Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1973, Seite 483

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 483 (NJ DDR 1973, S. 483); Zur Entscheidung gesellschaftlicher Gerichte über die Schadenersatzpflicht bei gemeinschaftlichen Straftaten Jugendlicher Bei der Bekämpfung und Vorbeugung von Straftaten Jugendlicher leisten auch die gesellschaftlichen Gerichte einen wichtigen Beitrag. Die Übergaben an sie betreffen vor allem geringfügige Vergehen gegen das sozialistische und das persönliche Eigentum, unbefugtes Benutzen von Fahrzeugen und vorsätzliche Körperverletzungen, wobei die Straftaten häufig von mehreren Jugendlichen gemeinsam begangen wurden. Soweit durch die Vergehen materielle Schäden verursacht wurden, zu deren Wiedergutmachung Schadenersatz zu leisten ist, weisen die Ubergabeentscheidungen zum Teil noch Mängel auf. So wird nicht beachtet, daß den Übergabeentscheidungen gemäß § 24 Abs. 2 SdiKO und § 32 Abs. 2 KKO der Schadenersatzantrag und die Anschrift des oder der Geschädigten beizufügen sind. Nach Ziff. 1.2.4. der Richtlinie Nr. 26 des Plenums des Obersten Gerichts zum Zusammenwirken der Gerichte mit den Schiedskommissionen vom 19. März 1969 (GBl. II S. 179; NJ 1969 S. 242) und nach Ziff. 3.2.4. der Richtlinie Nr. 28 des Plenums des Obersten Gerichts zum Zusammenwirken der Gerichte mit den Konfliktkommissionen vom 25. März 1970 (GBl. II S. 251; NJ-Beilage 1/70 zu Heft 9) sind außerdem die Rechtsgrundlagen für die Wiedergutmachungspflicht zu bezeichnen. Dabei ist nicht ausreichend, nur die gesetzlichen Bestimmungen anzuführen, auf die sich der Schadenersatzanspruch gründet, wie z. B. §§ 823 ff. BGB oder §§ 112 ff. GBA. Neben der Rechtsgrundlage für den Schadenersatz sollten dem gesellschaftlichen Gericht auch die sich aus der gesetzlichen Regelung der gesamtschuldnerischen Haftung (§ 840 BGB, § 114 Abs. 2 GBA) ergebenden Konsequenzen für die Entscheidung in gebotener Kürze verständlich dargelegt werden. Das kann sowohl in der Übergabeentscheidung selbst als auch in Form einer mündlichen Erläuterung bei persönlicher Übergabe an den Vorsitzenden des gesellschaftlichen Gerichts geschehen. Eine solche Arbeitsweise gehört zu der Verpflichtung der übergebenden Organe, die gesellschaftlichen Gerichte anzuleiten und zu unterstützen (§ 24 Abs. 3 SchKO; §32 Abs. 3 KKO). Ubergabeentscheidungen, die keine eindeutigen Angaben zum Schadenersatz enthalten, sind meist die Ursache dafür, daß die gesellschaftlichen Gerichte in dieser Hinsicht fehlerhafte Entscheidungen treffen. Damit wird aber die erzieherische Wirkung der Verpflichtungen zur Wiedergutmachung des Schadens geschmälert. Das beweist folgendes Beispiel: Mehrere Jugendliche und junge Erwachsene drangen in ein Glas- und Porzellanwarengeschäft ein, um dort zu stehlen. Bevor sie Diebesgut an sich bringen konnten, wurden sie von der Volkspolizei gestellt. Durch das Eindringen in das Geschäft wurden Glas- und Porzellanwaren im Wert von 321,25 M beschädigt. Vier an der Tat beteiligte Jugendliche zwischen 14 und 19 Jahren hatten sich wegen dieser Straftat vor der Schiedskommission zu verantworten. Zur Schadenersatzpflicht wurde in der Übergabeverfügung ausgeführt: „Durch die Beschädigungen entstand ein Schaden von 321,25 Mark, der unter fünf Beschuldigte geteilt werden muß. Somit bleibt für jeden ein Betrag von 64,25 Mark. Über den Gesamtschaden liegt ein Schadenersatzantrag vor.“ In der Übergabeverfügung wurden aber nur die vier Beschuldigten namentlich bezeichnet, während es hinsichtlich des fünften Tatbeteiligten lediglich heißt: „Der Sachverhalt gegen den anderen Jugendlichen wurde abgetrennt und gesondert abgeschlossen.“ Diese Ubergabeverfügung ist fehlerhaft. Es wurde nicht beachtet, daß in allen Fällen einer unerlaubten Handlung i. S. des § 823 BGB, in denen mehrere Täter gemeinschaftlich einen materiellen Schaden verursachen, jeder Tatbeteiligte für den Ersatz des gesamten Schadens verantwortlich ist. Dies gilt auch dann, wenn sich im Einzelfall nicht ermitteln läßt, welcher Tatbeteiligte den Schaden durch seine Handlung verursacht hat (§ 830 Abs. 1 BGB). Anstifter und Gehilfen stehen insoweit Mittätern gleich (§ 830 Abs. 2 BGB). Lediglich für solche Schäden, die aus Handlungen exzessiven Charakters entstehen und vom Vorsatz des Mittäters, Anstifters oder Gehilfen wesentlich abweichen und auch nicht durch konkludentes Handeln vor oder spätestens während der Tatausführung gebilligt werden, haftet der exzessiv handelnde Täter allein. Sind mehrere Tatbeteiligte für Schäden aus der Straftat nebeneinander verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner (§ 840 Abs. 1 BGB). Deshalb ist jeder Tatbeteiligte verpflichtet, dem Geschädigten für den gesamten Schaden Ersatz zu leisten. Dieser kann sich an jeden in der Übergabeverfügung bzw. in der Entscheidung des gesellschaftlichen Gerichts als Beschuldigter bezeichneten Tatbeteiligten wenden und von jedem die Schadenersatzleistung entweder ganz oder zu einem Teil fordern. Dabei bleiben alle Tatbeteiligten so lange verpflichtet, bis die gesamte Leistung erbracht ist (§ 421 BGB)./1/ In dem genannten Beispiel bedeutet das, daß jeder der Tatbeteiligten dem Geschädigten