Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1973, Seite 484

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 484 (NJ DDR 1973, S. 484); seitigung der Tatfolgen bereitzufinden, also auch im Umfang des begründeten Antrags des Geschädigten Schadenersatz in Geld zu leisten. Damit werden die Rechte des durch die Tat Geschädigten geschützt und dessen Ansprüche auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen über die Wiedergutmachung gesichert./3/ Diese Doppelfunktion der Wiedergutmachung kommt bei allen durch Einzeltäter begangenen Straftaten uneingeschränkt zur Wirkung. Die Gewichtung dieser Funktionen verlagert sich aber zugunsten der Sicherung und des Schutzes der Rechte des Geschädigten in den Fällen, in denen mehrere eine Straftat begangen haben, über die ein gesellschaftliches Gericht berät und entscheidet, insbesondere wenn die Tatbeteiligten Jugendliche sind. Hat z. B. der als Gehilfe an der Tat Beteiligte ein relativ hohes Arbeitseinkommen, während der Täter noch die Schule besucht und lediglich über ein geringes Taschengeld verfügt, so kann sich der Geschädigte an den Gehilfen halten. Hier steht also nicht die Schwere des Tatbeitrags, sondern die finanzielle Leistungsfähigkeit der Teilnehmer im Vordergrund. In diesen Fällen wird die Differenzierung der Wiedergutmachung des Schadens entsprechend der objektiven Tatschwere, der Schuld und der Persönlichkeit der Tatbeteiligten zugunsten der Sicherung der Rechte des Geschädigten eingeschränkt. Das Ziel, alle mit der Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit zusammenhängenden Fragen insbesondere die Wiedergutmachung des Schadens in der Beratung vor dem gesellschaftlichen Gericht abschließend in erzieherisch wirksamer Weise für die tatbeteiligten Jugendlichen zu entscheiden, setzt neben der Angabe der gesetzlichen Grundlagen der Haftung weiter voraus, daß Art und Umfang des Schadens, die Höhe der Ersatzforderung und deren Rechtmäßigkeit dem gesellschaftlichen Gericht bei der Übergabe mitgeteilt werden. Die vielfach noch in den Ubergabeentscheidungen anzutreffenden unkonkreten Angaben, daß „Ersatz für ein Fahrrad“ oder „Ersatz für gestohlenes Werkzeug in Höhe von etwa Mark“ gefordert wird, verstoßen gegen § 17 Abs. 2 StPO und erschweren es dem gesellschaftlichen Gericht u. U., die Sache abschließend zu entscheiden. Es reicht auch nicht aus, in der Übergabeentscheidung darauf zu verweisen, daß über den Gesamtschaden ein Schadenersatzantrag vorliegt. Vielmehr ist es notwendig, daß der sorgfältig ausgefüllte und vom Geschädigten Unterzeichnete Antrag auf Verurteilung zum Schadenersatz der Übergabe beigefügt wird. Unzulänglichkeiten gibt es in der Praxis auch, wenn über eine Strafsache, an der mehrere Jugendliche beteiligt sind, verschiedene gesellschaftliche Gerichte zu beraten haft1 Vgl. StGB-Lehrkommentar, Berlin 19(19, Anm. 10 zu §29 (Bd. I S. 158). ben oder wenn sich einige der Tatbeteiligten vor einem gesellschaftlichen und die übrigen vor einem staatlichen Gericht zu verantworten haben. In Großstädten sind die übergebenden Organe im Interesse der einheitlichen Entscheidung bestrebt, die Sache trotz verschiedener örtlicher Zuständigkeit einem gesellschaftlichen Gericht zu übergeben. Dies verstößt aber gegen § 9 GGG. Bei gemeinschaftlich begangenen Straftaten muß in der Übergabeentscheidung darauf hingewiesen werden, von welchem Organ die anderen Tatbeteiligten zur Verantwortung gezogen werden. So sollte z. B. beim Absehen von der Strafverfolgung nach § 67 StGB das gesellschaftliche Gericht darüber informiert werden, ob durch die Organe der Jugendhilfe Der Kampf gegen Gesetzesverletzungen als gesamtgesellschaftliches Anliegen stellt an alle Betriebskollektive und ihre Leiter hohe Anforderungen. Es geht darum, den Kampf um Ordnung und Sicherheit und um die Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit mit der weiteren Entwicklung des Rechtsbewußtseins aller Werktätigen zu verbinden. Diese Erkenntnis liegt einer Vereinbarung zugrunde, die im April 1970 zwischen dem Kraftfuttermischwerk im VEB Getreidewirtschaft Pasewalk und den Justiz- und Sicherheitsorganen des Kreises getroffen wurde. Darin wurden konkrete Maßnahmen für die Zurückdrängung der Kriminalität und anderer Rechtsverletzungen im Betrieb sowie die Verantwortung aller leitenden Mitarbeiter und der gesellschaftlichen Kräfte des Betriebes für die Verwirklichung dieser Maßnahmen festgelegt. Der Anlaß für diese Vereinbarung war, daß sich seinerzeit Vorbestrafte im Betrieb konzentrierten und auch wiederholt kriminelle Handlungen und andere Rechtsverletzungen begangen wurden. Auf Grund dieser Vereinbarung wurde im Betrieb eine Arbeitsgruppe Ordnung und Sicherheit gebildet, der fünf Mitglieder (leitende Mitarbeiter und Vertreter verschiedener Gremien und gesellschaftlicher Organisationen des Betriebes) angehören. Die Arbeitsgruppe wertet vierteljährlich den Stand von Ordnung und Sicherheit und die Verwirklichung der Maßnahmen zur Kriminalitätsvorbeugung vor der Betriebsleitung aus. Dabei werden notwendige Veränderungen beraten und entsprechende Festlegungen getroffen. Das Ergebnis dieser Auswertung ist auch Gegenstand der Meisterberatungen. Die Meister nutzen z. B. Arbeitsschutzbelehrungen dazu, die Werktätigen mit den betrieblichen Festlegungen über die Kriminalitätsvorbeugung vertraut zu machen und ihnen die Arbeitsordnung auch unter diesem Gesichtspunkt zu erläutern. oder durch andere staatliche oder gesellschaftliche Erziehungsträger ausreichende Erziehungsmaßnahmen eingeleitet werden. Das hat auch für die Realisierung des Schadenersatzes wesentliche Bedeutung, über die das gesellschaftliche Gericht zu entscheiden hat. Das gesellschaftliche Gericht sollte ggf. auch darüber informiert werden, in welchem Umfang die anderen Tatbeteiligten bereits zum Schadenersatz verurteilt worden sind. Jeder Tatbeteiligte muß wissen, daß nur die verantwortungsvolle Wiedergutmachung des Schadens eine weitergehende Inanspruchnahme aus der gesamtschuldnerischen Haftung vermeidbar macht. MAX LUPKE, wiss. Assistent an der Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität Berlin Um die Werktätigen über die Bekämpfung und Vorbeugung von Straftaten und anderen Rechtsverletzungen in unserem Betrieb zu informieren, findet jährlich einmal eine Sicherheitskonferenz statt. Hier wird analysiert, in welchen Bereichen und Kollektiven noch begünstigende Faktoren für Straftaten vorhanden sind und welche Maßnahmen eingeleitet werden müssen, um derartige Handlungen zu vermeiden. An diesen Sicherheitskonferenzen nehmen Vertreter des Kreisstaatsanwalts, des Kreisgerichts, der Amtsleitung des Volkspolizeikreisamtes, der zuständige Abschnittsbevollmächtigte sowie Vertreter der Rechtskommission des FDGB-Kreisvorstandes, der Betriebsgewerkschaftsleitung und die Schöffen unseres Betriebes teil. Die Diskussionen in den bisherigen Sicherheitskonferenzen zeigten, daß sich die Werktätigen mit den Problemen der Ordnung und Sicherheit ständig befassen und es nicht etwa nur den leitenden Mitarbeitern überlassen, begünstigende Faktoren für Straftaten aufzudecken und Maßnahmen zu deren Beseitigung zu treffen. Positiv wirkt sich die Zusammenarbeit der Arbeitsgruppe Ordnung und Sicherheit mit dem Kreisstaatsanwalt, dem Kreisgericht und dem Volkspolizeikreisamt aus. Mit Unterstützung der Justiz- und Sicherheitsorgane im Kreis konnten z. B. wirksame Maßnahmen zur Bekämpfung und Verhütung der Eigentumskriminalität ergriffen werden, insbesondere zur Beseitigung der begünstigenden Umstände für Diebstähle. So wurden u. a. alle Mitarbeiter in Brigadeversammlungen darauf orientiert, ihre Umkleideschränke sicher zu verschließen, um Straftaten zu verhindern. Zur Beseitigung begünstigender Faktoren für Eigentumsdelikte wurden außerdem besondere Öffnungszeiten für Umkleideräume vor und nach Schichtwechsel festgelegt, Maßnahmen zur Sicherung des Objekts gegen unbefugten Zutritt zu betrieblichen An- Maßnahmen zur Kriminalitätsbekämpfung und -Vorbeugung in einem volkseigenen Betrieb 484;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-12), Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht der DDR (Hrsg. Nr. 13-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Die Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1973 auf Seite 746. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 (NJ DDR 1973, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1973, S. 1-746).

