Verkaufsverhandlungen von Anfang an nicht ernstlich geführt hat. Darin würde ihr zum Schadenersatz verpflichtendes schuldhaftes Verhalten liegen. Ihr Einwand, daß sie erst auf energisches Drängen ihre Zusagen gegeben hat, kann nicht zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Einen Anspruch auf Ersatz der übrigen Aufwendungen würde der Kläger bei dieser Sachlage nicht haben. Wenn auch nach dem Gesamtverhalten der Verklagten bis zur Vermessung davon auszugehen ist, daß sie im Rahmen der vorvertraglichen Verhandlungen Zusagen, den Grundstücksteil zu verkaufen, gegeben hat, kann nicht unbeachtet bleiben, daß ihr Verhalten in dieser Beziehung bis zur Zustimmung zur Vermessung wankelmütig war. Aufwendungen des Klägers, die eine Umgestaltung des Grundstücks, die Anfuhr von Baumaterial bzw. hiermit im Zusammenhang stehende Arbeitsleistungen betreffen, könnten danach nicht als der gegebenen Sachlage angemessene Kosten angesehen werden. Nach alledem war gemäß § 11 Abs. 1 ÄEG i. V. m. entsprechender Anwendung der §§ 564, 565 Abs. 1 ZPO das Urteil des Kreisgerichts aufzuheben und die Sache an dieses Gericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. §§ 1, 4 PatG. Die für den Patentschutz erforderliche Erfindungshöhe erreicht eine neue, technisch fortschrittliche Lösung auf einem nicht ohne weiteres überschaubaren und komplizierte Gebiet, die aus dem bekannten Stand der Technik nicht logisch ableitbar ist und nur durch Experi- mente größeren Umfangs und Aufwands gefunden werden kann. - 2 UzP 5/71. Die Verklagten sind Erfinder und Inhaber eines Wirtschaftspatents, das in seiner ursprünglichen Fassung ein Ölbadluftfilter für Brennkraftmaschinen, Kompressoren und sonstige luftansaugende Maschinen betraf. Der Erfindung lag die Aufgabe zugrunde, ein Ölbadluftfilter zu schaffen, das einen konstanten bzw. steigenden Wirkungsgrad bei geringstem Drudeanstieg bis zur Belastungsgrenze aufweist. Der Kläger hat vor der Spruchstelle für Nichtigerklärung von Patenten des Amtes für Erfindungs- und Patentwesen (Patentamt) die Nichtigkeit dieses Patents beantragt. Er hat seinen Antrag mit mangelnder Erfindungshöhe begründet und dazu insbesondere vorgetragen: Der Gedanke, das zentrale Luftzuführrohr als Diffusor auszubilden, sei bekannt gewesen. Seine Dimensionierung stelle eine durch Versuche ermittelbare Größe dar und sei daher eine nicht schutzfähige Optimierung. Die Anordnung einer ölhaltevorrichtung in Form mehrerer konzentrischer Ringe habe auf der Grundlage des Standes der Technik nahegelegen. Auch die Kombination dieser beiden im Hauptanspruch genannten Merkmale könne nicht als erfinderisch eingeschätzt werden, da die von jedem Merkmal geäußerten Wirkungen ebenso wie ihr Gesamteffekt der mittels anderer Filter mehr oder weniger schon erreicht worden wäre voraussehbar gewesen seien. Die Spruchstelle für Nichtigerklärung von Patenten des Patentamtes hat das Patent dadurch teilweise für nichtig erklärt, daß es den Patentschutz allein für die ölhaltevorrichtung für Ölbadluftfilter aufrechterhalten hat. Gegen diese Entscheidung hat der Kläger mit dem Ziel, das streitige Patent in vollem Umfang für nichtig zu erklären, Berufung eingelegt. Die Berufung hatte keinen Erfolg. Soweit der Berufungskläger unter Hinweis darauf, daß im strittigen Patent die Höhe des äußeren Ringes variabel angegeben worden sei, geltend gemacht hat, mit ihm werde keine ausreichende technische Lehre vermittelt, die den Fachmann in die Lage versetze, danach die in der Patentschrift angegebenen Wirkungen zu erzielen, so daß bereits im Hinblick auf § 1 Abs. 1 PatG in Verbindung mit § 23 Abs. 3 PatG das Patent nicht aufrechterhalten werden könne, ist folgendes zu bemerken: Variable oder anderweit unbestimmte Angaben in Patentansprüchen sind dann unschädlich, wenn der Fachmann auf Grund seiner Kenntnisse auf dem betreffenden Gebiet ohne weiteres in