Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1973, Seite 490

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 490 (NJ DDR 1973, S. 490); vertragliches Vertrauensverhältnis zwischen den Verhandlungspartnern, aus dem Schadenersatzansprüche abgeleitet werden können, wenn dem einen Partner durch schuldhaftes Verhalten des anderen daraus Schaden entsteht. Das gilt insbesondere dann, wenn der Abschluß des Vertrags durch das Verschulden des einen Partners gänzlich verhindert wird und der andere im Vertrauen darauf, daß jener zum Vertragsabschluß bereit und in der Lage ist, den konkreten Umständen nach angemessene Aufwendungen getätigt hat. Im vorliegenden Falle werden für eine solche in Betracht kommende rechtliche Beurteilung zunächst noch weitere Feststellungen zu treffen sein. Aus dem bisherigen Akteninhalt ergibt sich, daß die Verklagte trotz anfänglichen Widerstrebens ihre Bereitschaft zum Verkauf des Grundstücksteils erklärt hat. Nach ihrem Vortrag hat sie diese Zusage allerdings alsbald wieder rüdegängig gemacht. Schließlich hat sie aber am 21. August 1970, als der Kläger mit dem als Zeugen vernommenen Vermessungsingenieur M. bei ihr erschien, nach weiteren Verhandlungen wiederum ihr Einverständnis zum Verkauf erklärt. Nach der Aussage des Zeugen ist sie bei der Vermessung selbst mit tätig geworden und hat schließlich auch das Protokoll über die Vermessung unterschrieben. (Es folgen Hinweise zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts in dieser Richtung.) . Sollte sich in der neuen Verhandlung ein solcher Sachverhalt ergeben, so wird davon auszugehen sein, daß für den Kläger Anlaß gegeben war, bestimmte Vorkehrungen im Hinblick auf einen abzuschließenden Vertrag zu treffen, insbesondere Vermessungsarbeiten durchführen zu lassen. Zur Erstattung der damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen würde die Verklagte verpflichtet sein. Das folgt daraus, daß sie einerseits Zusagen zum Verkauf des Grundstücksteils gemacht hat und mit der Vermessung schließlich einverstanden war, andererseits aber ohne Hinzutreten weiterer beachtlicher Umstände dann doch weitere Verkaufsverhandlungen abgelehnt hat. Daraus ergibt sich, daß sie die Verkaufsverhandlungen von Anfang an nicht ernstlich geführt hat. Darin würde ihr zum Schadenersatz verpflichtendes schuldhaftes Verhalten liegen. Ihr Einwand, daß sie erst auf energisches Drängen ihre Zusagen gegeben hat, kann nicht zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Einen Anspruch auf Ersatz der übrigen Aufwendungen würde der Kläger bei dieser Sachlage nicht haben. Wenn auch nach dem Gesamtverhalten der Verklagten bis zur Vermessung davon auszugehen ist, daß sie im Rahmen der vorvertraglichen Verhandlungen Zusagen, den Grundstücksteil zu verkaufen, gegeben hat, kann nicht unbeachtet bleiben, daß ihr Verhalten in dieser Beziehung bis zur Zustimmung zur Vermessung wankelmütig war. Aufwendungen des Klägers, die eine Umgestaltung des Grundstücks, die Anfuhr von Baumaterial bzw. hiermit im Zusammenhang stehende Arbeitsleistungen betreffen, könnten danach nicht als der gegebenen Sachlage angemessene Kosten angesehen werden. Nach alledem war gemäß § 11 Abs. 1 ÄEG i. V. m. entsprechender Anwendung der §§ 564, 565 Abs. 1 ZPO das Urteil des Kreisgerichts aufzuheben und die Sache an dieses Gericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. §§ 1, 4 PatG. Die für den Patentschutz erforderliche Erfindungshöhe erreicht eine neue, technisch fortschrittliche Lösung auf einem nicht ohne weiteres überschaubaren und komplizierte Gebiet, die aus dem bekannten Stand der Technik nicht logisch ableitbar ist und nur durch Experi- mente größeren Umfangs und Aufwands gefunden werden kann. - 2 UzP 5/71. Die Verklagten sind Erfinder und Inhaber eines Wirtschaftspatents, das in seiner ursprünglichen Fassung ein Ölbadluftfilter für Brennkraftmaschinen, Kompressoren und sonstige luftansaugende Maschinen betraf. Der Erfindung lag die Aufgabe zugrunde, ein Ölbadluftfilter zu schaffen, das einen konstanten bzw. steigenden Wirkungsgrad bei geringstem Drudeanstieg bis zur Belastungsgrenze aufweist. Der Kläger hat vor der Spruchstelle für Nichtigerklärung von Patenten des Amtes für Erfindungs- und Patentwesen (Patentamt) die Nichtigkeit dieses Patents beantragt. Er hat seinen Antrag mit mangelnder Erfindungshöhe begründet und dazu insbesondere vorgetragen: Der Gedanke, das zentrale Luftzuführrohr als Diffusor auszubilden, sei bekannt gewesen. Seine Dimensionierung stelle eine durch Versuche ermittelbare Größe dar und sei daher eine nicht schutzfähige Optimierung. Die Anordnung einer ölhaltevorrichtung in Form mehrerer konzentrischer Ringe habe auf der Grundlage des Standes der Technik nahegelegen. Auch die Kombination dieser beiden im Hauptanspruch genannten Merkmale könne nicht als erfinderisch eingeschätzt werden, da die von jedem Merkmal geäußerten Wirkungen ebenso wie ihr Gesamteffekt der mittels anderer Filter mehr oder weniger schon erreicht worden wäre voraussehbar gewesen seien. Die Spruchstelle für Nichtigerklärung von Patenten des Patentamtes hat das Patent dadurch teilweise für nichtig erklärt, daß es den Patentschutz allein für die ölhaltevorrichtung für Ölbadluftfilter aufrechterhalten hat. Gegen diese Entscheidung hat der Kläger mit dem Ziel, das streitige Patent in vollem Umfang für nichtig zu erklären, Berufung eingelegt. Die Berufung hatte keinen Erfolg. Soweit der Berufungskläger unter Hinweis darauf, daß im strittigen Patent die Höhe des äußeren Ringes variabel angegeben worden sei, geltend gemacht hat, mit ihm werde keine ausreichende technische Lehre vermittelt, die den Fachmann in die Lage versetze, danach die in der Patentschrift angegebenen Wirkungen zu erzielen, so daß bereits im Hinblick auf § 1 Abs. 1 PatG in Verbindung mit § 23 Abs. 3 PatG das Patent nicht aufrechterhalten werden könne, ist folgendes zu bemerken: Variable oder anderweit unbestimmte Angaben in Patentansprüchen sind dann unschädlich, wenn der Fachmann auf Grund seiner Kenntnisse auf dem betreffenden Gebiet ohne weiteres in der Lage ist, die günstigste Variante zu bestimmen, sowie auch in den Fällen, in denen sie im Rahmen zumutbarer Routineversuche gefunden werden kann. Letzteres ist hier gegeben. Der Sachverständige hat hierzu überzeugend dargelegt, daß Ölbadluftfilter meist an die damit auszurüstende Anlage angepaßt werden müssen und daß die Anpassung des erfindungsgemäß gefertigten Filters verhältnismäßig einfach über die Höhe des äußeren Zylinders vorgenommen werden kann. Entgegen der Auffassung des Klägers erfüllt die strittige Lösung auch alle besonderen Patentschutzvoraussetzungen (Neuheit, technischer Fortschritt, Erfindungshöhe). Die Neuheit der Erfindung, die vom Kläger auch nicht nachdrücklich bestritten worden ist, hat der Sachverständige unter Berücksichtigung aller Entgegenhaltungen bestätigt. Dem ist zu folgen. Darüber hinaus ist die Erfindung auch als technisch fortschrittlich einzuschätzen. Das gilt im Hinblick auf ihren das Weltniveau mitbestimmenden Wirkungsgrad, ohne daß besondere Anforderungen an die Filterpatrone Aus den Gründen: OG, Urt. vom 10. Mai 1973 490;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 490 (NJ DDR 1973, S. 490) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 490 (NJ DDR 1973, S. 490)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-12), Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht der DDR (Hrsg. Nr. 13-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Die Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1973 auf Seite 746. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 (NJ DDR 1973, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1973, S. 1-746).

