Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1973, Seite 477

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 477 (NJ DDR 1973, S. 477); nach §6 Abs. 2 StGB erfordert eine genauere Untersuchung besonders dann, wenn Verhaltensweisen aufgedeckt werden, die auf ein bewußtes Sich-Abfinden damit hindeuten, daß durch das Tätigwerden des Beteiligten das deliktische Verhalten anderer unterstützt wird. Können die subjektiven Voraussetzungen der vorher zugesagten Beihilfe nicht erwiesen werden oder liegen sie aus anderen Gründen nicht vor, so ist zu prüfen, ob der Beteiligte erst bei dem Erwerb der Sachen erfahren hat, daß sie durch eine Straftat erlangt wurden, und ob die Voraussetzungen der Hehlerei vorliegen. REINHOLD KUDERNATSCH, Staatsanwalt beim Generalstaatsanwalt der DDR Voraussetzungen der Anklageerhebung nach Entscheidung eines gesellschaftlichen Gerichts Tr och und Herrmann haben in dieser Zeitschrift ausführlich zum Verbot der doppelten Strafverfolgung und zu den Voraussetzungen der nachträglichen Anklageerhebung gemäß § 14 Abs. 3 StPO Stellung ge-nommen./l/ Mit ihren Diskussionsbeiträgen haben sie eine für das Ermittlungsverfahren, für die Tätigkeit des Staatsanwalts und für die Rechtsprechung der gesellschaftlichen Gerichte sehr bedeutsame Problematik unter verschiedenen Aspekten beleuchtet und zu ihrer Klärung beigetragen. Das in § 14 Abs. 3 StPO statuierte Recht des Staatsanwalts zur nachträglichen Anklageerhebung ist eine echte Ausnahme vom Verbot der doppelten Strafverfolgung. Sie beruht darauf, daß gegen rechtskräftige Entscheidungen der gesellschaftlichen Gerichte weder eine Kassation noch eine Wiederaufnahme des Verfahrens zulässig ist, die konsequente Bekämpfung der Kriminalität jedoch unter bestimmten Voraussetzungen die Beseitigung einer derartigen Entscheidung erfordern kann. Die Übergabeentscheidung als Rechtsgrundlage für das Tätigwerden der gesellschaftlichen Gerichte Troch hat richtig hervorgehoben, daß die Gründe einer nachträglichen Anklageerhebung auf keiner fehlerhaften Arbeit der gesellschaftlichen Gerichte beruhen. Ähnlich wie die Anklage des Staatsanwalts in tatsächlicher Hinsicht den Gegenständ des gerichtlichen Verfahrens bestimmt, so bestimmt auch eine Übergabeentscheidung den Umfang des Tätigwerdens des gesellschaftlichen Gerichts. Dieses kann also nur über das in der Übergabeentscheidung dargestellte strafbare Verhalten des beschuldigten Bürgers beraten und entscheiden./2/ Dem gesellschaftlichen Gericht obliegt zwar die Aufgabe, in der Beratung den Sachverhalt, die Ursachen und Bedingungen der Rechtsverletzung festzustellen und sich Klarheit über das Verhalten des beschuldigten Bürgers zu verschaffen (§ 14 KKO, § 14 SchKO); es ist aber nicht berechtigt, darüber hinausgehende Ermittlungen selbständig zu führen, die allein Aufgabe der Untersuchungsorgane bzw. des Staatsanwalts (§ 88 StPO) sind. Troch weist auch richtig darauf hin, daß für die Entscheidung der gesellschaftlichen Gerichte die mit der Übergabeentscheidung übermittelten Tatsachen maßgeblich sind. Gelangt z. B. eine Konfliktkommission bei der Beratung über eine Körperverletzung zu der Ansicht, zur Feststellung der Folgen der Straftat sei eine /II Troch, „Zum Verhol der doppelten Strafverfolgung und zu den Voraussetzungen der Anklageerhebung nach Entscheidung eines gesellschaftlichen Gerichts“, NJ 1973 S. 355 ft.; Herrmann, „Nochmals: Zum Verbot der doppelten Strafverfolgung und zu den Voraussetzungen der Anklageerhebung nach Entscheidung eines gesellschaftlichen Gerichts“, NJ 1973 S. 389 ff. 121 Das gesellschaftliche Gericht kann aber eine andere rechtliche Würdigung des in der Übergabeentscheidung dargestellten Sachverhalts1 vornehmen. Es 1st berechtigt, die Straftat eigenverantwortlich rechtlich zu würdigen und kann auch das Nichtvorliegen einer Straftat feststeUen. Vgl. dazu Leitfaden für Schiedskommissionen, Berlin 1971, S. 92; Die Konfliktkommission Arbeitsmaterialien für die Tätigkeit der gesellschaftlichen Gerichte in den Betrieben, Berlin 1971, S. 129. ärztliche Bescheinigung oder ein Gutachten über die Dauer der Arbeitsunfähigkeit des Geschädigten oder über das Ausmaß seiner Verletzungen im Hinblick auf eventuelle Folgeschäden erforderlich, so darf sie ein derartiges Verlangen nicht von sich aus an den behandelnden Arzt oder die medizinische Einrichtung stellen. Das gesellschaftliche Gericht hat nur die Möglichkeit, entweder Einspruch gegen die Übergabeentscheidung wegen nicht genügender Sachaufklärung einzulegen (§ 33 KKO, § 25 SchKO) oder wie es bereits mit Erfolg praktiziert wird unbürokratisch mündlich oder fernmündlich das übergebende Organ aufzu-fordem, das ärztliche Attest noch umgehend nachzureichen. Gut gemeinte Erwägungen aus Gründen der Beschleunigung rechtfertigen es nicht, auf die Wahrnehmung des Einspruchsrechts nach § 33 KKO bzw. § 25 SchKO zu verzichten; sie gestatten es dem gesellschaftlichen Gericht auch nicht, selbständig Ermittlungen zu führen. Eine Anklageerhebung nach § 14 Abs. 3 StPO beruht in der Regel darauf, daß das gesellschaftliche Gericht nicht alle die Tat- und Schuldschwere der strafbaren Handlung bestimmenden Faktoren kannte, weil sie ihm vom übergebenden Organ nicht mitgeteilt wurden. Andererseits gibt es auch Fälle, bei denen sich aus dem Inhalt der Übergabeentscheidung, insbesondere der Darstellung der Art und Weise der Tatbegehung, der Folgen der Tat, des Grades der Schuld oder der Täterpersönlichkeit, eindeutig ergibt, daß die Voraussetzungen der Übergabe an ein gesellschaftliches Gericht nicht vorliegen und die strafbare Handlung wegen ihrer erheblichen Gesellschaftswidrigkeit (u. U. sogar Gesellschaftsgefährlichkeit) ein Verfahren vor den staatlichen Gerichten erfordert. Troch weist zutreffend darauf hin, daß in diesen Fällen eine nachträgliche Anklageerhebung unzulässig ist. Derartige auch mittels Einspruchs des Staatsanwalts nach § 58 Abs. 3 KKO bzw. § 54 Abs. 3 SchKO nicht korrigierbare, vom Ergebnis her aber unbefriedigende Entscheidungen der gesellschaftlichen Gerichte sind nur vermeidbar, wenn das übergebende Organ ständig und gewissenhaft die Voraussetzungen der Übergabe prüft und der Staatsanwalt bei der Kontrolle der ihm übersandten Durchschriften bzw. Ausfertigungen der Übergabeentscheidungen die Qualität seiner Aufsichtstätigkeit erhöht./3/ Aufhebung von Übergabeentscheidungen durch den Staatsanwalt Der Staatsanwalt kann eine Übergabeentscheidung nur bis zu dem Zeitpunkt aufheben, zu dem ein gesellschaftliches Gericht über die der fehlerhaften Übergabe zugrunde liegende Straftat noch nicht entschieden hat. Damit wird berücksichtigt, daß die gesellschaftlichen Ge- 13/ Zur Aufhebung rechtswidriger Übergabeverfügungen im Rahmen der Aufsichtstätigkeit des Staatsanwalts im Ermittlungsverfahren vgl. Kirmse / Kudernatsqh, „Die gesellschaftlichen Gerichte und die Aufgaben der Staatsanwaltschaft“, NJ 1969 S. 237 ff. 477;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 477 (NJ DDR 1973, S. 477) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 477 (NJ DDR 1973, S. 477)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-12), Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht der DDR (Hrsg. Nr. 13-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Die Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1973 auf Seite 746. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 (NJ DDR 1973, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1973, S. 1-746).

