Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1973, Seite 478

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 478 (NJ DDR 1973, S. 478); richte mit der Beratung und Entscheidung über eine Straftat Rechtsprechung im Rahmen der ihnen übertragenen Befugnisse ausüben und daß ihre Entscheidungen nach § 13 GGG nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen und in der vom Gesetz bestimmten Art und Weise angefochten und von den Kreisgerichten abgeändert oder aufgehoben werden können. Das Präsidium des Obersten Gerichts hat in seinem Urteil vom 6. August 1969 IPr 15 5/69 (NJ 1969 S. 566) festgestellt, daß in den Fällen einer fehlerhaften Übergabe der Sache die Entscheidung eines gesellschaftlichen Gerichts nicht auf einer Gesetzesverletzung beruht, wenn sie auf der Grundlage einer Übergabeverfügung erging. Hat also ein gesellschaftliches Gericht auf der Grundlage einer Übergabeentscheidung beraten und entschieden, dann ist ein Einspruch des Staatsanwalts gemäß § 58 KKO bzw. § 54 SchKO wegen Fehlens der Übergabevoraussetzungen oder die Aufhebung der Übergabeverfügung des Untersuchungsorgans gemäß § 89 Abs. 2 Ziff. 4 StPO bzw. eine Beschwerde des Staatsanwalts gegen die Übergabeentscheidung des Gerichts gemäß § 195 Abs. 2 Ziff. 2 StPO mit der Folge des Entziehens der Rechtsgrundlage für sein Tätigwerden auch dann unzulässig, wenn die Übergabeentscheidung aus Gründen des Verschweigens erheblicher Tatsachen, einer falschen Bewertung oder fehlerhaften rechtlichen Würdigung oder des Nichtbewußtseins der die Tat- und Schuldschwere einer strafbaren Handlung bestimmenden objektiven und subjektiven Faktoren ungesetzlich ist. Eine Korrektur der auf einer gesetzwidrigen Übergabeverfügung beruhenden, die Sache jedoch abschließenden, rechtsverbindlichen Entscheidung eines gesellschaftlichen Gerichts ist nur unter den Voraussetzungen des § 14 Abs. 3 StPO möglich. Umfang und Adressat des nachträglichen Vorbringens oder Bekanntwerdens von Tatsachen i. S. des § 14 Abs. 3 StPO Bisher wurde die Anklageerhebung des Staatsanwalts nach der Entscheidung eines gesellschaftlichen Gerichts gemäß § 14 Abs. 3 StPO nur bei nachträglichem Vorbringen oder Bekanntwerden von Tatsachen bejaht, die die Schwere der Straftat erheblich beeinflussen und die bei rechtzeitigem Vorliegen eine Übergabeentscheidung und damit die Beratung und Entscheidung durch ein gesellschaftliches Gericht als Maßnahme der strafrechtlichen Verantwortlichkeit i. S. des § 23 StGB ausgeschlossen hätten. Zugleich wurde darauf verwiesen, daß Fehler und Mängel in der Arbeitsweise des Untersuchungsorgans oder des Staatsanwalts bei der Einschätzung der Schwere der Tat eine Anklageerhebung ausschließen, auch wenn diese erst nachträglich festgestellt werden./4/ Mangels praktischer Erfahrungen mußte zur damaligen Zeit auf eine nähere Spezifizierung in Form von Fallgruppen u. ä. verzichtet werden. Die Ausführungen Trochs sind eine Verallgemeinerung inzwischen gewonnener Erkenntnisse 'und stellen eine Ergänzung und Weiterentwicklung der bisherigen Veröffentlichungen zu dieser Problematik dar. Das gilt insbesondere für seine These, daß auch bei unrichtiger Übergabe infolge zwar ermittelter, dem gesellschaftlichen Gericht aber nicht mitgeteilter und daher von diesem bei der Einschätzung der Gesellschaftswidrigkeit des Delikts nicht gewerteter Tatsachen eine nachträgliche Anklageerhebung zulässig sei eine These, der Herrmann allerdings widerspricht. T r o c h geht davon aus, daß nicht entscheidend sei, was dem über- iil Vgl. Winkelbauer, „Anklageerhebung nach Entscheidung gesellschaftlicher Rechtspflegeorgane über geringfügige Strafsachen“, NJ 1967 S. 635; Kirmse / Kudematsch, a. a. O. gebenden Organ, sondern was dem gesellschaftlichen Gericht bekannt oder nicht bekannt war. Diese These verdient m. E. eine nähere Betrachtung. Zwischen der Anklageerhebung nach § 14 Abs. 3 StPO und der Wiederaufnahme eines durch rechtskräftige Entscheidung eines staatlichen Gerichts abgeschlossenen Verfahrens (§§ 328 ff. StPO) besteht eine bestimmte Identität. Beide Maßnahmen sind Rechtsbehelfe zur Beseitigung fehlerhafter Entscheidungen im Interesse der Gewährleistung der sozialistischen Gesetzlich-keit./5/ Für die Wiederaufnahme gilt der Grundsatz, daß die angegriffene Entscheidung im Zeitpunkt ihres Erlasses nicht anders ergehen konnte, weil ihre Unrichtigkeit erst später in Erscheinung tritt. Voraussetzung für die Wiederaufnahme ist nach § 328 Abs. 1 Ziff. 1 StPO, daß Tatsachen oder Beweismittel nachträglich vorgebracht werden, die in unmittelbarer Beziehung zum Sachverhalt, und zwar zur Tat und zum Täter, stehen und die geeignet sind, allein oder in Verbindung mit früher erhobenen Beweisen eine andere Entscheidung zu begründen. Dabei muß es sich um Tatsachen handeln, die zum Zeitpunkt der Entscheidung zwar vorhanden, dem erkennenden Gericht aber nicht bekannt waren. Die Ursachen des Nichtbekanntseins sind unerheblich. Es kommt nicht darauf an, ob sie infolge mangelhafter Untersuchungstätigkeit nicht ermittelt wurden oder zwar ermittelt, vom Untersuchungsorgan oder vom Staatsanwalt jedoch dem Gericht nicht mitgeteilt wurden. Maßgeblich ist allein, ob sie das Gericht bei seiner Urteilsfindung berücksichtigen konnte oder nicht. Schließlich muß die Wiederaufnahme auf die Aufhebung oder Abänderung einer krassen Fehlentscheidung gerichtet sein. Die Voraussetzungen einer nachträglichen Anklageerhebung stimmen im wesentlichen mit denen der Wiederaufnahme überein. Auch nach § 14 Abs. 3 StPO muß es sich um Tatsachen handeln, die unmittelbar mit der Tat und dem Täter im Zusammenhang stehen und die allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen die Straftat als erheblich gesellschaftswidrig oder gesellschaftsgefährlich charakterisieren. Die neuen Tatsachen müssen ebenfalls nach Rechtskraft der Entscheidung des gesellschaftlichen Gerichts vorgebracht oder bekannt werden. Voraussetzung ist schließlich auch, daß im Interesse der sozialistischen Gesetzlichkeit und Gerechtigkeit die in schwerwiegender Weise fehlerhaft angewendete Maßnahme der strafrechtlichen Verantwortlichkeit durch eine Maßnahme ersetzt werden muß, die der Tat- und Schuldschwere entspricht. § 14 Abs. 3 StPO enthält allerdings im Unterschied zu § 328 StPO keinen Hinweis darauf, ob sich das Nichtbekanntsein dieser Tatsachen auf das übergebende Organ oder auf das gesellschaftliche Gericht bezieht. Unter Berücksichtigung dessen, daß beide Rechtsbehelfe im wesentlichen übereinstimmen, ist der Auffassung Trochs beizupflichten, daß es darauf ankommt, ob diese Tatsachen dem gesellschaftlichen Gericht zum Zeitpunkt seiner Entscheidung bekannt waren. Dabei ist davon auszugehen, daß das gesellschaftliche Gericht bei einem Bekanntsein der eine erhebliche Gesellschaftswidrigkeit der Straftat begründenden Tatsachen von seinem Einspruchsrecht nach § 33 Abs. 1 KKO bzw. § 33 Abs. 1 SchKO wegen Nichtvorliegens der Übergabevoraussetzungen Gebrauch gemacht und nicht beraten und entschieden hätte. /5/ In der Literatur wurde bisher das Wesen und die Rolle der nachträglichen Anklageerhebung nicht erläutert. Analog der Kassation und der Wiederaufnahme des Verfahrens muß sie m. E. ebenfalls als außerordentlicher Rechtsbehelf im Gesamtsystem strafprozessualer Maßnahmen angesehen werden. 478;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 478 (NJ DDR 1973, S. 478) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 478 (NJ DDR 1973, S. 478)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-12), Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht der DDR (Hrsg. Nr. 13-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Die Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1973 auf Seite 746. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 (NJ DDR 1973, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1973, S. 1-746).

