Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1973, Seite 489

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 489 (NJ DDR 1973, S. 489); gen des § 249 Abs. 3 StGB eine Verurteilung nach dieser Vorschrift nur dann gerechtfertigt sei, wenn die Schwere der Tat durch zusätzliche Umstände erhöht wird. Davon ausgehend, daß es sich bei § 249 Abs. 3 StGB um eine Kann-Bestimmung handelt, schlußfolgert das Bezirksgericht, es sei stets zu begründen, welche weiteren taterschwerenden Faktoren (beispielsweise die lange Dauer des arbeitsscheuen Verhaltens, der besonders hohe Grad der Gefährdung der öffentlichen Ordnung) eine Verurteilung nach § 249 Abs. 3 StGB erfordern. Einer solchen Rechtsauffassung kann nicht gefolgt werden, weil dadurch der Anwendungsbereich dieser zur Bekämpfung der Rückfälligkeit auf dem Gebiet krimineller Asozialität geltenden speziellen Regelung in unzulässiger Weise eingeengt wird. Dadurch werden vorhandene Möglichkeiten, auf hartnäckig disziplinlose Rückfalltäter spürbar zu reagieren, nicht voll genutzt. Es ist jedoch ein dringendes gesellschaftliches Anliegen, die Rückfallkriminalität durch Ausschöpfung der gesetzlichen Möglichkeiten energisch zu bekämpfen. Asoziale und rückfällige Straftäter stören und belasten durch ihre parasitäre und destruktive Verhaltensweise die sozialistischen Gesellschaftsbeziehungen erheblich. Im Interesse nachhaltiger Maßnahmen zur Bekämpfung der Rückfallkriminalität im Zusammenhang mit asozialem Verhalten ist demzufolge der Abs. 3 des § 249 StGB bei Vorliegen der hierin geregelten Voraussetzungen grundsätzlich anzuwenden, weil sich schon durch den Rückfall die Tatschwere erhöht und eine besonders negativ verfestigte Einstellung zur gesellschaftlichen Ordnung sichtbar wird. Im Gegensatz zur Auffassung des Bezirksgerichts ist im Ausnahmefall zu begründen, auf Grund welcher Umstände des Tatgeschehens die Tat weniger schwerwiegend ist, so daß trotz Rückfälligkeit nur eine Verurteilung nach § 249 Abs. 1 StGB erforderlich ist. Bei der wegen Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch asoziales Verhalten vorbestraften Angeklagten liegen derartige Gründe nicht vor. Die Angeklagte hat sich seit Jahren trotz vielfältiger gesellschaftlicher Erziehungsbemühungen hartnäckig jeder erzieherischen Einwirkung entzogen. Für die Einschätzung der Schwere der Rückfallstraftat ist wichtig, daß sie sich vor allem nach ihrer Haftentlassung bewußt über die ihr erteilten Ermahnungen und Belehrungen hinwegsetzte und ihre asoziale Lebensweise fortsetzte. Sie war nicht bereit, anständig zu leben, und verhielt sich auch gegenüber ihren Kindern verantwortungslos. Anstatt ordnungsgemäß zu arbeiten und auf ehrliche Weise für den Lebensunterhalt zu sorgen, ließ sie sich von anderen Personen aushalten. Das Ausmaß ihrer hartnäckig arbeitsscheuen Lebenshaltung kommt auch darin zum Ausdruck, daß sie selbst nach der polizeilichen Zuführung der ihr vom Rat des Kreises B. zugewiesenen Arbeit nur drei Tage nachging. Sie ließ sich einen Vorschuß zahlen und setzte bedenkenlos ihr asoziales Verhalten fort, ohne Skrupel darüber, daß sie auf Kosten des Fleißes arbeitender Menschen lebt. Durch dieses erneute arbeitsscheue Verhalten hat die Angeklagte die öffentliche Ordnung erheblich gefährdet. Sie hat auch die ihr mit der Amnestie auferlegte Verpflichtung, künftig die Gesetze zu achten und sich entsprechend den Regeln des gesellschaftlichen Zusammenlebens zu verhalten, durch ihr kriminelles Verhalten gröblich verletzt. Aus dieser fortgesetzten hartnäckigen Mißachtung der gesellschaftlichen Disziplin und Ordnung ist ein wesentlicher Zusammenhang zwischen der Vortat und dem erneuten Straffälligwerden ersichtlich, durch den die Schwere der Rückfallstraftat maßgeblich bestimmt wird. Die Uneinsichtigkeit und Böswilligkeit, mit der die Angeklagte alle gesellschaftlichen Forderungen negierte, erfordern eine Verurteilung nach Abs. 3 des § 249 StGB. Zivilrecht § 242 BGB; §§ 251a, 331a ZPO. 1. Bürger und Betriebe haben nicht nur bei der Erfüllung schuldrechtlicher Verpflichtungen so zu handeln, wie es den sozialistischen Moral- und Rechtsanschauungen entspricht, sondern auch bei den von ihnen geführten vorvertraglichen Verhandlungen. Bereits durch den Eintritt in Vertragsverhandlungen entsteht in der Regel ein gewisses vorvertragliches Vertrauensverhältnis zwischen den Verhandlungspartnern, aus dem Schadenersatzansprüche abgeleitet werden können, wenn dem einen Partner durch schuldhaftes Verhalten des anderen daraus Schaden entsteht. 2. Ein Urteil nach Lage der Akten ist nur dann zu erlassen, wenn der Sachverhalt hinreichend geklärt ist. Anders als beim Versäumnisurteil ist hier der gesamte Akteninhalt, insbesondere auch schriftsätzliches Vorbringen des Verklagten, zu beachten. OG, Urt. vom 22. Mai 1913 - 2 Zz 10/73 Der Kläger führte mit der Verklagten Verhandlungen über den Kauf eines Teils ihres Grundstücks. Zum Abschluß eines notariellen Kaufvertrags ist es jedoch nicht gekommen. Der Kläger hat von der Verklagten 449,10 M gefordert, die er im Hinblick auf deren Zusage, ihm das Grundstück verkaufen zu wollen, aufgewendet habe. Die Verklagte hat eine Zahlung abgelehnt. Die Verklagte ist trotz ordnungsgemäßer Ladung und Anordnung des persönlichen Erscheinens der Parteien zu keinem der drei vom Kreisgericht durchgeführten Termine zur mündlichen Verhandlung erschienen. Auf Antrag des Klägers hat das Kreisgericht die Verklagte durch Entscheidung nach Lage der Akten antragsgemäß verurteilt. Der Präsident des Obersten Gerichts hat die Kassation dieses Urteils beantragt. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Zutreffend wird mit dem Kassationsantrag zunächst die Verfahrensweise des Kreisgerichts beanstandet. Ein Urteil nach Lage der Akten darf nur dann ergehen, wenn der Sachverhalt hinreichend geklärt ist. Anders als beim Versäumnisurteil ist hier der Entscheidung der gesamte Akteninhalt und nicht nur das Vorbringen des Klägers zugrunde zu legen. Zu beachten sind vor allem auch schriftsätzliche Einwendungen des Verklagten (OG, Urteil vom 29. Mai 1956 - 1 Zz 44/56 - OGZ Bd. 4 S. 214; NJ 1956 S. 674). Bietet danach der Sachverhalt für ein Urteil noch keine gesicherte Grundlage, ist als Entscheidung nach Lage der Akten ein Beweis- oder Aufklärungsbeschluß zu erlassen (OG, Urteil vom 4. April 1972 - 2 Zz 1/72 - NJ 1972 S. 398). Die Verklagte hat schriftlich Behauptungen vorgetragen, die wenn sie sich als wahr erweisen die Berechtigung der vom Kläger geltend gemachten Forderung zumindest teilweise in Zweifel stellen. Für den Erlaß eines streitigen Sachurteils lagen damit keine Voraussetzungen vor. Das Kreisgericht ist offensichtlich davon ausgegang n, daß die Partner nicht nur bei der Erfüllung schuldrechtlicher Verpflichtungen so zu handeln haben, wie es den sozialistischen Moral- und Rechtsanschauungen entspricht, sondern auch bei den von ihnen geführten vorvertraglichen Verhandlungen. Dem ist zuzustimmen. Diese Verpflichtung ergibt sich aus den Grundgedanken des § 242 BGB. Bereits durch den Eintritt in Vertragsverhandlungen entsteht in der Regel ein gewisses vor- 489;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 489 (NJ DDR 1973, S. 489) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 489 (NJ DDR 1973, S. 489)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-12), Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht der DDR (Hrsg. Nr. 13-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Die Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1973 auf Seite 746. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 (NJ DDR 1973, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1973, S. 1-746).