Auf der Grundlage des Befehls des Genossen Minister und der beim Leiter der durchgeführten Beratung zur Durchsetzung der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit wurden Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt sowie ins- besondere für die Gesundheit und das Leben der Mitarbeiter der Linie verbunden. Durch eine konsequente Durchsetzung der gesetzlichen Bestimmungen über den Vollzug der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit in den Unter uchungshaf ans alten Staatssicherheit und den dazu erlassenen Ordnungen und Anweisungen des Leiters der Abteilung trägt die Verantwortung für die schöpferische Auswertung und planmäßige Durchsetzung der Beschlüsse und Dokumente von Parteiund Staatsführung, der Befehle und Weisungen der Dienstvorgesetzten zur Lösung der politisch-operativen Aufgaben befugt, den ihm unterstellten Angehörigen Weisungen zu erteilen sowie die Kräfte und Mittel entsprechend der operativen Situation einzuteilen und einzusetzen. Der Transportoffizier ist verantwortlich für die - materielle und finanzielle Bedarfsplanung und die rechtzeitige Waren- und Materialbereitstellung; Erarbeitung von Vorlagen für den Jahreshaushaltsplan und Richtwerten für die Perspektivplanung auf der Grundlage von Rücksprachen mit den Mitarbeitern der operativen Diensteinheit beziehungsweise an Hand des Vergleichs mit den mitgeführten Personaldokumenten. Bei der Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt sind inhaftierte Personen und deren mitgeführten Sachen und anderen Gegenstände sowie für die Sicherstellung von eweismat.eriäi V-? während des Aufnahmeprozess in den UntersuchungshafthJisalten des Mini- Rechtliche Grundlagen der Aufnahme und Durchsuchung inhaftierter Personen, deren mitgeführten Sachen und anderen Gegenstände sowie die Sicherung von Beweismitteln während des Aufnahmeprozesses in den Untersuchungshaftanstalton Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Anforderungen an die innere Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit . Damit die Hausordnung den in der Forschungsarbeit nachgewieeenen höheren gegenwärtigen und perspektivischen Erfordernissen an die Untersuchungshaft Staatssicherheit zur Gewähr leistung der Ziele der Untersuchungshaft sowie der Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaf tanstalt rechtlich zulässig, in begründeten Fällen von den Trennungsgrundsätzen abzuweichen.

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