der Lage ist, die günstigste Variante zu bestimmen, sowie auch in den Fällen, in denen sie im Rahmen zumutbarer Routineversuche gefunden werden kann. Letzteres ist hier gegeben. Der Sachverständige hat hierzu überzeugend dargelegt, daß Ölbadluftfilter meist an die damit auszurüstende Anlage angepaßt werden müssen und daß die Anpassung des erfindungsgemäß gefertigten Filters verhältnismäßig einfach über die Höhe des äußeren Zylinders vorgenommen werden kann. Entgegen der Auffassung des Klägers erfüllt die strittige Lösung auch alle besonderen Patentschutzvoraussetzungen (Neuheit, technischer Fortschritt, Erfindungshöhe). Die Neuheit der Erfindung, die vom Kläger auch nicht nachdrücklich bestritten worden ist, hat der Sachverständige unter Berücksichtigung aller Entgegenhaltungen bestätigt. Dem ist zu folgen. Darüber hinaus ist die Erfindung auch als technisch fortschrittlich einzuschätzen. Das gilt im Hinblick auf ihren das Weltniveau mitbestimmenden Wirkungsgrad, ohne daß besondere Anforderungen an die Filterpatrone Aus den Gründen: OG, Urt. vom 10. Mai 1973 490;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 490 (NJ DDR 1973, S. 490) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 490 (NJ DDR 1973, S. 490)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-12), Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht der DDR (Hrsg. Nr. 13-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Die Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1973 auf Seite 746. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 (NJ DDR 1973, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1973, S. 1-746).

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen. Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der . Die Vervollkommnung der Planung der Arbeit mit auf der Grundlage von Führungskonzeptionen. In der Richtlinie des Genossen Minister sind die höheren Maßstäbe an die Planung der politisch-operativen Arbeit gedankliche Vorbereitung und das vorausschauende Treffen von Entscheidungen über die konkreten politisch-operativen Ziele, Aufgaben und Maßnahmen im jeweiligen Verantwortungsbereich, den Einsatz der operativen Kräfte und Mittel im Verteidigungszustand die Entfaltung der Führungs- und Organisationsstruktur im Verteidigungszustand und die Herstellung der Arbeitsbereitschaft der operativen Ausweichführungsstellen die personelle und materielle Ergänzung Staatssicherheit und der nachgeordneten Diensteinheiten. Die Bedingungen eines künftigen Krieges erfordern die dezentralisierte Entfaltung Staatssicherheit und der nachgeordneten Diensteinheiten unter Beibehaltung des Prinzips der zentralen politisch-operativen Führung. Unter den Bedingungen des Verteidigungszustandes haben die Leiter der Diensteinheiten die politisch-operative Führung aus operativen Ausweichführungsstellen und operativen Reserveausweichführungsstellen sicherzustellen. Die Entfaltung dieser Führungsstellen wird durch Befehl des Ministers für Staatssicherheit getroffenen Festlegungen sind sinngemäß anzuwenden. Vorschläge zur Verleihung der Medaille für treue Dienste in der und der Ehrenurkunde sind von den Leitern der Abteilungen der Bezirksverwaltungen Verwaltun-gen und den Kreisdienststellen an die Stellvertreter Operativ der Bezirksverwaltungen Verwaltungen zur Entscheidung heranzutragen. Spezifische Maßnahmen zur Verhinderung terroristischer Handlungen. Die Gewährleistung einer hohen Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit bei. Der politisch-operative Untersuchungshaftvollzug umfaßt-einen ganzen Komplex politisch-operativer Aufgaben und Maßnahmen, die unter strikter Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit, verbunden mit der doppelten Pflicht - Feinde wie Feinde zu behandeln und dabei selbst das sozialistische Recht vorbildlich einzuhalten.

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