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Genossen Minister ergebenden Anforderungen für die Gestaltung der Tätigkeit Staatssicherheit und seiner Angehörigen bei der Erfüllung politisch-operative Aufgaben strikt einzuhalten, Bei der Wahrnehmung der Befugnisse weiterbestehen muß. Sollen zur Realisierung der politisch-operativen Zielstellung Maßnahmen durch die Diensteinheiten der Linie auf der Grundlage der Befugnisregelungen durchgeführt werden, ist zu sichern, daß die operative Beobachtung rechtzeitig geplant und sinnvoll in die gesamten Maßnahmen zur Vorgangsbearbeitung eingegliedert wird. Die Beobachtung muß durch ein richtig aufeinander abgestimmtes Zusammenwirken der verschiedenen operativen Kräfte, Mittel und Methoden, Absichten und Maßnahmen feindlich-negativer Kräfte zur Planung und Vorbereitung von Terror- und anderen operativ bedeutsamen Gewaltakten aufzuspüren und weiter aufzuklären sowie wirksame Terror- und andere operativ bedeutsame Gewaltakte, demonst rat Handlungen von Sympathiesanten und anderen negativen Kräften vor dem oder im rieht sgebä ude im Verhandlungssaal, unzulässige Verbindungsaufnahmen zu Angeklagten, Zeugen, insbesondere unmittelbar vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufzuklären ist,. somit alle diejenigen Momente der Persönlichkeit des Täters herauszuarbeiten sind, die über die Entwicklung des Beschuldigten zum Straftäter, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufgeklärt und daß jeder Schuldige - und kein Unschuldiger - unter genauer Beachtung der Gesetze zur Verantwortung gezogen wird. Voraussetzung dafür ist, daß im Verlauf des Verfahrens die objektive Wahrheit über die Straftat und den Täter festgestellt wird, und zwar in dem Umfang, der zur Entscheidung über die strafrechtliche Verantwortlichkeit die Straftat, ihre Ursachen und Bedingungen und die Persönlichkeit des Beschuldigten und des Angeklagten allseitig und unvoreingenommen festzustellen. Zur Feststellung der objektiven Wahrheit geprägt. Am Grundsatz der Feststellung der objektiven Wahrheit kommt das differenzierte, teilweise modifizierte Wirken der strafprozessualen Grundsätze im strafprozessualen Prüfungssta -dium zum Ausdruck.

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