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen !; Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer !j Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtun- nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Spitzengeheimnisträger in staatlichen und bewaffneten Organen, in der Volkswirtschaft, in Forschungseinrichtungen einschließlich Universitäten und Hochschulen; Einschätzung der Wirksamkeit der politisch-operativen Aufklärung, Überprüfung und Kontrolle der . Die Vervollkommnung der Planung der Arbeit mit auf der Grundlage von Führungskonzeptionen. In der Richtlinie des Genossen Minister sind die höheren Maßstäbe an die Planung der politisch-operativen Arbeit in den Organen Staatssicherheit - Planungsrichtlinie - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers zur Weiterentwicklung und Qualifizierung der prognostischen Tätigkeit im Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Organisierung, Durchführung und des Besucherverkehrs in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Besucherordnung - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Gewährleistung der Sicherheit und des Schutzes der Dienstobjekte Staatssicherheit - Ordnung Sicherheit Dienstobjekte - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit o? - Ordnung zur Organisierung und Durchführung des militärisch-operativen Wach- und Sicherüngsdien-stes im Staatssicherheit ahmenwacbdienstordnung - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit ooeos Realisierung des sucherve kehr im Besuchergebäude Alfred-straße. Aus den persönlichen Kontakten der Verhafteten ergeben sich erhöhte Gefahren für die Realisierung der Ziele der Untersuchung shaft und ihres Vollzuges im Staatssicherheit belegt eindeutig, daß der Untersuchungshaftvollzug nicht nur eine Angelegenheit der Linie sondern nahezu aller Linien und Diensteinheiten hat das vorrangig einen spezifischen Beitrag zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens und zur Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels zu leisten, indem dafür vorhandene Ursachen und begünstigende Bedingungen für Staatsverbrechen auszuräumen in ihrer Wirksamkeit zu paralysieren, die Verantwortung derg, Organe für vorbeugende Aktivitäten zu unterstützen und zu festigen.

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