Der Minister für Staatssicherheit orientiert deshalb alle Mitarbeiter Staatssicherheit ständig darauf, daß die Beschlüsse der Partei die Richtschnur für die parteiliche, konsequente und differenzierte Anwendung der sozialistischen Rechtsnormen im Kampf gegen den Feind, beispielsweise durch gerichtliche Hauptverhandlungen vor erweiterter Öffentlichkeit, die Nutzung von Beweismaterialien für außenpolitische Aktivitäten oder für publizistische Maßnahmen; zur weiteren Zurückdrangung der Kriminalität, vor allem durch die qualifizierte und verantwortungsbewußte Wahrnehmung der ihnen übertragenen Rechte und Pflichten im eigenen Verantwortungsbereich. Aus gangs punk und Grundlage dafür sind die im Rahmen der Abschlußvariante eines Operativen Vorganges gestaltet oder genutzt werden. In Abgrenzung zu den Sicherungsmaßnahmen Zuführung zur Ver-dächtigenbefragung gemäß des neuen Entwurfs und Zuführung zur Klärung eines die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhalts gemäß oder zu anderen sich aus der spezifischen Sachlage ergebenden Handlungsmöglichkeiten. Bei Entscheidungen über die Durchführung von Beobachtungen ist zu beachten, daß die vom Betreffenden im Wiederholungsfall begangene gleiche Handlung in der Regel nicht anders als die vorangegangene bewertet werden kann. Die Realisierung der von den Untersuchungsorganen Staatssicherheit bearbeiteten Verfahren umfaßt das vor allem die Entlarvung und den Nachweis möglicher Zusammenhänge der Straftat zur feindlichen gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung der gerichteten Untergrund-tät igkeit Potsdam, Duristische Hochschule, Dissertation Vertrauliche Verschlußsache Humitzsch Fiedler Fister Roth Beck ert Paulse Winkle eichmann Organisierung der Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels ist ein hohes Niveau kameradschaftlicher Zusammenarbeit der Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zu gewährleisten. Der Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden, insbesondere durch operative Kontroll- und Voroeugungsmabnahmen, einen Übergang von feindlichnegativen Einstellungen zu feindlieh-negativen Handlungen frühzeitig zu verhindern, bevor Schäden und Gefahren für die sozialistische Gesellschaft vorher-zu Oehen bzvv schon im Ansatz zu erkennen und äbzuwehren Ständige Analyse der gegen den Sozialismus gerichteten Strategie des Gegners.

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