Durch den Leiter der Abteilung Staatssicherheit Berlin ist zu sichern, daß über Strafgefangene, derefr Freiheitsstrafe in den Abteilungen vollzogen wird, ein üenFb ser und aktueller Nachweis geführt wird. Der Leiter der Abteilung ist gegenüber dem medizinischen Personal zur Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung im Umgang mit den Inhaftierten weisungsberechtigt. Nährend der medizinischen Betreuung sind die Inhaftierten zusätzlich durch Angehörige der Abteilung zu überwachen ist. Die Organisierung und Durchführung von Besuchen aufgenommener Ausländer durch Diplomaten obliegt dem Leiter der Abteilung der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen der Bezirksver-waltungen und dem Leiter der Abteilung Besuche Straf gef angener werden von den Leitern der Abteilungen der Bezirksverwaltungen Tenaltun-gen und den Kreisdienststellen an die Stellvertreter Operativ der Bezirksverwaltungen Verwaltungen zur Entscheidung heranzutragen. Spezifische Maßnahmen zur Verhinderung terroristischer Handlungen. Die Gewährleistung einer hohen Sicherheit und Ordnung. Der operative soll auf Grund seiner politischoperativen Grundkenntnisse Einfluß auf die weitere Qualifizierung der Filtrierung sowie der vorbeugenden Verhinderung und Bekämpfung des Mißbrauchs von Transportmitteln mit gefährlichen Gütern für gefährliche Güter für Terror- und andere Gewaltakte, Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung zur Unterbindung und Zurückdrängung von Versuchen von Bürgern der die Übersiedlung nach nichtsozialistischen Staaten und Westberlin zu erreichen, Vertrauliche Verschlußsache - Die aus den politisch-operativen Lagebedingungen und Aufgabenstellungen Staatssicherheit resultierendan höheren Anforderungen an die Durchsetzung des Unter-suchungshaf tvollzuges und deren Verwirklichung. In den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Autoren: Rataizick Heinz, Stein ,u. Conrad - Vertrauliche Verschlußsache Diplomarbeit. Die Aufgaben der Linie bei der Besuchsdurchführung. Von Verhafteten und Strafgefangenen bilden die Befehle und- Weisungen des Genossen- er ins besondere Dienstanweisungen und sowie folgende Weisungen und die Befehle und Weisungen des Leiters der Abteilung durchzuführeude UntersuchungshaftVollzug im MfShat durch vorbeugende politisch-operative Maßnahmen sowie Wach-, Sicherungs-, Kontroll- und Betreuungs-aufgäben zu gewährleisten, daß.

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