in Höhe von 321,25 M /V Vgl. BG Suhl, Beschluß vom 11. November 1968 - 3 BCB 41/68 - (NJ 1969 S. 717); OG, Urteil vom 19. Mai 1970 -2 Zz 7/70 - (Der Schöffe 1971. Heft 2, S. 63). zum Ersatz verpflichtet ist. Der Geschädigte wird sich in der Regel an die im Berufsleben stehenden Beschuldigten wenden, die auf Grund eines eigenen Einkommens den Schadenersatz am ehesten leisten können. Im Verhältnis untereinander sind die Tatbeteiligten zum Ausgleich verpflichtet (§426 Abs. 1 Satz 1 BGB). Für die gesamtschuldnerische Haftung nach § 114 Abs. 2 GBA gelten die gleichen Grundsätze wie nach den §§ 840, 421 BGB. Macht ein volkseigener Betrieb den Anspruch auf Ersatz des Schadens gegen alle Tatbeteiligten vor der Konfliktkommission geltend, so kann er die Gesamtsumme von einem Beteiligten ganz oder von mehreren Beteiligten in beliebigen Anteilen verlangen. Bei Jugendlichen ergeben sich Besonderheiten in der Hinsicht, als sie nach § 828 Abs. 2 BGB nur dann zum Schadenersatz verpflichtet werden können, wenn sie bei der Begehung der schädigenden Handlung die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hatten. Sofern bei der Prüfung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit die Schuldfähigkeit (§ 66 StGB) bejaht wurde, ist auch gleichzeitig die zivilrechtliche Deliktsfähigkeit gegeben. Zur Schadenersatzleistung in Geld können Jugendliche aber nur in dem Umfang tatsächlich in Anspruch genommen werden, als ihnen die Mittel dazu aus eigener Arbeitsentlohnung oder aus verbleibendem Lehrlingsentgelt, Taschengeld oder sonstigen Geldgeschenken von den Erziehungsberechtigten oder mit deren Zustimmung durch Dritte zur freien Verfügung oder unmittelbar zur Leistung des Schadenersatzes überlassen worden sind./2/ Ist ein Jugendlicher nicht in der Lage, Schadenersatz zu leisten, so ist dieser Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen (§ 426 Abs. 1 Satz 2 BGB). Die Leistungspflicht des Jugendlichen bleibt aber so lange bestehen, bis die anderen Tatbeteiligten den gesamten Schaden ersetzt haben. Durch den Übergang der Forderung des Geschädigten auf den, der die Leistung tatsächlich erbracht hat, bleibt er diesem verpflichtet, bis er ihm seinen Anteil an der Wiedergutmachung geleistet hat (§ 426 Abs. 2 BGB). Die Verpflichtung zur Wiedergutmachung eines durch eine Straftat herbeigeführten materiellen Schadens gehört zu den wirksamsten Maßnahmen der gesellschaftlichen Gerichte. Als erzieherische Maßnahme der strafrechtlichen Verantwortlichkeit bringt sie die gesellschaftliche Mißbilligung gegenüber dem Rechtsverletzer zum Ausdruck und zielt darauf ab, ihn im Ergebnis der Beratung zu der Erkenntnis zu führen, sich aus besserer Einsicht zur freiwilligen Be- IV Vgl. Gömer, „Jugendliche vor der Schiedskommission“, Der Schöffe 1966. Heft 6, S. 206 ff. (209); Hildebrandt. „Übernahme finanzieller Verpflichtungen durch Minderjährige“, Der Schöffe 1968, Heft 3. S. 99. 483;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 483 (NJ DDR 1973, S. 483) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 483 (NJ DDR 1973, S. 483)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-12), Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht der DDR (Hrsg. Nr. 13-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Die Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1973 auf Seite 746. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 (NJ DDR 1973, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1973, S. 1-746).

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen. Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtSozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der GMS. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Absicherung des Reise-, Besucherund Transitverkehrs. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen. Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtSozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rück Verbindungen durch den Einsatz der GMS. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rah- inen der Absicherung des Reise-, Besucherund Trans tverkehrs. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen !; Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer !j Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtun- nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der operativen Tätigkeit der ihrer Konspiration und ihrer Person erfolgen? Bei den Maßnahmen zur Überprüfung und Kontrolle der operativen Tätigkeit der ihrer Konspirierung und ihrer Person ist stets zu beachten, daß die Besonderheit der Tätigkeit in einer Untersuchungshaftanstalt des vor allem dadurch gekennzeichnet ist, daß die Mitarbeiter der Linie stärker als in vielen anderen Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit . Die besondere Bedeutung der operativen Grundprozesse sowie der klassischen tschekistischen Mittel und Methoden für eine umfassende und gesellschaftlieh,wirksame Aufklärung von Vorkommnissen Vertrauliche Verschlußsache - Grundlegende Anforderungen und Wege zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit im Ermittlungsverfahren im Mittelpunkt der Schulungsarbeit.

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